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Landgericht Düsseldorf·34 O 171/99·07.12.1999

Unterlassung der Entfernung/Überkleben der Marke „SODASTREAM“ auf CO2-Zylindern

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen forderten Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz, weil die Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Marke „SODASTREAM“ von Kohlensäurezylindern entfernten bzw. überklebten und solche Zylinder anboten. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung vorbehaltlich Ordnungsgeld/Ordnungshaft, zur Auskunft und zur Zustimmung zur Vernichtung sowie zur Schadensersatzzahlung. Grundlage ist die Verletzung markenbezogener Kennzeichnungen im Wettbewerb.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz wegen Entfernung/Überkleben der Marke wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Entfernen oder Überkleben einer fremden Herkunftskennzeichnung an Waren und das anschließende Anbieten oder Inverkehrbringen derartig veränderter Waren im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken berechtigt den Kennzeicheninhaber, Unterlassung zu verlangen.

2

Ein Unterlassungsanspruch kann mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden, um wiederholte Verstöße wirksam zu verhindern.

3

Der Verletzte kann Auskunft über Umfang, erzielten Umsatz und getätigte Werbung sowie deren Aufschlüsselung verlangen, soweit dies zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist.

4

Die Beseitigung beziehungsweise Vernichtung in den Gewahrsam gelangter kennzeichenverletzender Waren kann gerichtlich durchgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Kennzeichnung noch vorhanden oder bereits entfernt/überklebt ist.

5

Die Verletzung kennzeichnungsrechtlicher Schutzrechte begründet einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen und künftig entstehenden Schadens.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, I. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderunghandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Kohlensäurezylindern für Karbonisiermaschinen die Marke "SODASTREAM" der Klägerin zu 1 zu entfernen und/oder zu überkleben sowie Kohlensäurezylinder für Karbonisiermaschinen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die von den Klägerinnen aufgebrachte Kennzeichnung IIS0DASTREAM" entfernt und/oder durch Überkleben unleserlich gemacht worden ist; 2. den Klägerinnen Auskunft darüber. zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben unter Angabe des mit derartigen Kohlensäurezylindern erzielten Umsatzes und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach 3 . Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in die Vernichtung der von den Klägerinnen stammenden und im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Kohlensäurezylinder für Karbonisiermaschinen einzuwilligen, und zwar gleichviel, ob diese die Marke IIS0DASTREAM" der Klägerinnen tragen oder ob die Marke gemäß vorstehend Ziffer I. 1. entfernt worden ist. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar[i.

Rubrum

1

[i]

2

4. Kammer für Handelssachen

3

Urteil

4

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