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Landgericht Düsseldorf·34 O 190/05·06.04.2006

Schadensersatz wegen Kennzeichen- und Firmenrechtsverletzung durch identisches Firmenschlagwort

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtFirmenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Marken- und Firmenrechtsverletzung geltend; Unterlassungsanträge wurden nach Namensänderung der Beklagten erledigt. Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.780 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte verletzte schuldhaft Kennzeichenrechte, weil sie ein identisches Firmenschlagwort im selben Dienstleistungsbereich verwendete und nach Intervention nicht abstellte. Der Schaden wurde durch Lizenzanalogie und Erstattung berechtigter Anwaltskosten bemessen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Kennzeichen- und Firmenrechtsverletzung in vollem Umfang stattgegeben (6.780 € nebst Zinsen)

Abstrakte Rechtssätze

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Die schuldhafte Verwendung eines Kennzeichens, das mit einem älteren Firmen- oder Markenkennzeichen identisch oder hochgradig ähnlich ist und im selben Waren- oder Dienstleistungsbereich benutzt wird, begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach den einschlägigen Vorschriften des Markenrechts.

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Das firmenrechtliche Schutzrecht erstreckt sich auf das Firmenschlagwort; beschreibende Zusätze (z. B. ‚Transport‘, ‚GmbH‘) schränken die Kennzeichnung auf das prägnante Schlagwort ein, wodurch bei Identität/Hochgradiger Ähnlichkeit Verwechselungsgefahr anzunehmen ist.

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Ein Unternehmer ist verpflichtet, vor der Einführung oder Benutzung eines neuen Kennzeichens mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt auf bestehende prioritätsältere Kennzeichenrechte zu prüfen; die Unterlassung dieser Prüfung begründet Verschulden.

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Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann im Rahmen der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO eine angemessene Lizenzquote vom Umsatz des Verletzers zugrunde gelegt werden; daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bzw. Anwaltskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet werden.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 6 MarkenG§ 15 Abs. 5 MarkenG§ 287 ZPO§ 683 BGB§ 677 BGB§ 670 BGB

Tenor

Die Beklagte zur 1) wird verurteilt, an die Klägerin 6.780,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Streitwert: 75.000,00 €

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt seit 1971 ein Unternehmen, dessen Gegenstände Transport

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und Spedition sind. Das Unternehmen ist vorrangig im Bereich der internationalen Spedition tätig und betreut daneben auch den innerdeutschen Verkehr. Die Klägerin firmierte zunächst unter der Bezeichnung „A Transport Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Seit 1979 lautet die Firma „B Transport Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

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Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „A Transport“, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nr. 000545681 registriert ist. Die Anmeldung erfolgte am 26.05.1997, die Eintragung am 08.12.1998. Die Klagemarke genießt Schutz für die Waren und/oder Dienstleistungen der Klasse 39 der Nizza Klassifikation: „Transportwesen (Gütertransport)“.

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Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Atlas“, welche beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nr. 002970788 registriert ist. Die Anmeldung erfolgte am 19.12.2002, die Eintragung am 05.01.2006. Diese Klagemarke genießt unter anderem Schutz für Waren und/oder Dienstleistungen der Klasse 39 der Nizza Klassifikation: „Transportwesen“.

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Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, firmierte bis zum 29.12.2005 unter der Firma „ C GmbH“. Die Beklagte zu 1) befaßt sich als gemeinnützige GmbH damit, Briefsendungen für Kunden im Märkischen Kreis zu befördern.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von den Beklagten im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnungen sowohl ihre Rechte aus den Klagemarken als auch ihre Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung verletzten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall zu Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern, hinsichtlich der Beklagten zu 2) persönlich zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Bereich des Transportwesens, insbesondere der Beförderung und Zustellung von Briefen die Bezeichnung „C GmbH“ zu benutzen,

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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Löschung ihrer Firma „C GmbH“ gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn zuzustimmen,

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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 6.780,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Nachdem die Beklagten die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) am 29.12.2005 geändert haben, haben die Parteien bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

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Die Beklagten beantragen bezüglich des Klageantrags zu 3,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten beantragt zunächst einmal, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anhängigen Löschungsverfahrens der Firma D gegen die Klägerin aufgrund des Löschungsantrags der Firma D vom 13.12.2005 auszusetzen. Im Übrigen erheben die Beklagten bezüglich der Klagemarke „A“ die Nichtbenutzungseinrede. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, eine Verletzung von Marken- und Firmenrechten der Klägerin sei nicht gegeben. Schließlich fehle es an einem entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

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Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) verlangen, dass diese an die Klägerin 6.780,00 € nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zahlt. Der entsprechende Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, denn die Beklagte zu 1) hat die Kennzeichen der Klägerin schuldhaft verletzt. Der Kennzeichenschutz der Klägerin ergibt sich vorliegend zunächst einmal aus der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin „A GmbH“, bei der das Kennzeichen „A“ als Firmenschlagwort firmenrechtlichen Schutz genießt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bezeichnung „Transport“ ebenso wie der gesellschaftsrechtliche Zusatz „GmbH“ rein beschreibend ist. Entsprechendes gilt für die vormalige Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) „C GmbH“. Auch bei dieser Firmenbezeichnung sind die Bestandteile „C GmbH“ glatt beschreibend, so dass die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) als Firmenschlagwort ebenfalls nur das Kennzeichen „B“ aufweist, was mit dem Firmenschlagwort der Firma der Klägerin identisch ist. Da die sich gegenüberstehenden Kennzeichen hochgradig ähnlich, wenn nicht sogar identisch sind (vgl. zur Identität geschäftlicher Bezeichnungen infolge der Verkürzungsneigung des Verkehrs BGH GRUR 2005, 262, 263 - soco.de - mit weiteren Nachweisen), und die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen beide den Transport von Gütern betreffen, ist angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Firmenkennzeichens der Klägerin ohne weiteres von einer Verwechselungsgefahr auszugehen. Die sich daraus ergebende schuldhafte Verletzung der Firmenrechte der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1) es versäumt hat, sich über die Schutzrechtslage zu informieren. Jeder Unternehmer ist nämlich verpflichtet, vor der Benutzung eines neuen Kennzeichens gewissenhaft mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob prioritätsältere Kennzeichenrechte bestehen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) auch nach Intervention der Industrie- und Handelskammer weiterhin für die Beklagte zu 1) die angegriffene Firmenbezeichnung verwendet und damit weiterhin die Firmenrechte der Klägerin verletzt.

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Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs geht die Kammer von dem von den Beklagten selbst angegebenen Umsatz von 300.000,00 € aus und berechnet den Schaden gem. § 287 ZPO im Wege einer Lizenzanalogie in Höhe von 2 % des Umsatzes, so dass sich ein Betrag von 6.000,00 € ergibt. Diese Lizenzgebühr in Höhe von 2 % liegt dabei eher am unteren Rand dessen, was bei der Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie üblicherweise in Ansatz gebracht wird.

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Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) weiterhin die mit dem Zahlungsanspruch geltend gemachte Teilerstattung ihrer Anwaltskosten wegen Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB, verlangen. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 75.000,00 € ergibt sich damit ein Betrag von weiteren 780,00 €, so dass der gesamte zuerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.780,00 € gerechtfertigt ist.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 ergibt sich der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Kosten zu tragen hat, daraus, dass sie aus den vorgenannten Gründen unterlegen ist. Soweit die Parteien übereinstimmend bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten auch insoweit den Beklagten gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage aufzuerlegen. Dies ergibt sich daraus, dass auch bezüglich dieser Klageanträge die Klage der Klägerin im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beklagte aus den oben ausgeführten Gründen ohne weiteres Erfolg gehabt hätte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.