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Landgericht Düsseldorf·34 O 102/02·22.10.2002

Unterlassung gegen „cccb“ wegen Verwechslungsgefahr mit Unternehmenskennzeichen im EDV-Bereich

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Nutzung der Bezeichnung „cccb“ für EDV- und Kommunikationsdienstleistungen sowie Hardware-/Softwarehandel auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Streitpunkt waren u.a. Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG und behauptete prioritätsältere Kennzeichenrechte aus einem Kaufvertrag. Das LG bejahte die Zuständigkeit wegen bundesweiter Abrufbarkeit der Internetwerbung, stellte eine hochgradige Dienstleistungsnähe und ausreichende Zeichenähnlichkeit fest und gab der Klage vollumfänglich statt. Eine prioritätsbegründende Kennzeichenübertragung verneinte es, weil eine Unternehmenskennzeichnung grundsätzlich nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb wirksam übertragen wird.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht vollständig stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Kennzeichenverletzungen durch Internetauftritte ist wegen bundesweiter Abrufbarkeit grundsätzlich jedes inländische Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Abruf möglich ist.

2

Ein aus beschreibungsnahen Bestandteilen gebildetes Zeichen ist als Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftig, wenn die Gesamtbezeichnung keinen unmittelbar erfassbaren Bedeutungsgehalt aufweist.

3

Für die Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG genügt bei hochgradiger Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen eine lediglich mittlere Zeichenähnlichkeit; maßgeblich ist der Gesamteindruck, insbesondere der klangliche.

4

Die Übertragung einer Unternehmenskennzeichnung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsbetrieb erfolgt; die bloße Einräumung einer Mitführungsbefugnis und die Übernahme einzelner Vermögenswerte begründen keine prioritätsälteren Kennzeichenrechte.

5

Bei zumindest fahrlässiger Kennzeichenverletzung bestehen neben dem Unterlassungsanspruch Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung zur Vorbereitung des Schadensersatzes sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.

Relevante Normen
§ 141 Rdn. 7 Markengesetz§ 15 Abs. 1, 2 und 4 Markengesetz§ 25 Markengesetz§ 5 Markengesetz§ 23 HGB§ 15 Markengesetz

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 182/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen und den Handel mit Hardware- und Softwaresystemen gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung

„ccc„

zu benutzen,

und/oder

die Bezeichnung in der Werbung oder auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit den genannten Waren- und/oder Dienstleistungen zu benutzen oder unter dem Zeichen die genannten Waren- und/oder Dienstleistungen anzubieten oder in den Verkehr zu bringen;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des unter der Geschäftsbezeichnung „chcc„ erzielten Umsatzes und des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich anbietet und vertreibt, firmiert seit dem 01.02.1989 als "dd Computer-Biotechnologie GmbH" und ist seit dem ....1997 als "dd Software GmbH" im Handelsregister eingetragen, wobei sie zwischenzeitlich den Namen "dd Computer GmbH" geführt hat.

3

Die Klägerin ist zudem Inhaberin der am ...1989 angemeldeten und am ...1990 eingetragenen Wort- und Bildmarke "dd" mit der Nr. yyy. Diese Marke genießt Schutz u.a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Computerprogramme. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin ist im Hinblick auf diese eingetragene Marke u.a. mit Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen sowie die Erbringung von Beratungsleistung im wissenschaftlich/technischen Bereich angegeben.

4

Weiterhin ist die Klägerin Inhaberin der am ....1994 angemeldeten Wortmarke "dd" mit der Nr. yy. Das Warenverzeichnis dieser Marke umfaßt die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Computershows für wissenschaftliche Zwecke.

5

Weiterhin ist das Zeichen "dd" auch als Gemeinschaftsmarke der Klägerin unter der Nr. yy registriert. Schließlich verfügt die Klägerin über eine Wortmarke "combit", die am 14.01.2000 angemeldet und am ...2000 eingetragen worden ist. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marke umfaßt u.a. die Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, die Installations- und Installierungsarbeiten von Software und Hardware sowie die Beratung auf dem Gebiet der Computer-Hardware und –Software.

6

Die Klägerin hat die Kennzeichnung "dd" in der Vergangenheit und bis heute in erheblichem Umfang genutzt.

7

Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind, ist ein seit dem ...2000 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenes Unternehmen, welches seinen Geschäftssitz in Berlin hat. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. umfaßt EDV- und Kommunikationsdienstleistungen, insbesondere ist die Beklagte zu 1. als sogenannter DATEV-System-Partner tätig. Die Beklagte zu 1. bewirbt ihr Unternehmen und ihre Leistungen im Internet unter der Internetdomain "www.info@dd.de". Die Beklagte bietet dort unter der Rubrik "Leistungen" u.a. eine "bedarfsgerechte, unabhängige Beratung zu Hardware, Software und Telekommunikation" sowie "Verkauf, Installation und Wartung" an.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit ihrer Firmenbezeichnung, nämlich dem Firmenschlagwort "dd" Kennzeichenrechte der Klägerin und begehrt deshalb von den Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach.

9

Die Klägerin beantragt,

10

I.

11

die Beklagten zu verurteilen,

12

1.

13

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

14

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen und den Handel mit Hardware- und Softwaresystemen gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung

15

"ccc"

16

zu benutzen,

17

und/oder

18

die Bezeichnung in der Werbung oder auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit den genannten Waren- und/oder Dienstleistungen zu benutzen oder unter dem Zeichen die genannten Waren- und/oder Dienstleistungen anzubieten oder in den Verkehr zu bringen;

19

2.

20

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des unter der Geschäftsbezeichnung "ccc" erzielten Umsatzes und des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

21

II.

22

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagten rügen zunächst einmal die Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und behaupten in diesem Zusammenhang, ihre Geschäftstätigkeit erfolge ausschließlich im Bereich Berlin-Brandenburg, so dass Verletzungshandlungen im Landgerichtsbezirk Düsseldorf nicht erfolgen könnten.

26

Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die Klägerin könne sich nicht bezüglich ihres Klagezeichens auf eine Priorität berufen. Vielmehr hätten die Beklagten aufgrund eines Kaufvertrages vom ...1999 prioritätsältere Rechte erlangt. Mit diesem Kaufvertrag vom ...1999 hätten sie von der dd Gesellschaft für elektronische Kommunikation mbH in Berlin die Berechtigung zur (Mit-)Führung des Firmenbestandteils "dd ", einen Kundenstamm von etwa 80 Kunden, die Übernahme der DATEV-Systempartnerschaft sowie das werthaltige Inventar schuldrechtlich erworben und auch übertragen bekommen. Die Rechtsvorgängerin der Verkäuferin, die dd Gesellschaft für elektronische Kommunikation mbH mit Sitz in Frankfurt sei aber schon am ....1987 im Handelsregister eingetragen worden. Das Zeichen "dd" werde seither ununterbrochen unter demselben Leistungsangebot und derselben Firmenbezeichnung geführt. Die Beklagten könnten sich daher auf diese prioritätsälteren Rechte der Klägerin gegenüber berufen.

27

Unabhängig davon seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aber auch deshalb nicht gegeben, weil es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Das Klagezeichen der Klägerin sei kennzeichnungsschwach, da es aus den Bestandteilen "com" und "bit" bestehe, die bei zahlreichen Computerunternehmen in deren Firmenbezeichnung zu finden seien. Darüber hinaus sei auch keine Zeichenähnlichkeit und keine Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen gegeben.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

31

Zunächst einmal bestehen keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Wie nämlich allgemein anerkannt ist (vgl. Althammer/Stroeble/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 141 Rdn. 7), ist bei Zeichenverletzungen im Internet örtlich für Klagen jedes Gericht zuständig, weil eine bundesweite Abrufmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit, zumal die Beklagte zu 1. in ihrer Kundenliste auch Kunden aus Frankfurt am Main aufführt – Kundenliste Seite 2 unten -, woraus sich ergibt, dass durchaus auch in anderen Bereichen der Bundesrepublik Deutschland es zu geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten und damit zu Verletzungshandlungen kommen kann.

32

Die Klage der Klägerin ist auch begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen und den Handel mit Hardware- und Softwaresystemen gerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung "dd" zu benutzen und/oder die Bezeichnung in der Werbung oder auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit den genannten Waren- und/oder Dienstleistungen zu benutzen oder unter dem Zeichen die genannten Waren- und/oder Dienstleistungen anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich aus § 15 Abs. 1, 2 und 4 Markengesetz. Die Klägerin als Inhaberin der Firmenbezeichnung "dd oHG" kann nämlich danach von jedem, der ein ihrer Firmenbezeichnung ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, Unterlassung verlangen. Eine derartige Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Markengesetz ist vorliegend aber gegeben. Dass Firmenschlagwort in der Firmenbezeichnung der Klägerin "dd" und die Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten ""ccc" sind nämlich verwechslungsfähig. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass das Klagezeichen "dd" unterscheidungskräftig und daher kennzeichnungskräftig ist. Selbst wenn man diese Bezeichnung in ihre Silben "com" und "bit" aufteilen sollte und davon ausgehen würde, dass diese beiden Wortbestandteile Anklänge aus Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs aufweisen, so ergibt die Kombination dieser Bestandteile keinen faßbaren Bedeutungsgehalt, so dass das Gesamtzeichen als unterscheidungs- und damit kennzeichnungskräftig zu bewerten ist.

33

Davon ausgehend ist weiterhin festzustellen, dass die sich gegenüberstehenden Waren- und Dienstleistungen der Parteien hochgradige Ähnlichkeit aufweisen, denn beide Parteien erbringen Dienstleistungen im EDV- und Kommunikationsbereich in Form von Beratung, Installation und Betreuung und halten zudem ein umfassendes Angebot an Hard- und Softwareprodukten vor. Danach stimmen die Geschäftsbereiche der Parteien in ihren Tätigkeitsfeldern weitgehend überein, sie sind zumindest hochgradig ähnlich.

34

Davon ausgehend bedarf es nur noch einer gewissen Ähnlichkeit der Kennzeichen als solcher, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Diese Ähnlichkeit ist vorliegend aber ebenfalls gegeben. Beide Zeichen weisen jeweils zwei Silben auf, wobei die zweite Silbe "bit" identisch ist. Aber auch die jeweils erste Silbe "com" und "ccc" sind zumindest phoentisch sehr ähnlich und unterscheiden sich allein durch die unterschiedlichen Vokale "o" und "a". Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verletzungsmarke der Beklagten ebenso wie die Klagemarke der Klägerin am Anfang mit einem "k" als "kkk" ausgesprochen wird. Dies entspricht nicht nur der verkehrsüblichen Aussprache, sondern wird von den Beklagten selbst bei ihrem Internetauftritt so angegeben.

35

Angesichts dieser Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten ist von einer Verwechslungsgefahr und damit von einem Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten auszugehen.

36

Die Beklagten könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf prioritätsältere Rechte berufen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Übertragung der Rechte an dem Kennzeichen "cc" auf die Beklagten nach dem Kaufvertrag vom ...1999 mit der ccc Gesellschaft für elektronische Kommunikation mbH in Berlin verweisen, ergeben sich daraus keine prioritätsälteren Rechte der Beklagten.

37

Abweichend von § 25 Markengesetz ist nämlich die Übertragung einer Unternehmenskennzeichnung gemäß § 23 HGB nach wie vor nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb wirksam (vgl. Althammer/Stroeble/Klaka, Markengesetz, § 5 Rdn. 75 m.w.N.). An einer derartigen Übertragung des Geschäftsbetriebes fehlt es vorliegend jedoch nach dem Kaufvertrag vom ...1999, so dass die Beklagten daraus keine Rechte herleiten können. Nach der Präambel dieses Kaufvertrages umfaßt dieser nämlich nur die Berechtigung zur Mitführung des Firmenbestandteils "ccc" neben der ccc GmbH (Verkäuferin) sowie die Übertragung eines Kundenstamms von etwa 80 Kunden, der örtlichen DATEV-Systempartnerschaft sowie werthaltigen Inventars. Hingegen ist die Käuferin – also die Beklagten – nach diesem Vertrag ausdrücklich nicht Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin, also der ccc Gesellschaft für elektronische Kommunikations mbH, die ihrerseits im Geschäftsbetrieb unter der bisherigen Bezeichnung "ccc Gesellschaft für elektronische Kommunikation mbH" in Frankfurt weitergeführt hat. Nach alledem ist aber eben nicht von einer Übertragung des Geschäftsbetriebes auszugehen, so dass die Beklagten aus diesem Kaufvertrag keine weitergehenden Kennzeichenrechte herleiten können.

38

Nach alledem kann die Klägerin von den Beklagten nicht nur gemäß § 15 Markengesetz Unterlassung verlangen, sondern im Hinblick darauf, dass den Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch Schadensersatz dem Grunde nach sowie zur Vorbereitung eventueller Schadensersatzansprüche Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung gemäß § 19 Markengesetz.

39

Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. ergibt sich aus ihrer eigenen Verantwortlichkeit als persönlich haftende Gesellschaft. Es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, dass im Unternehmen der Beklagten zu 1. keine Kennzeichenverletzung vorkommen; dieser Verpflichtung haben sie nicht genügt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.