Schieferplatten-Geschmacksmuster: Keine Neuheit/Eigentümlichkeit wegen vorbekannter Bogenschnittformen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm Wettbewerber wegen angeblicher Nachbildung mehrerer eingetragener Geschmacksmuster an Schiefer-Dach/Fassadenplatten auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Muster neu und eigentümlich sind und ob zudem wettbewerblicher Leistungsschutz greift. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Gestaltung (quadratische/rombische Platte mit zentral in der Ecke angeordnetem Rundbogen) dem vorbekannten Formenschatz der Bogenschnittdeckung entspreche und daher keine ausreichende Gestaltungshöhe erreiche. Technische bzw. handhabungsbezogene Vorteile begründeten keine ästhetische Eigentümlichkeit; mangels wettbewerblicher Eigenart scheide auch § 1 UWG a.F. aus.
Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Folgeansprüche wegen fehlender Neuheit/Eigentümlichkeit und fehlender wettbewerblicher Eigenart abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters i.S.d. § 1 Abs. 2 GeschmMG setzt eine über dem Durchschnittskönnen liegende, ästhetisch relevante Gestaltungshöhe voraus, die sich vom vorbekannten Formengut abhebt.
Entspricht die beanspruchte Formgestaltung im Wesentlichen bereits gängigen, fachregelmäßig beschriebenen Ausführungsformen des betreffenden Produkts, fehlt es an Neuheit und Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters.
Technische oder praktische Handhabungsvorteile können die fehlende optische Neuheit und Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters nicht ersetzen.
Fehlt dem Produkt wegen Nähe zum vorbekannten Formenschatz eine wettbewerbliche Eigenart, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. wegen unlauterer Nachahmung aus.
Werden Unterlassungsansprüche aus Schutzrechten und ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verneint, bestehen auch akzessorische Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen oder europäischen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Streitwert: 500.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreiben als Wettbewerber in der Bundesrepublik Deutschland Schieferplatten, die dazu bestimmt sind, an Dächern oder Fassaden von Bauwerken befestigt zu werden.
Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des am 21.07.1998 angemeldeten und am 7.12.1998 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters WE 498 07 218.5 betreffend Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten (Anlage K 1).
Sie ist außerdem alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des am 26.08.1998 angemeldeten und am 5.01.1999 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters DE 498 08 495.7 betreffend Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten (Anlage K 2). Schließlich ist die Klägerin alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der internationalen Geschmacksmusterregistrierung DM/045889 vom 23.11.1998 (Anlage K 3). Diese Registrierung erstreckt sich u.a. auf das Gebiet des Königreichs Spanien und nimmt die Prioritäten der beiden deutschen Registrierungen (Anlagen K 1 und K 2) vom 21.07.1998 und 26.08.1998 in Anspruch.
Die Klägerin vertreibt die entsprechenden Schieferplatten unter der eingetragenen Marke „A“ seit Ende 1998/Anfang 1999 in Deutschland.
Die Klägerin macht geltend, es handele sich bei den drei Klagegeschmacksmustern um innovative Schieferformen, die im Sinne des Geschmacksmustergesetzes neu und eigentümlich seien. Bei diesen Schieferplatten sei gestalterisch von den zuvor bekannten Formvorgaben abgewichen worden. Sie habe erfunden, dass mit einem Kreisabschnitt pro gerundetem Bogenschnitt-Abschnitt an einer symmetrisch bezüglich der diagonalen ausgebildeten Deck- und Fassadenplatte die Optik und Wirkung einer Bodenschnitt-Deckung annähernd sich erhalten lasse, auch wenn ein Deckstein geschaffen werde, der sowohl für die Linksdeckung, als auch für die Rechtsdeckung sowie in einer dritten Variante mit der Rundung nach unten eingesetzt und verlegt werden kann. Die früher entweder rechts oder links an einer Seite des Schiefersteins ausgebildete Krümmung (Bogenschnitt) befinde sich nunmehr gleichsam zentral in einer Ecke des Schiefersteins, und zwar so, dass der Bogen von der gedachten Winkeldiagonale etwa mittig durchlaufen werde. Aus dieser Formgestaltung erwachse ein einziger Deckstein, der variabel für alle drei Verlegearten, nämlich Linksdeckung, Rechtsdeckung und Rundbogen nach unten, eingesetzt werden könne.
Die Beklagten bringen ähnliche Schieferplatten unter der Bezeichnung „B“ auf den Markt. Die Klägerin macht geltend, bei diesen streitgegenständlichen Schiefersteinen der Beklagten handele es sich um objektive Nachbildung der Klagegeschmacksmuster. Es werde von sämtlichen Merkmalen, die für die Eigentümlichkeit der Klagegeschmacksmuster prägend und bestimmend sind, Gebrauch gemacht, und zwar insbesondere von der Eckrundung, die die Klägerin mit ihrem Scheitelpunkt in die Mitte der Eck-Diagonalen positioniert hat.
Die Klägerin ist daher der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der vorstehenden Handlungsweise gegen Geschmacksmusterrechte der Klägerin und handele im übrigen auch wettbewerbswidrig.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, nach Maßgabe nachfolgender Abbildungen gestaltete Schieferplatten, die sich durch die Grundform eines Vierecks auszeichnen, welcher entweder als Quadrat (für die Deckung im Rundbogen-Format) oder als Rombus (für die Deckung im Schablonen-Format) ausgebildet ist und welche eine Ecke in Form eines symmetrischen Rundbogens aufweisen, welcher so verläuft, dass er von einer gedachten Winkeldiagonalen mittig durchlaufen wird, wobei der Rundbogen damit in gleichem Maße zentral in einer Ecke des Vierecks angeordnet ist.
nach Maßgabe nachfolgender Abbildungen gestaltete Schieferplatten
a) vorzugsweise für die Schablonen-Deckung
und/oder
(2)
und/oder
(3)
und/oder
b) vorzugsweise für die Rundbogen-Deckung
(1)
und/oder
(2)
und/oder
(3)
in Spanien herzustellen oder herstellen zu lassen oder in Deutschland herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder die in Spanien oder in Deutschland hergestellten Schieferplatten in Deutschland oder in Spanien zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen;
hilfsweise (bei Anwendung von § 1 UWG).
in Spanien oder in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der in eigenen oder fremden Räumen gelagerten Mengen sowie – im Falle der Lieferungen von Spanien nach Deutschland – der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qualitäten, Größen usw.) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qualitäten, Größen usw.) so-
wie den Namen und Anschriften der Angebots-
empfänger,
d) der betriebenen Werbung (einschließlich Bemusterungen), aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten rein produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
3. die im Eigentum oder im (auch mittelbaren) Besitz der Beklagten befindlichen, vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;
II. festzustellen, dass die Beklagten (als Gesamtschuldner) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, von den Beklagten seit dem 15. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, die Klage der Klägerin sei unbegründet, weil den Klagegeschmacksmustern die notwendige Eigentümlichkeit und Neuheit fehle und schließlich eine Nachbildung der Klagegeschmacksmuster seitens der Beklagten nicht vorliege. Die Klagegeschmacksmuster der Klägerin würden den vorher bekannten Schiefersteinen entsprechen, die bei der Deutschen Deckung – Bogenschnittdeckung – verwendet würden; auch dabei handele es sich um quadratische Schiefer mit Bogenschnitt, wie dies bereits in der „Fachregel für Dachdeckungen mit Schiefer“ – Deckblatt – Deutsches Dachdeckerhandwerk – Regelwerk – vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Ausgabe September 1999 (Anlage B 5) beschrieben sei. Im übrigen handele es sich bei den Produkten der Beklagten auch nicht um eine Nachbildung, vielmehr hätten die Beklagten sich mit ihrem Produkt „A“ in dem bekannten Formenschatz gehalten. Im übrigen sei der Ansatzpunkt für die Schieferplatten der Klägerin die technische Seite, die jedoch nicht durch ein Geschmacksmuster geschützt werden können; hingegen sei die Optik bei den Klagegeschmacksmustern nicht entscheidend, zumal später das Deckbild weitgehend das gleiche sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, die streitgegenständlichen Schieferplatten herzustellen oder herstellen zu lassen oder diese zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich weder aus Geschmacksmusterecht gemäß §§ 5, 14 a GeschmMG noch aus Wettbewerbsrecht gemäß § 1 UWG.
Ein Anspruch aus Geschmacksmusterrecht scheitert schon daran, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klagegeschmacksmustern der Klägerin um ein Muster handelt, welches neu und eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist. Die Eigentümlichkeit eines Musters im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist nämlich nur dann gegeben, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenen persönlichen, form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1969, 90/95 – Rüschenhaube; Eichmann-von Falkenstein, GeschmMG, 2. Auflage, § 1 RdNr. 32 m.w.N.). Dabei muss das Musterergebnis eine eigene schöpferische Tätigkeit sein, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Für die Beurteilung der schöpferischen Eigenart eines Musters ist dabei maßgebend, ob und wie weit es sich vom vorbekannten Formengut abhebt. (vgl. BGH GRUR 1978, 168, 169 – Haushaltsscheidemaschine I).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst einmal festzustellen, dass es ausweislich der Fachregel für Dachdeckungen mit Schiefer des Regelwerkes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes – Fachregel für Dachdeckungen mit Schiefer – des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks nach der Ausgabe vom September 1999 bereits ähnliche Schieferplatten als gängige Formen auf dem Markt gab. Diese wurden bei der Deutschen Deckung (Bogenschnittdeckung) ausweislich der Anlage B 5 verwendet. Es handelte sich dabei um quadratische Schiefer mit Bogenschnitt auf Schalung mit Vordeckung und Gebindesteigung als geschlossene Deckung auszuführen.
Soweit die Klägerin nun bei ihrem Klagegeschmacksmustern in der Merkmalsanalyse angibt, dass die von ihr gestalteten Schieferplatten sich durch die Grundform eines Vierecks auszeichnen, welches eine Ecke in Form eines symmetrischen Rundbogens aufweisen, welcher so verläuft, dass er von einer gedachten Winkeldiagonalen mittig durchlaufen wird, wobei der Rundbogen damit gleichermaßen zentral in einer Ecke des Vierecks angeordnet ist, so entspricht dies weitgehend den Bogenschnitt-Schablonen, wie sie der Bogenschnittdeckung zugrunde liegen. Damit fehlt es aber an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit an einer Neuheit und Eigentümlichkeit. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vergleich der Deckbilder bei Verwendung der entsprechenden Schieferplatten, wie dies die Gegenüberstellung in der Anlage DSC 01789.JPG zeigt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, vor allem auch wegen der sich daraus ableitenden enormen wirtschaftlichen und praktischen Handhabungsvorteile handele es sich um eine entscheidende Neuheit, kann die Klägerin damit zur Begründung ihrer Klagegeschmacksmuster keinen Erfolg haben. Es mag zwar sein, dass diese technischen Vorteile gegeben sind, allerdings können sie keine optische Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG begründen und damit nicht zu einer Schutzfähigkeit vorliegend führen.
Die vorstehenden Gesichtspunkte führen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dementsprechend dazu, dass die Produkte der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht ersichtlich ist.
Schließlich ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen auch, dass die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.