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Landgericht Düsseldorf·33 O 96/06·26.04.2007

LG Düsseldorf: Zahlungsklage nach Verlust/Beschädigung unter CMR stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtSpeditions- und TransportrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, an die Forderungen der L GmbH & Co. KG abgetreten, fordert Ersatz für verlorene und beschädigte Bronzebänder. Das Gericht wendet die CMR an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 76.517,41 €, weil der Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig handelte. Bei der Schadensbemessung berücksichtigte das Gericht Rechnungswerte, Schrotterlös und Gutachterkosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 76.517,41 € wegen Verlusts und Beschädigung einer Warensendung nach CMR stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die CMR finden auf grenzüberschreitende Beförderungsverträge auf der Straße Anwendung, wenn der Vertragsgegenstand eine internationale Warensendung mittels Fahrzeugen ist (Art. 1 CMR).

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Ein zwischen Spediteur und Auftraggeber geschlossener Fixkostenspeditionsvertrag kann dazu führen, dass das Vertragsverhältnis den Vorschriften des Frachtrechts unterliegt und der Auftragnehmer wie ein Frachtführer zu behandeln ist (§ 459 HGB).

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Nach Art. 29 CMR ist der Frachtführer von der Haftung nicht befreit, wenn ein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig gehandelt hat; die Sicherung der Ladung zählt zur Sorgfaltspflicht des Frachtführers.

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Bei Haftung nach Art. 29 CMR bemisst sich der zu ersetzende Schaden nach den vorgelegten Warenbegleitpapieren; erzielte Schrotterlöse, Restwerte und nachgewiesene Gutachterkosten sind anzurechnen.

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. § 398 BGB§ Art. 1 CMR§ 459 HGB§ Art. 29 CMR§ Art. 3 CMR§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit Art. 29 CMR

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.517,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für die Zeit vom 03.04. bis zum 04.07.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basizinssatz seit dem 5. Juli 2006 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die X GmbH & Co. KG in Z produziert und vertreibt Bronzebänder. Derartige Bänder verkaufte sie an die XY in B zum Gesamtrechnungswert von 82.863,33 € und beauftragte mit dem Transport die Beklagte. Diese stellte emtsprechend einem zuvor erstellten Angebot für den Transport dieser Bänder insgesamt 849,12 € in Rechnung.

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Die Beklagte wiederum beauftragte mit der Durchführung des Transportes die Z in S. Deren Fahrer meldete am 31. März 2006 den Verlust des Anhängers mit der Ladung der X GmbH & Co. KG. Der Fahrer musste den Anhänger in einer Straße in B abstellen, da die Zugmaschine eine Panne hatte und er diese in einer Werkstatt, die sich in der Freihandelszone von B befindet, verbringen musste. Dies geschah am 30. März 2006 gegen 12.30 Uhr. Nachdem er am 31. März 2006 um 8.15 Uhr an den Abstellplatz des Anhängers zurückgekehrt war, stellte er fest, dass dieser sich nicht mehr auf dem Abstellplatz befand. Mittels eines Lokalisierungsgerätes (GPS) wurde der Anhänger wieder aufgefunden.

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Die Klägerin regulierte den Schaden der L GmbH & Co. KG in Höhe von 76.517,41 €, worauf diese ihre entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abtrat.

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Die Klägerin ist der Ansicht,

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die Beklagte sei zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Sie sei wie ein Frachtführer zu behandeln, da zwischen ihr und der L GmbH & Co. KG ein Fixkostenspeditionsvertrag abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei auch der Schaden entstanden, da von den insgesamt 10 Rollen bzw. Spulen Bronzeband lediglich 5 Spulen auf dem Anhänger wieder aufgefunden werden konnten und an die L GmbH & Co. KG wieder zurückgelangt seien. Allerdings seien diese 5 Spulen Bronzeband in einer Weise beschädigt worden, dass lediglich eine Verschrottung möglich gewesen sei. Eine Spule sei totalbeschädigt worden und vier Spulen seien entwendet worden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung des in den Rechnungen und den Lieferscheinen dokumentierten Materialwert von 82.863,33 € sowie des Wertes der gestohlenen bzw. der totalbeschädigten Spule in Höhe von 750,00 € abzüglich des Schrotterlöses für das zurückerlangte Bronzeband von 8.077,92 € sowie den Gutachterkosten von 982,00 € ein Gesamtschaden von 76.517,41 €.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 76.517,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für die Zeit vom 03.04. bis zum 04.07.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2006 an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht,

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ihrer Haftung stehe bereits entgegen, dass sie mit der L GmbH & Co. KG lediglich einen Speditionsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen geschlossen habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 76.517,41 € (Artikel 17 Abs. 1 CMR i.V.m. § 398 BGB).

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Die CMR finden Anwendung (Artikel 1 CMR), da Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen der L GmbH & Co. KG und der Beklagten ein Frachtvertrag ist, der eine grenzüberschreitende Forderung einer Warensendung auf der Straße mittels Fahrzeugen zum Gegenstand hat. Die Anwendungen der Vorschriften des Frachtrechts ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass zwischen der L GmbH und der Beklagten eine Fixkostenspedition vereinbart worden ist (§ 459 HGB). Entsprechend dem Angebot der Beklagten ist der L GmbH & Co. KG ein Betrag von 6,00 € per angefangenen 100 kg bei Sendungen bis 15.000 kg berechnet worden, woraus sich dann der Gesamtrechnungsbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.

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Die der Beklagten bzw. ihrem Subunternehmer übergebene Ladung ist teilweise beschädigt und teilweise in Verlust geraten.

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Die Beklagte ist auch nicht teilweise von der sich daraus ergebenden Haftung befreit (Artikel 29 CMR). Dem Fahrer ihres Erfüllungsgehilfen, für den sie einzustehen hat (Artikel 3 CMR) ist ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat den mit der wertvollen Ladung der L GmbH & Co. KG beladenen Anhänger über Nacht in B abgestellt. Derartiges Verhalten wird von der Rechtsprechung bereits seit langem und in ständiger Rechtsprechung als grob fahrlässiges Verhalten angesehen (vgl. dazu nur BGH NJW 84, 2033). Daran ändert auch das in dem Anhänger eingebaute GPS-Systems nichts, da der Fahrer, obwohl er ausweislich seiner Angaben bei der Polizei in B noch am 30. März 2006 die Veränderung der geographischen Lage des Anhängers bemerkt hat, aber nichts unternommen hat, um die Ladung zu sichern und ihre Beschädigung bzw. ihren vollständigen Verlust zu verhindern.

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Soweit die Beklagte noch den eingetretenen und von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestreitet, steht dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen und gebietet auch nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme.

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Aus den vorgelegten Warenbegleitpapieren (Rechnungen und korrespondierende Lieferscheine) ergibt sich, dass die von der L GmbH & Co. KG der Beklagten übergebenen Ware einen Wert von 82.863,33 € hatte (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit Artikel 29 CMR). Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Falle der Anwendung des Artikels 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl., Artikel 29 CMR Rdnr. 1). Aus der Fotodokumentation sowie den Angaben des Havariekommissars H in seinem Gutachten vom 11. Juni 2006 ergibt sich, dass die zurückgelangten 5 Rollen/Spulen Bronzeband in einer Weise beschädigt waren, dass eine Wiederverwendung oder ein Weiterverkauf nicht mehr möglich gewesen ist und lediglich eine Verwertung durch Verschrottung möglich war. Insoweit war zugunsten der Beklagten der Schrotterlös von 8.827,92 € zu berücksichtigen. Das dieser höher war, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie beschränkt insoweit ihren Sachvortrag auf ein Bestreiten. Sie legt auch nicht dar, inwieweit es tatsächlich möglich gewesen wäre, einen höheren Schrotterlös zu erzielen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Da der Havariekommissar H als Sachverständiger der Geschäditen der L GmbH & Co. KG insoweit einen Restwert der zurückgelangten Bronzebänder in Höhe von 8.077,92 € bestätigt hat, war die L GmbH & Co. KG auch berechtigt, diese Bronzebänder zu diesem Preis als Schrott zu verkaufen. Ein höheres Angebot ist der L GmbH & Co. KG zeitnah weder von der Beklagten noch von ihrer Versicherung gemacht worden. Insoweit besteht auch vorliegend keine Veranlassung von den Rechtsgrundsätzen abzuweichen, die der Bundesgerichtshof bezüglich der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen mit Totalschäden entwickelt hat.

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Für das Abwickeln der 5 Bronzespulen waren unstreitig je Spule zwei Stunden erforderlich. Ein Stundenpreis von 75,00 € hält das Gericht noch durchaus für angemessen. Die Feststellung dieses Stundenpreises vermag das Gericht auch zu schätzen (§ 287 ZPO). Die Kenntnis von den nötigen Schätzgrundlagen ergeben sich aus der Kenntnis der Kammer bezüglich der Stundensätze bei zu vergütenden Stunden von Mitarbeitern gewerblicher Unternehmen.

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Auch hinsichtlich des Preises für die vier gestohlenen bzw. eine totalbeschädigte Spule in Höhe von 750,00 € vermag die Kammer zu schätzen. Die Grundlagen der Schätzung ergeben sich insoweit auf den Angaben in dem Privatgutachten des Sachverständigen H. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Kosten der Spulen sind auch seitens der Beklagten nicht erhoben worden.

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Dementsprechend hat die Beklagte auch die der L GmbH & Co. KG entstandenen Aufwendungen für die Tätigkeit des Havariekommissars Gielisch in Höhe von 982,00 € zu ersetzen.

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Die Zinsentscheidung beruht auf Art. 27 CMR in Verbindung mit §§ 280, 284, 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 76.517,41 €.