Einstweilige Verfügung: Vertriebsverbot einer Tasche wegen Design-/Wettbewerbsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen des Vertriebs einer konkret abgebildeten Tasche. Streitpunkt ist, ob Unterlassungsanspruch besteht und ob § 174 BGB auf die Abmahnung mit Unterwerfungsangebot anwendbar ist. Das Gericht untersagt das Anbieten und Inverkehrbringen der Tasche deutschlandweit und droht bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; der Verfahrenswert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb der dargestellten Tasche in Deutschland stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Kostenauferlegung an die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Satz 1 BGB findet auf design- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen keine Anwendung, wenn diese mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden sind.
Der Unterlassungsanspruch ist zukunftsgerichtet und setzt für seine Begründetheit grundsätzlich kein Verschulden des Verpflichteten voraus.
Kennt der Verletzer nach Abmahnung den rechtsverletzenden Charakter seines Verhaltens, begründet jede danach erfolgende Verletzung Verschulden.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 51 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung kommen die Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft bzw. unmittelbare Ordnungshaft als Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildete Tasche - unabhängig von der farblichen Gestaltung - in Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:
(Bild 1)
(Bild 2)
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Bei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst den ihr als Anlagen beigefügten Schriftstücken zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zu den von der Einwendungen der Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnung ist Folgendes zu bemerken:
1. § 174 S. 1 BGB (Ablehnung von einseitigen Rechtsgeschäften, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird) ist auf design- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar, wenn diese – wie hier – mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden sind.
2. Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs, den die Antragstellerin geltend macht, setzt kein Verschulden voraus, weil er in die Zukunft gerichtet ist. Es soll sicher gestellt werden, dass die Rechtsverletzung künftig nicht fortgesetzt werden. Da der Antragsgegnerin der rechtsverletzende Charakter des Vertriebs der in Rede stehenden Tasche nach der Abmahnung bekannt ist, würde ein Vertrieb ab diesem Zeitpunkt auch schuldhaft geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahren ist von dem in der Abmahnung angegebenen Streitwert der Hauptsache ein angemessenen Abschlag zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 23.11.20204. Kammer für Handelssachen
| in Vertretung OllerdißenVorsitzender Richter am Landgericht | ||