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Landgericht Düsseldorf·33 O 86/23·05.12.2023

Haftung des Frachtführers bei unaufgeklärtem Paketverlust – Klage auf 50.000 EUR stattgegeben

ZivilrechtTransportrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Versicherer der Versenderin, verlangt Erstattung nach Entschädigungsleistung für den Verlust eines Transportkoffers. Zentral ist, ob die Beklagte als Frachtführerin den Verbleib erklären und ihr Verschulden ausschließen kann. Das Gericht erkennt die Sendung als verloren und geht von qualifiziertem Verschulden der Beklagten aus, weil der Verbleib vorprozessual ungeklärt blieb. Deshalb wird der Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 50.000 nebst Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen Erstattungsanspruchs aus Versicherungsleistung über EUR 50.000 nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt der Verbleib einer Sendung vorprozessual ungeklärt, trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast; unterbleibt substanziertes Gegenvorbringen, spricht dies für sein qualifiziertes Verschulden.

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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsbegrenzung entfaltet keine Wirkung, wenn dem Frachtführer qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen ist.

3

Hat der Versicherer die Versicherungsnehmerin entschädigt, stehen ihm Erstattungsansprüche gegen den Frachtführer zu (Subrogation) nach §§ 425, 431 HGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

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Der Inhalt und Wert einer Sendung können durch vorgelegte Rechnungen und sonstige Unterlagen nachgewiesen werden; unbestrittene Unternehmensrechnungen genügen für die Wertermittlung.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Schadensersatz folgen bei Zahlungsverzug im Streitwert aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 425, 431 HGB i.V.m. § 398 BGB bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 435 HGB§ 280, 286, 288 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche aufgrund des Verlustes eines an die Beklagte zum Versand übergebenen Paketes.

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Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der A Weßling und entschädigte diese am 20.01.2023 wegen eines Transportschadens in Höhe von 51.320,00 EUR durch Leistung einer Entschädigungssumme in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung, 50.000 EUR.

4

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, zwei Transportkoffer, welche jeweils eine Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 EUR beinhalteten, zur B , zu befördern. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31.08.2022 zur Beförderung und generierte mit der Übernahme in ihrem EDV-System für die Koffer die Trackingnummern 1Z8027X30456016860 und 1Z8027X30455373673. Der Koffer mit der Trackingnummern 1Z8027X30456016860 erreichte die Empfängerin nicht.

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Der Einzelpreis für eine Laserablenkeinheit As-F085RD-50 mit Form Set 03 und Koffer beläuft sich auf insgesamt 51.870 EUR.

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Die Klägerin ist der Auffassung,

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die Beklagte sei mangels hinreichender Darlegung der Ursache des Verlustes zur Entschädigung verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,

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für den zweiten Koffer gebe es keinen Zustellnachweis. Er sei im Center Stuttgart zuletzt gescannt worden, danach verliere sich seine Spur. Nachforschungen nach dem Verbleib des zweiten Transportkoffers seien ergebnislos geblieben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung 50.000 EUR (§§ 425, 431 HGB Verbindung mit § 398 BGB  bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).

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I.

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Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig. Sie ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung aber auch bereits daraus, dass ihr die zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Unterlagen überlassen worden sind.

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II.

21

1.

22

Der Inhalt des am 31. August 2022 übernommenen Pakets/Koffers hat die Empfängerin in Dornstadt unstreitig nicht erreicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieses Paket an die Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückgelangt ist.

23

Die Sendung ist unstreitig in Verlust geraten.

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Mit der Übernahme der Obhut über das Sendungsgut ist die Beklagte aber verpflichtet, dieses so zu kontrollieren und überwachen, dass sie darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, wo die Sendung verblieben ist.

25

2.

26

Die von der Beklagten in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbegrenzung steht der Haftung der Beklagten nicht entgegen, da der Beklagten der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zu machen ist.

27

Aufgrund des Vortrages der Klägerin und den Darlegungen der Beklagten besteht ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten.

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Die Beklagte kann nicht darlegen, wo das Paket verblieben ist.

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Unter diesen Umständen haftet die Beklagte qualifiziert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass der „von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der Sendungsverlust vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist, ist ein Anhaltspunkt für leichtfertiges Handeln und begründete eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten als Frachtführerin (vgl. Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Der Frachtführer muss in einem solchen Fall substantiiert die Umstände darlegen, die seines Wissens zufolge zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Unzureichend ist die bloße Angabe des Verlustorts ohne Angabe zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu den Schadenverhütungsmaßnahmen sowie zu etwaigen Nachforschungen (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § § 435 HGB Rn. 21c). Genügt der Vortrag des Frachtführers diesen Anforderungen nicht, so spricht eine Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c)“ (zit. aus OLG Düsseldorf - I-18 U 53/15 – Urteil vom 30.09.2015).

30

3.

31

Der Inhalt der Pakete ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 21. August 2022 (vgl. zu dieser Beweiswürdigung auch OLG Düsseldorf – I-18 U 153/16 – Urteil vom 18. April 2018) und ist nicht bestritten.

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III.

33

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286,288 BGB.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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Der VorsitzendeBronczek