Markenklage wegen „Ar“ abgewiesen – Bezeichnung als Gattungsbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Inhaberin der Wortmarke „Ar“ für Wurstwaren klagte gegen die Beklagte wegen werblicher Nutzung der Bezeichnung „Ar“. Das Landgericht hielt die Verwendung für rein beschreibend und damit von § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt. Entscheidend waren die gleichwertige Nebenstellung mit „Mettenden“ sowie Bestätigungen durch Branchen- und Amtsveröffentlichungen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage der Markeninhaberin wegen Verletzung der Wortmarke „Ar“ als unbegründet abgewiesen; Bezeichnung als Gattungsbezeichnung anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren zu benutzen, wenn die Benutzung beschreibend erfolgt und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Liegt die Verwendung eines Zeichens im konkreten Zusammenhang gleichwertig neben einem unzweifelhaft generischen Begriff, spricht dies für eine beschreibende Gattungsbezeichnung und schließt einen Unterlassungsanspruch aus.
Branchenspezifische Hinweise, Äußerungen von Fachverbänden und amtliche Veröffentlichungen können die Verkehrsauffassung stützen, dass ein Zeichen generisch bzw. beschreibend ist.
Das Gericht darf zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung eigene Sachkunde heranziehen und die Gesamtschau der vorgelegten Umstände für seine Überzeugungsbildung heranziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Streitwert: 50.000,-- Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein westfälisches Fleischwarenunternehmen, welches u.a. eine westfälische Schinkenmettwurst unter der Bezeichnung „Ar“ herstellt und vertreibt. Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der entsprechenden Wortmarke „Ar“, die unter der Nummer 1137191 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist. Die vorgenannte Marke ist am 12. Oktober 1984 angemeldet und am 4. April 1989 eingetragen worden. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst die Klasse 29 „Wurstwaren“. Die Klägerin behauptet, sie vertreibe unter der Bezeichnung „A“ ihre westfälische Schinkenmettwurst bereits seit 1989 und erwirtschafte mit diesem Produkt einen erheblichen Anteil ihres Gesamtumsatzes.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Metzger- und Fleischereibetrieb, der Fleisch- und Wurstwaren aus eigener Herstellung zum Verkauf anbietet. In ihrem Internetauftritt wirbt die Beklagte mit der Bezeichnung „Ar“ für ihre selbst hergestellten Wurstwaren.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch die Verwendung der Bezeichnung „A“ für ihre Wurstwaren Markenrechte der Klägerin und hat daher die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2006 ohne Erfolg abgemahnt. Trotz mehrfacher Versuche ist es auch zu keiner außergerichtlichen Regelung der Parteien gekommen, so dass die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte Klage erhoben hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr die Marke „A“ gewerbsmäßig zu nutzen, insbesondere werbemäßig oder auf der Ware selbst;
2.
sämtliche vorhandenen Waren und Unterlagen, die bereits die Marke „A“ tragen, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten oder die Marke „Ar“ unkenntlich zu machen;
3.
der Klägerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber, ferner über die Mängel der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben, da es sich bei der von ihr verwendeten Bezeichnung „Bierbeißer“ um eine Gattungsbezeichnung handele, die im Übrigen rein beschreibend verwendet werde. Diese beschreibende Verwendung sei in der Metzger- und Fleischereibranche absolut üblich und werde auch von dem Verkehr so verstanden.
Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf einen schutzwürdigen Besitzstand, da sie die Bezeichnung „A“ bereits seit 1979 verwende.
Schließlich habe die Klägerin die Nutzung der Marke „A“ durch Dritte jahrelang geduldet, ohne gerichtlich dagegen vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A“ gewerbsmäßig zu nutzen, insbesondere werbemäßig oder auf der Ware selbst, darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht verlangen, sämtliche vorhandenen Waren oder Unterlagen mit der Bezeichnung „A“ unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, zu vernichten oder die Bezeichnung „A“ unkenntlich zu machen und der Klägerin in der begehrten Weise Auskunft zu erteilen. Die entsprechenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind nämlich nicht gegeben, weil es an einer Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte fehlt. Zwar ist die Klägerin nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der Wortmarke „A“, wobei der Schutzbereich dieser Wortmarke „Wurstwaren“ umfasst. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke aber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, die insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert ... zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte benutzt nämlich vorliegend die Bezeichnung „A“ rein beschreibend als Gattungsbezeichnung für die streitgegenständlichen Mettwürstchen. Dies ergibt sich zunächst einmal daraus, dass bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten die Bezeichnungen „A“ und „Mettenden“ nebeneinander als gleichwertig gestellt und verwendet werden. Bei der Bezeichnung „Mettenden“ handelt es sich aber eindeutig um eine Gattungsbezeichnung, so dass hier davon auszugehen ist, dass auch die in gleicher Weise verwendete Bezeichnung „A“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Gattungsbezeichnung für Mettwürstchen verstanden wird.
Darüber hinaus ist auch allgemein davon auszugehen, dass die Bezeichnung „A“ nach dem Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Richter der Kammer zählen, als beschreibende Produktbezeichnung, also als Gattungsbezeichnung, wie z.B. Salami, verstanden wird. Dies vermag die Kammer, deren Mitglieder – wie gesagt – zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Im Übrigen spricht dafür, dass es sich bei der Verwendung der Bezeichnung „A“ um eine rein beschreibende Gattungsbezeichnung handelt, auch die Tatsache, dass auch der Deutsche Fleischer-Verband, also der Zusammenschluss aller Fleischerinnungen, bestätigt, dass es sich bei der Produktbezeichnung „Ar“ um eine Gattungsbezeichnung handelt (vgl. Anlage B 10). Entsprechendes ergibt sich auch aus den weiteren von der Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen, wie insbesondere dem Jahresbericht des staatlichen Untersuchungsamtes Essen 2003, in dem ebenfalls die Bezeichnung „Ar“ als Produktbezeichnung und damit Gattungsbezeichnung verwendet wird.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG gegeben, so dass eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin nicht ersichtlich ist und dementsprechend die von der Klägerin mit deren Klage geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.