Einstweilige Unterlassung wegen Formstreifen‑Markenverletzung (Art.9 Abs.2 lit. b UMV)
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin mehrerer Unionsmarken begehrte einstweiligen Unterlassung gegen Anbieter streifenkennzeichneter Schuhe. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt und untersagte Vertrieb und Bewerbung der streitigen Schuhe in der EU bzw. Deutschland. Es sah wegen Warenidentität, erheblicher Zeichenähnlichkeit und gesteigerter Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr. Die Kosten trägt die Unterlassungsgegnerin.
Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag der Markeninhaberin wegen Verwechslungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV begründet die Verwendung eines mit einer geschützten Unionsmarke erheblich ähnlichen Zeichens für identische Waren eine Verwechslungsgefahr und rechtfertigt Unterlassungsansprüche.
Eine Unionsmarke erlangt durch langjährige, intensive Nutzung und außerordentliche Bekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft, die bei der Verwechslungsprüfung zu berücksichtigen ist.
Warenidentität und eine erhebliche Zeichenähnlichkeit sind gewichtige Indizien für Verwechslungsgefahr; auch formale Gestaltungsmerkmale (z. B. seitlich angebrachte Streifen) können kennzeichnende Wirkung haben.
Einstweilige Unterlassungsanordnungen wegen Markenverletzung können durch Beschluss verfügt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO und der Streitwertfestsetzung nach §§ 53 GKG, 3 ZPO.
Tenor
1. Den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird aufgegeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union und bezüglich der Antragsgegnerin zu 2. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen oder auszuführen und / oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die an der Schuhaußenseite ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben bzw. hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Die Antragstellerin vertreibt unter anderem Sport-, Freizeit- und Sport-Lifestyle-Schuhe.
Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt die Webseite , auf der unter anderem die im Tenor abgebildeten Schuhe angeboten werden.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist das Unternehmen, das den Verkauf der streitgegenständlichen Schuhe abwickelt.
Die Antragstellerin ist unter anderem Inhaberin der folgenden Unionsmarken, des sogenannten Formstreifen, der – von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen – auf den Schuhen der Antragstellerin sowohl an der Schuhaußen- als auch an der Schuhinnenseite angebracht wird:
Unionsmarke Nr. 008461469, angemeldet am 30.07.2009, eingetragen am 31.01.2010
Unionsmarke Nr. 3513694, angemeldet am 31.10.2003, eingetragen am 07.01.2009
Unionsmarke Nr. 003997616, angemeldet am 20.08.2004, eingetragen am 18.02.2008
Unionsmarke Nr. 012697066, angemeldet am 12.03.2014, eingetragen am 07.10.2014
Die Antragstellerin stützt den vorliegenden Antrag in erster Linie auf die Unionsmarke Nr. 008461469
und hilfsweise jeweils auf die weiteren Marken in der oben angegebenen Reihenfolge.
Die Antragstellerin behauptet, dass die Verfügungsmarken eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft hätten. Da Warenidentität bestehe und eine erhebliche Zeichenähnlichkeit, liege Verwechslungsgefahr und damit eine Markenverletzung vor.
2.
Mit einstweiligem Verfügungsbeschluss war den Antragsgegnerinnen zu untersagen, den im Tenor abgebildeten Schuh in der Europäischen Union (Antragsgegnerin zu 1.) und in Deutschland (Antragsgegnerin zu 2.) zu vertreiben.
Der Unterlassungsanspruch ist begründet aus Art. 9 Abs. 2 lit b Unionsmarkenverordnung (UMV).
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionsmarke 008461469. Diese Unionsmarke hat aufgrund ihrer außerordentlichen Bekanntheit und intensiven Nutzung seitlich an Sport- und Sport-Freizeitschuhen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.
Da die für die Marke geschützte Ware "Schuhe" mit der angegriffenen Ware "Schuhe" identisch ist und zwischen der geschützten Marke 008461469, dem bekannten A-Formstreifen, und dem seitlich auf dem angegriffenen Schuh in der Farbe Pink deutlich abgesetzten Streifen eine erhebliche Zeichenähnlichkeit besteht, begründet dies eine Verwechselungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit b UMV.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.