Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·34 O 16/16·25.04.2017

Unterlassung wegen fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnung und fehlendem Grundpreis

ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelkennzeichnung / KennzeichenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Wettbewerbsverband klagt gegen ein Lebensmittelunternehmen wegen unvollständiger Etikettierung und fehlender Grundpreisangabe. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung bestimmter Kennzeichenverstöße nach UWG in Verbindung mit Art. 9 Verordnung (EU) Nr.1169/2011 und § 2 PAngV und sprach Abmahnkosten zu. Ein weitergehender Antrag wurde abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsansprüche wegen fehlerhafter Kennzeichnung und fehlendem Grundpreis zum Teil stattgegeben, weitergehender Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3a UWG besteht, wenn Lebensmittelkennzeichnungen gegen zwingende Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen und dadurch Wettbewerbsverstöße begangen werden.

2

Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verlangen u.a., dass dem Zutatenverzeichnis das Wort ‚Zutaten‘ voranzustellen ist, ein Mindesthaltbarkeitsdatum mit der Formulierung ‚mindestens haltbar bis …‘ angegeben wird sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers und eine deutlich abgehobene Allergenkennzeichnung.

3

Die Einrede der Verjährung nach § 11 Abs. 1 UWG ist zurückzuweisen, wenn der Anspruchsteller substantiiert darlegt, dass die beanstandeten Erzeugnisse innerhalb der relevanten Frist im Handel erhältlich waren und die Beklagte diesen Vortrag nicht substantiiert beseitigt.

4

Werden salzhaltige Produkte in den Verkehr gebracht, dürfen diese nicht als ‚Gewürz‘ bzw. ‚Gewürzmischung‘ bezeichnet werden; die Bezeichnung ist unzulässig, sobald Salz Bestandteil des Produkts ist (Leitsätze zu Gewürzen).

5

Bei Werbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß § 2 PAngV der Grundpreis anzugeben; bei losen oder nach Gewicht beworbenen Kräutern/Produkten ist der Grundpreis auf die gesetzlich vorgeschriebene Bezugsgröße (z. B. 100 g) anzugeben.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG§ 3 UWG§ Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 2 PAngV§ 3a UWG§ Art. 9 Abs. 1 lit b), f), h), c), Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1. wie nachstehend für die Produkte „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BEEF CLASSIC“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ und/oder „ARRABIATA GEWÜRZ“ wiedergegeben, Gewürze bzw. Gewürzmischungen in den Verkehr zu bringen

a) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Zutatenverzeichnis mit dem Wort „Zutaten“ zu versehen

und/oder

b) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Mindesthaltbarkeitsdatum  mit den Worten „mindestens haltbar bis ...“ anzugeben

und/oder

c) ohne - wie im Fall des Produkts „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, anzugeben

und/oder

d) ohne - wie im Fall des Produkts „BEEF CLASSIC“ - eine Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis vorzunehmen, die sich deutlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abhebt

und/oder

e) - wie im Fall des Produkts „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ eine Gewürzmischung als „Gewürz“ zu bezeichnen:

und/oder

2.

gegenüber Verbrauchern Waren, wie nachstehend für das Produkt „PETERSILIE“ wiedergegeben, unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:

3.

Im übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Klagantrags zu Ziffer I.1.e) abgewiesen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 20.000,-- €

Streitwert: 20.000,-- € (die Rücknahme des Klagantrags zu Ziffer I.1.e) hinsichtlich eines von drei Produkten hat keine Auswirkung auf den Streitwert)

Tatbestand

2

Der Kläger geht als Wettbewerbsverband gegen die Beklagte, die ein Lebensmittelunternehmen betreibt, wegen des Angebots der im Klagantrag abgebildeten Produkte vor. Der Kläger erwarb die Produkte am 07.03.2016 im A-Markt in der Dürener Straße in Köln.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, so dass dem Zutatenverzeichnis das Wort „Zutaten“ voranzustellen ist, ein Mindesthaltbarkeitsdatum und der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens anzugeben ist, die Allergenkennzeichnung vom Zutatenverzeichnis getrennt zu erfolgen hat und salzhaltige Produkte nicht als „Gewürz“ bezeichnet werden dürfen. Weiter ist der Grundpreis bei der Bewerbung des Produkts anzugeben.

4

              Der Kläger beantragt

5

              wie tenoriert

6

und darüber hinaus hat der Kläger – bis zur Rücknahme in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2017 – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

7

1.e) wie nachstehend für das Produkt „ARRABIATA GEWÜRZ“ wiedergegeben eine Gewürzmischung als „Gewürz“ zu bezeichnen.

8

              Die Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Sie vertritt die Auffassung, dass die Unterlassungsansprüche unter Ziffer I 1 a) bis d) des Tenors verjährt seien, weil die letzte Lieferung mit den streitgegenständlichen Etiketten am 03.04.2015 erfolgt sei und deshalb nicht mehr erwartet werden konnte, dass Lebensmittelgeschäfte die – falsch – etikettierten Produkte noch im Frühjahr 2016 vorhielten.

11

Der Unterlassungsanspruch unter Ziffer I.2 sei nicht begründet, weil sie, die Beklagte, immer die Grundpreise angebe; beim Ausdruck des Klägers vom 30.11.2015 fehle eine Zeile.

12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

I.

16

Der Kläger kann von der Beklagten in dem tenorierten Umfang Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3a, 3 UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und in Verbindung mit § 2 PAngV verlangen.

17

1a) – d)

18

Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte das Zutatenverzeichnis mit dem Wort „Zutaten“ versieht, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis…“ hingewiesen wird, das vermarktende Lebensmittelunternehmen genannt wird und die Allergenkennzeichnung sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abhebt aus § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit b), f), h), c), 18 Abs. 1  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

19

Dem Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG steht insbesondere nicht die Einrede der Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 UWG entgegen. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er die angegriffenen Produkte noch am 07.03.2016  im A-Markt in der Dürener Straße in Köln erworben hat. Diesen Vortrag bestreitet die Beklagte nicht substantiiert, wenn sie vorträgt, letztmalig am 03.04.2015 an A geliefert zu haben.

20

1.e)

21

Der Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors zu Ziffer I.1.e) ist begründet aus §§ 8 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit  Art. 9 Abs. 1 lit a), 17 Abs. 1  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit den Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Zutaten (vom 27.05.1998, BAnz. Nr. 183a). Sobald sich Salz in Produkten befindet, darf das Produkt nicht mehr als „Gewürz“ oder „Gewürzmischung“ bezeichnet werden.

22

2.

23

Der Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors zu Ziffer I.2 ist begründet aus §§ 8 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit  § 2 PAngV. Danach muss der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm angegeben werden.

24

Der Kläger hat durch Vorlage eine Screenshots vom 30.11.2011 substantiiert behauptet, dass die Beklagte bei Bewerbung des Produkts Petersilie am 30.11.2015  keinen Grundpreis bezogen auf 100g angegeben hatte. Dies hat die Beklagte durch Vorlage eines nicht datierten Abbildung nicht erheblich bestritten.

25

II.

26

Der Kläger kann die Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.

27

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.