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Landgericht Düsseldorf·34 O 147/05·08.03.2006

Zurückweisung von Aussetzungsanträgen nach §§ 148, 149 ZPO in Kartellbußgeldkonkurrenz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAussetzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten die Aussetzung des Zivilverfahrens nach §§ 149, 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide sowie hilfsweise Fristverlängerung. Das Landgericht wies die Anträge zurück, weil kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, die Ermittlungen nicht zeitnah abgeschlossen werden und keine Vorgreiflichkeit vorliegt. Auch die Selbstbezichtigungsgefahr rechtfertigt keine Aussetzung. Die Fristverlängerung wurde ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nach §§ 148, 149 ZPO und auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO erfordert eine Abwägung zwischen der Verzögerung des Zivilprozesses und dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn; sie ist nur gerechtfertigt, wenn der erwartete Erkenntnisgewinn die Verzögerung rechtfertigt.

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Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit voraus; diese liegt nur vor, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den Zivilstreit präjudizielle Bedeutung hat, nicht bloß als Vorfrage.

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Eine Aussetzung ist unverhältnismäßig, wenn mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen ist; eine solche Zeitobergrenze widerspricht dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

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Die Gefahr der Selbstbelastung (Selbstbezichtigung) begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Aussetzung des Zivilverfahrens zugunsten des Parteienrechts auf Schweigen in parallelen Bußgeldverfahren.

Relevante Normen
§ 149 ZPO§ 148 ZPO§ 149 Abs. 2 ZPO§ 149 Abs. 1 ZPO

Tenor

werden die Anträge der Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von den Beklagten eingelegten Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts auszusetzen, sowie die hilfsweise gestellten Anträge auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist zurückgewiesen

Gründe

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Die von den Beklagten gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß

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§ 149 ZPO und § 148 ZPO werden zurückgewiesen.

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Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht.

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Im Rahmen des § 149 ZPO muss das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Kommentar, § 149 ZPO Randnummer 2). Diese Ermessensentscheidung muss vorliegend dazu führen, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht erfolgen kann. Bei der Emessensentscheidung ist zunächst einmal davon auszugehen, dass eine Klägerin in einem Zivilprozess nach dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung einen Anspruch auf ein zügiges Verfahren hat, da auch insoweit der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gilt.

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Davon ausgehend kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Erkenntnisse, die aus dem weiteren Bußgeldverfahren zu erwarten sind, den Stillstand des vorliegenden Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der Klägerin rechtfertigen. Diese besonderen Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben, denn gegen die Beklagte zu 1) gibt es überhaupt keine Ermittlungen, so dass schon deshalb keine Erkenntnisse zu erwarten sind, die für das vorliegende Verfahren von Einfluss sein können. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist nämlich bereits rechtskräftig abgeschlossen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 6) wird zwar noch ermittelt, diese Ermittlungen sind aber beschränkt, beziehen sich teilweise auf andere Zeiträume und/oder auf Gesichtspunkten wie den Mehrerlös, um die Höhe des Bußgeldes zu überprüfen, was jedoch für das vorliegende Verfahren keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung haben dürfte. Nach alledem ist der mögliche Erkenntnisgewinn bei Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben bzw. nur von so geringer Bedeutung, dass demgegenüber die bei einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen ist.

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Hinzu kommt, dass eine Aussetzung in der Regel und damit auch vorliegend zu unterbleiben hat, wenn durch die Aussetzung mit einer Verzögerung um mehr als ein Jahr zu rechnen ist. Dies ergibt sich aus der Wertung in § 149 Abs. 2 (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Auch diese zeitliche Obergrenze von einem Jahr ist Ausschluss des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Entsprechend ist also eine Verfahrensaussetzung unverhältnismäßig, wenn bereits - wie hier - im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung davon auszugehen ist, dass mit den erwarteten Erkenntnissen nicht vor Jahresfrist zu rechnen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Dies ist aber vorliegend der Fall. Zunächst einmal ist nämlich noch nicht abzusehen, wann die Ermittlungen des Bundeskartellamtes abgeschlossen sein werden. Nach Abschluss der weiteren Ermittlungen ist den Betroffenen Akteneinsicht und rechtliches Gehör zu gewähren, sofern die Bußgeldbescheide aufrechterhalten werden sollen. Die Frist zur Stellungnahme, welche den Betroffenen im Hinblick auf den Umfang und die

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Komplexität des Verfahrens eingeräumt werden wird, dürfte mehrere Monate betragen. Sodann hat das Bundeskartellamt die Stellungnahmen auszuwerten und erneut zu prüfen, ob es die Bußgeldbescheide aufrechterhalten wird oder zurücknehmen wird. Es ist schon nahezu ausgeschlossen, das sämtliche dieser Verfahrensschritte innerhalb der Jahresfrist abgeschlossen werden können.

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Gegebenenfalls sind die Ermittlungsakten des Bundeskartellamtes sodann an die Generalstaatsanwaltschaft weiter zu leiten, die die Bußgeldbescheide ihrerseits zu überprüfen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen durchzuführen hätte. Auch diese Prüfung dürfte im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens mehrere Wochen, wenn nicht Monate dauern. Bis die Akten sodann dem zuständigen Kartellsenat beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugeleitet werden und dieser wiederum das Verfahren bearbeiten und abschließen kann, werden mit Sicherheit wieder Monate vergehen zumal gerichtsbekannt ist, dass der Kartellsenat beim Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls durch andere Verfahren sehr stark belastet ist.

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Im Übrigen könnte sodann noch eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, was zu einer weiteren erheblichen zeitlichen Verzögerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung führen würde.

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Weiterhin ist auch anerkannt, dass die sogenannte Selbstbezichtigungsgefahr kein Aussetzungsgrund ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. m.w.N.). Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO dient dazu, die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafprozesses für den Zivilprozess zu nutzen. Die Beklagten verfolgen vorliegend aber geradezu das gegenteilige Ziel. Sie möchten vielmehr von ihrem Recht, in dem Bußgeldverfahren zu den Vorwürfen zu schweigen, im Rahmen des vorliegenden Zivilverfahrens zunächst einmal Gebrauch machen.

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Nach alledem kann das Gericht bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 149 ZPO nur zu dem Ergebnis kommen, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist.

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Weiterhin kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht in Betracht. Die Voraussetzung dieser Norm sind nicht gegeben, denn es fehlt an der Vorgreiflichkeit der Bußgeldverfahren. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Entscheidung in einem anderen Verfahren einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Entscheidung bzw. die Beweiswürdigung in dem auszusetzenden Verfahren ausüben kann. Vielmehr liegt Vorgreiflichkeit nur dann vor, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden, darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. Es genügt dementsprechend nicht, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (vgl. Zöller-Greger, § 148 ZPO Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben, zumal in dem Bußgeldverfahren andere Verfahrensgrundsätze gelten und andere materielle Grundsätze Anwendung finden.

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Nach alledem ist auch insoweit der Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen.

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Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen, da eine derartige Fristverlängerung ebenfalls zu einer Verfahrensverzögerung führen würde und über die bereits im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung vorliegend ausgeführten Gesichtspunkte hinaus ein Grund für eine Fristverlängerung nicht ersichtlich ist.