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Landgericht Düsseldorf·34 O 171/08 U.·21.07.2009

Firmenschlagwort „xxxx“: Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten wegen der Verwendung der Bezeichnungen „x.x.x.x.“/„xxxx“ zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere die Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort der Klägerin sowie eine behauptete (Unter‑)Lizenz- und Namensrechtfertigung. Das LG Düsseldorf bejahte die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG und verneinte eine Befugnis zur Zeichennutzung, weil der behauptete Lizenzvertrag nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt und nicht genehmigt war; § 23 MarkenG helfe der juristischen Person zudem nicht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben; Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenerstattung wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten wegen Kennzeichenverletzung in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen ist auf das prägenden Firmenschlagwort abzustellen, während Vorname und Rechtsformzusatz regelmäßig zurücktreten.

2

Punktierungen oder ähnliche grafische Abwandlungen eines Firmenschlagworts beseitigen eine Verwechslungsgefahr nicht, wenn sie im Verkehr phonetisch nicht wahrgenommen werden und im Geschäftsverkehr zurücktreten.

3

Eine Generalhandlungsvollmacht (§ 54 HGB) deckt nur Rechtsgeschäfte, die dem Betrieb des Unternehmens gewöhnlich dienen und dem vertretenen Unternehmen zumindest einen mittelbaren Vorteil verschaffen; reine Vorteilsgewährungen zugunsten Dritter sind nicht umfasst.

4

Ein von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossener Lizenzvertrag entfaltet ohne Genehmigung des Vertretenen keine Wirkung; daraus können weder Lizenz- noch Unterlizenzrechte zur Zeichenbenutzung hergeleitet werden.

5

Auf die Schranke des § 23 Nr. 1 MarkenG (Namensgebrauch) kann sich eine juristische Person grundsätzlich nicht berufen; zudem rechtfertigt sie nicht die isolierte Nutzung eines mit einem älteren Kennzeichen kollidierenden Zeichens in sittenwidriger Weise.

Relevante Normen
§ 54 HGB§ 23 Markengesetz§ 15 Abs. 4 und Abs. 2 Markengesetz§ 15 Abs. 2, Abs. 4 Markengesetz§ 19 Abs. 1 und 2 Markengesetz§ 15 Abs. 5 Markengesetz

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen

x.x.x.x

und/oder

xxxx

zu bedienen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der Ziffer 1 begangen hat und zwar über Namen und Anschrift der Unternehmen, mit denen die Beklagte unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen in geschäftlichen Kontakt getreten ist, und über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen getätigt wurden.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.375,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

              Streitwert: 250.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist seit über 60 Jahren als Herstellerin und Anbieterin von Fahrgastsitzen für Busse und Bahnen und individuelle Sitzsysteme für verschiedene Einsatzbereiche im Transportwesen tätig. Zum Unternehmen der Klägerin gehören Tochterunternehmen in Frankreich, Polen, den Niederlanden und der Türkei. Das Unternehmen der Klägerin wurde im Jahre 1945 durch Herrn L gegründet; seither wird der Name xxxx im Firmennamen geführt, wobei die Klägerin das Zeichen „xxxx“ in der Außendarstellung seit mehreren Jahrzehnten als Firmenschlagwort verwendet.

3

Die Klägerin ist außerdem Inhaber der am 01.09.2004 angemeldeten und am 09.11.2005 eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nummer 00000 „xxxx“. Diese Marke ist eingetragen für „Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Kindersitze für Fahrzeuge, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze und Sitzsysteme für Bus, Bahn und Rettungswägen“.

4

Die Beklagte ist mit Gesellschaftsvertrag vom 23.01.2008 gegründet worden und verfügt über ein Stammkapital von 25.000,00 €, an dem der Geschäftsführer der Beklagten mit einer Stammeinlage von 17.500,00 € und dessen Ehefrau, Frau M, mit einer Stammeinlage von 7.500,00 € beteiligt sind. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist am 03.03.2008 erfolgt. Der Gegenstand des Unternehmens ist gerichtet auf „Vertrieb von Sitzelementen und Automotive-Interieur“.

5

Der jetzige Geschäftsführer der Beklagten war mehrere Jahre lang als Generalhandlungsbevollmächtigter für die Klägerin tätig. Er verwaltet noch heute treuhänderisch für seinen Sohn, Herrn N, eine Beteiligung in Höhe von 10 % an der Klägerin.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch die Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes mit den Bezeichnungen x.x.x.x. und/oder xxxx die Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Sie begehrt daher von der Beklagten mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten sowie Zahlung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 5.375,20 €.

7

Die Klägerin beantragt:

8

1.

9

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen

10

x.x.x.x.

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und/oder

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xxxx

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zu bedienen.

14

2.

15

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der Ziffer 1 begangen hat und zwar über Namen und Anschrift der Unternehmen, mit denen die Beklagte unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen in geschäftlichen Kontakt getreten ist, und über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen getätigt wurden.

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3.

17

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

18

4.

19

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.375,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

              die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung von Firmen- und Markenrechte der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Firma den Firmenbestandteil „xxxx“ ohne Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte der Klägerin zu benutzen. Dieses Recht der Beklagten ergebe sich zunächst einmal aus einem Unterlizenzvertrag, den der Geschäftsführer der Beklagten, Herr O, als Lizenzgeber mit der Beklagten am 15.01.2008 abgeschlossen habe (Anlage B 4 – Bl. 87 d.A.). Die Berechtigung des Lizenzgebers zum Abschluss dieses Unterlizenzvertrages folge wiederum aus einem Lizenzvertrag, den die Klägerin am 13.11.2002 als Lizenzgeberin mit Herrn O als Lizenznehmer abgeschlossen habe, wobei dieser Vertragsabschluss auf beiden Seiten von Herrn O unterzeichnet worden ist. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Generalvollmacht vom 06.05.2002, die vor dem Notar Dr. U in Köln seitens der Klägerin Herrn O als Generalhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB erteilt worden ist (vgl. Anlage B 1 – Bl. 43/44 d.A.).

23

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, es liege deshalb auch kein Verstoß gegen Firmen- und Markenrechte der Klägerin vor, weil Frau M Mitgesellschafterin der Beklagten sei und sie ein Recht zur Namensführung in der Firmenbezeichnung der Beklagten habe, welches sich aus § 23 Markengesetz ergebe.

24

Schließlich macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin ihre Gemeinschaftsmarke nicht zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Ware verwende, da die Kunden eine entsprechende Kennzeichnung ablehnen würden.

25

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe die Generalvollmacht für den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn O, am 11.12.2006 schriftlich widerrufen (vgl. Anlage K 6 – Bl. 73 d.A.). Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Abschluss des Lizenzvertrages vom 13.11.2002 die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht überschritten, weshalb die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 30.12.2008 nach Kenntniserlangung vorsorglich unverzüglich erklärt habe, dass sie die als vollmachtlose Vertreter im Namen der Klägerin abgegebene Willenserklärung nicht genehmigen werde.

26

Zudem könne die Beklagte nicht mit Erfolg aus § 23 Markengesetz ein Recht zur Benutzung ihrer Firmenbezeichnung herleiten.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

30

Die Klägerin kann zunächst einmal verlangen, dass es die Beklagte unterlässt, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen x.x.x.x. und/oder xxxx zu bedienen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 15 Abs. 4 und Abs. 2 Markengesetz. Danach kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, vorliegend also die Klägerin, von einem Dritten verlangen, dass dieser es unterlässt, ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend gegeben, denn es besteht zwischen der Firmenbezeichnung der Klägerin „A xxxx GmbH & Co. KG“ und der Firmenbezeichnung der Beklagten „x.x.x.x. B GmbH“ Verwechselungsgefahr. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend ausnahmslos gegeben, denn das Firmenschlagwort bei der Firma der Klägerin ist der Familienname „xxxx“, da der Vorname A ebenso wie die Bezeichnung der Gesellschaftsform „GmbH & Co. KG“ demgegenüber im geschäftlichen Verkehr zurücktreten und zudem die Klägerin selbst seit mehreren Jahrzehnten unstreitig im geschäftlichen Verkehr unter dem Firmenschlagwort „xxxx“ auftritt und bekannt ist. Demgegenüber steht bei der Beklagten ebenfalls die Bezeichnung „xxxx“ bzw. „x.x.x.x. in der Firmenbezeichnung im Vordergrund. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Identität der Namen und ist im Übrigen auch von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, indem dieser ausgeführt hat, er habe die Punkte bei dem Firmenschlagwort „x.x.x.x.“ zur Vermeidung einer entsprechenden Verwechselungsgefahr hinzugefügt. Diese Punkte können jedoch die Verwechselungsgefahr in keiner Weise ausräumen, da sie phonetisch überhaupt nicht erwähnt werden und zudem auch im Geschäftsverkehr eindeutig zurücktreten. Die Verwechselungsgefahr ist aber auch insbesondere deshalb gegeben, da das Firmenschlagwort der Klägerin zumindest von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist und die Parteien im selben Geschäftsbereich der Herstellung und des Vertriebs von Sitzsystemen für Fahrzeuge tätig sind. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit der Klägerin unter dem Firmenschlagwort „xxxx“ ist also ohne weiteres davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer eine gedankliche Verbindung herstellt zwischen den beiden derart gekennzeichneten Unternehmen, die in einer Branche, in denen nur wenige Unternehmen am Markt sind, als Wettbewerber auftreten.

31

Die Verwendung ihrer Firmenbezeichnung durch die Beklagte ist auch unbefugt, denn die Beklagte hat keine Rechte geltend gemacht, die ihr die Benutzung der Bezeichnungen x.x.x.x. und/oder xxxx im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes als rechtmäßige Benutzung erlauben würden.

32

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Unterlizenzvertrag mit ihrem Geschäftsführer, Herrn O, vom 15.01.2008 verweist, kann sich daraus kein Recht zur Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen ergeben. Dieser Unterlizenzvertrag wird nämlich abgeleitet aus dem Lizenzvertrag vom 13.11.2002 und dieser wiederum aus der Generalhandlungsvollmacht für Herrn O vom 06.05.2002. Nach der Generalhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB vom 06.05.2002 ist Herr O bevollmächtigt worden „zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des von der KG betriebenen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt“. Die Generalhandlungsvollmacht umfasst dementsprechend nur Handlungen, die zum Betrieb des Unternehmens geeignet sind und der Betrieb eines Unternehmens wird nur dann gefördert, wenn die Rechtshandlungen dem Unternehmen einen direkten oder indirekten Vorteil verschaffen.

33

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist festzustellen, dass die Lizenzvereinbarung vom 13.11.2002 (Anlage B 2) keine einzige Regelung enthält, die geeignet wäre, direkt oder indirekt einen Vorteil für die Klägerin als Vertragspartei zu begründen. Die zum Abschluss des Vertrages vorgenommene Rechtshandlung des Geschäftsführers der Beklagten diente unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt den Interessen des vertretenen Unternehmens, so dass sie damit nicht von der erteilten Handlungsvollmacht gedeckt war. Da sie auch nicht im Nachhinein genehmigt worden ist, sondern im Gegenteil die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz ausdrücklich die Nichtgenehmigung ausgesprochen hat, ist kein wirksamer Lizenzvertrag und damit auch kein wirksamer Unterlizenzvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, der der Beklagten ein Recht zur Verwendung der Bezeichnung „xxxx“ gewähren könnte. Dies gilt um so mehr, als dem für die Beteiligten handelnden jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn O, alle entsprechenden Umstände bekannt waren.

34

Die Beklagte kann sich weiterhin auch nicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf den Familiennamen „xxxx-B“ der Minderheitsgesellschafterin auf § 23 Markengesetz mit Erfolg berufen. Die Beklagte als juristische Person kann sich schon deshalb nicht auf die Regelung des § 23 Nr. 1 Markengesetz berufen, weil dieser Regelung ein enger Namensbegriff zugrunde liegt und sie deshalb ausschließlich auf das Namensrecht natürlicher Personen anwendbar ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 12 m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich aber auf § 23 Markengesetz berufen wollte, wäre damit keinesfalls die isolierte Verwendung des Zeichens „xxxx“ zu rechtfertigen. Schließlich würde die Berufung auf § 23 Markengesetz aber auch daran scheitern, dass im vorliegenden Fall die Wahl und Führung der Bezeichnung „xxxx“ als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen wäre, da Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten nicht Frau xxxx-B ist, sondern der Geschäftsführer der Beklagten, Herr O.

35

In Ermangelung eines Rechts zur Führung der Bezeichnung „x.x.x.x.“ und/oder „xxxx“ ist dementsprechend die Unterlassungsklage der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 4 und 2 Markengesetz gerechtfertigt.

36

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 2 Markengesetz, der Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten folgt aus § 15 Abs. 5 Markengesetz und nach dieser Anspruchsgrundlage kann die Klägerin von der Beklagten auch die ihr außergerichtlich im Rahmen der Abmahnung entstandenen Kosten verlangen. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 250.000,00 € auf die zuerkannten 5.375,20 €.

37

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.