Unterlassungsanspruch wegen fehlender Verbrauchsangaben bei 'V8‑Sportler'-Facebook-Werbung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Umwelt- und Verbraucherschutzverband) beanstandete eine Facebook-Werbung der Beklagten, die mit der Bezeichnung „V8‑Sportler“ warb, ohne gleichzeitig Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen anzuzeigen. Das Landgericht Düsseldorf sah hierin eine Angabe zur Motorisierung im Sinne der Pkw‑EnVKV und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Kostenerstattung der Abmahnung. Das Gericht stellte heraus, dass bei elektronischer Werbung die Pflichtangaben dem Nutzer in dem Moment zugänglich sein müssen, in dem erstmals Motorisierungsangaben gezeigt werden.
Ausgang: Klage des Verbandes auf Unterlassung wegen fehlender Verbrauchs- und CO2‑Angaben bei 'V8'‑Werbung vollumfänglich stattgegeben; Abmahnkosten erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 Pkw‑EnVKV haben Hersteller und Händler sicherzustellen, dass Werbeschriften für neue Personenkraftwagen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2‑Emissionen enthalten, sobald Angaben zur Motorisierung des beworbenen Modells erstmals angezeigt werden.
Die Bezeichnung "V8" oder die Angabe "8 Zylinder" stellt eine Angabe zur Motorisierung im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw‑EnVKV dar und ist damit kennzeichnungspflichtig.
Bei elektronisch verbreiteter Werbung müssen Pflichtangaben (Kraftstoffverbrauch, CO2‑Emissionen) dem Internetnutzer automatisch und ohne zusätzlichen Klick zugänglich sein; das bloße Setzen eines nachgelagerten Links genügt nicht.
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten der Pkw‑EnVKV kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3a UWG begründen; berechtigte Abmahnungen sind erstattungsfähig nach § 12 aF bzw. § 13 nF UWG.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden,
wie folgt geschehen:
X ( Zeichnung wurde entfernt)
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 223,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- €.
Streitwert: 30.000,-- €
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband.
Die Beklagte verkauft Pkw-Neuwagen.
Am 27.10.2020 rief der Kläger auf der Internetseite A der Beklagten einen Hinweis auf eine Seite der Zeitschrift "auto motor sport" ab wie folgt:
X ( Zeitungsausschnitt wurde entfernt)
In der Anzeige heißt es am 27.10.2020 unter anderem: "B: Der schärfste V8-Sportler aus Italien?". Angaben über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des Fahrzeugs macht die Beklagte nicht. Die Verbraucher konnten diese Angaben erst nach einem Klick "mehr ansehen" finden.
Die Anzeige hatte bei facebook eine Chronik vom 24.10.2020.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2020 mahnte der Kläger die Beklagte ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte mit ihrer Anzeige bei Facebook, wie sie am 27.10.2020 sichtbar war, gegen die Vorgaben der Pkw-EnVKV verstoßen habe. Insbesondere sei die Angabe "X-Sportler" eine Aussage zur Motorleistung im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV.
Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass im Moment der Veröffentlichung des Titelbilds der Zeitschrift "Auto Motor Sport" auf ihrer Facebook-Seite am 24.10.2020 das Titelbild der Zeitschrift noch nicht den Zusatz "Vorfahrt 720 PS auf der Rennstrecke" ausgewiesen habe. Das Titelbild habe nur die Bezeichnung B und die Wort-Bildmarke Auto Motor Sport und natürlich ein Foto des Fahrzeugs gezeigt. Ihr Mitarbeiter habe einen Hyperlink gesetzt "als post auf das Youtube Video zu der Titelgeschichte von Auto Motor Sport". Der Inhalt des Hyperlink sei nachträglich um die Angabe 720 PS ergänzt worden. Herr C könne bestätigen, dass er als zuständiger Redakteur für Auto, Motor Sport die Titelgeschichte produziert und nachträglich, also nach dem 24.10.2020, die PS-Bezeichnung auf der Titeldarstellung eingefügt habe, so dass im Moment des Abrufs der Seite durch die Klagepartei die PS-Bezeichnung 720 PS sichtbar wurde.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Bezeichnung "X-Sportler" sei eine Typbezeichnung eines Motors und gelte nicht als Leistungsbeschreibung. Die Bezeichnung sei nicht kennzeichnungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV, weil der Verordnungsgeber nur in Bezug auf konkrete Motorleistungsparameter die Kennzeichnungspflicht aufleben lassen wolle. Die Motortypenbezeichnung bzw. Bauartbezeichnung sei keine Angabe zur Motorisierung im Sinne der Regelung nach Anlage 4 zu § 5 PKW EnVKV.
Im übrigen habe die angegriffene Darstellung keine wettbewerbsrechtliche Relevanz.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 23.06.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung im tenorierten Umfang wegen Verstoßes der im Tenor abgebildeten Werbung mit der Aussage "V8-Sportler" für den B bei Facebook gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3a UWG in Verbindung mit § 5, 1 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV verlangen.
Nach § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
Nach Anlage 4 Abschnitt I Ziffer 3 sind Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Werten nur dann nicht erforderlich, wenn der Händler lediglich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell wirbt.
Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version des Personenkraftwagens.
Darüber, wie eine Werbeanzeige für einen neuen Personenkraftwagen zu verstehen ist, entscheidet die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Ob es sich um eine Werbung für eine Fabrikmarke oder ein bestimmtes Modell handelt, ist hingegen durch Subsumtion unter die Vorgaben der Pkw-EnVKV Abschnitt I Ziff. 3 der Anlage 4 zu bestimmen. Dabei kommt es bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial darauf an, dass dem Internetnutzer Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem dem Internetnutzer erstmals Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, I-15 U 66/14, Rdn. 40).
1.
Danach hat die Beklagte am 27.10.2020 mit ihrer Facebook-Werbung gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 Pkw-EnVKV iVm Anhang 4 versoßen.
Denn die Beklagte hat in ihrem Facebook-Eintrag am 27.10.2020 unstreitig auf das Titelbild der Zeitschrift "Auto, Motor, Sport" verlinkt bzw. einen Hyperlink gesetzt und damit die Aussage "Der schärfste V8-Sportler aus Italien?" gezeigt.
Der Hinweis auf einen V8-Sportler ist eine Aussage zu einem bestimmten Modell eines Fahrzeugs, nämlich zur Motorisierung des Fahrzeugs im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.
Die Angabe "V 8" in Zusammenhang mit einem Fahrzeug ist eine Angabe zur Motorisierung des Fahrzeugs ebenso wie eine PS-Angabe und eine Angabe zum Hubraum. Ein V8 ist ein Verbrennungsmotor, bei dem acht Zylinder in zwei Reihen um eine gemeinsame Kurbelwelle angeordnet sind. Ebenso wie die PS-Zahl, der Hubraum oder die Beschleunigung ist auch der Hinweis auf einen V8-Motor ein Hinweis auf die Motorleistung und Motorisierung des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine äußert starke Motorisierung, quasi eine "Rennmaschine". Allein durch die Aussage "8 Zylinder" oder "V8" wird der angesprochene Verkehrskreis darauf hingewiesen, dass es sich um eine Motorisierung mit weit über 100 PS handelt. Deshalb ist allein die Aussage "V8 - Sportler" eine Angabe zur Motorisierung des Fahrzeugs im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, ohne dass es des weiteren Hinweises auf eine bestimmte PS-Stärke bedarf.
Da dem angesprochenen Verkehrskreis bei Anzeige der Aussage "V8-Sportler" am 27.10.2020 nicht gleichzeitig die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch angezeigt werden, verstößt die Anzeige schon damit gegen § 5 Pkw-EnVKV.
2.
Auf die weitere Frage, ob der zusätzliche Verstoß - Anzeige von 720 PS ohne Angabe der CO2-Emission und des Kraftstoffverbrauchs - am 27.10.2020 der Beklagten zuzurechnen ist, kommt es nicht mehr an.
3.
Der Verstoß ist auch spürbar beeinträchtigend im Sinne von § 3a UWG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage, ob bei einer Aussage zur Motorisierung im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch anzugeben sind, nicht auf das konkrete Fahrzeugmodell an. Auch ein D-Interessent ist über die CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch zu informieren und damit über die Umweltfreundlichkeit oder Umweltschädlichkeit des Fahrzeugs. Vielleicht muss sogar gerade dem Sportwagen-Interessenten gleichzeitig mit der Angabe der faszinierenden Motorisierung der CO2-Ausstoß und der Kraftstoffverbrauch zur Kenntnis gebracht werden. Wettbewerbsrechtlich sind jedenfalls die Angaben zum CO2-Ausstoß und zum Kraftstoffverbrauch unter sportlichen Fahrzeugen im weitesten Sinne mit sechs oder acht Zylindern zumindest genauso relevant wie unter weniger motorisierten Fahrzeugen mit nur vier Zylindern.
II.
Der Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF oder § 13 Abs. 3 UWG nF. Denn die Abmahnung war berechtigt und nicht nach § 13 Abs. 4 UWG nF ausgeschlossen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.