HV-Beschluss zu Ersatzansprüchen gegen besonderen Vertreter: Kompetenzüberschreitung, Nichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Eine Aktionärin focht den in der Hauptversammlung gefassten Beschluss an, Ersatzansprüche gegen einen besonderen Vertreter in „analoger“ Anwendung von § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen. Das LG Düsseldorf erklärte den Beschluss nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG für nichtig, weil er die Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft missachtet. Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den besonderen Vertreter fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorstands; § 147 AktG ist hierfür weder unmittelbar noch analog einschlägig. Eine wirksame Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG lag mangels entsprechender Vorstandsentscheidung als Kollegialorgan nicht vor.
Ausgang: Klage erfolgreich; der HV-Beschluss zu TOP 7.3 wurde wegen Kompetenzüberschreitung als nichtig festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Hauptversammlung sind nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig, wenn sie unter Missachtung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung zustande kommen und damit mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind.
Außerhalb ausdrücklich gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesener Fälle besteht grundsätzlich keine (auch keine subsidiäre) Zuständigkeit der Hauptversammlung; ungeschriebene Zuständigkeiten sind nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen.
Die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen besonderen Vertreter gehört grundsätzlich zur Geschäftsführungszuständigkeit des Vorstands.
§ 147 AktG ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den besonderen Vertreter weder unmittelbar anwendbar noch liegen ohne Weiteres die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung vor.
Eine Befassung der Hauptversammlung mit einer Geschäftsführungsmaßnahme nach § 119 Abs. 2 AktG setzt eine entsprechende Anrufung durch den Vorstand als Kollegialorgan voraus; das bloße Unterbreiten eines Beschlussvorschlags genügt hierfür nicht.
Tenor
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juni 2023 nach der Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters gefasste Beschluss zu Punkt 7.3 der Tagesordnung
„Es wird in (analoger) Anwendung von § 147 Abs. 1 S. 1 AktG der Beschluss gefasst, sämtliche Ersatzansprüche gegen den besonderen Vertreter A aus und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Besonderer Vertreter geltend zu machen, insbesondere in Bezug auf die Einleitung mehrerer nicht notwendiger einstweiliger Verfügungsverfahren sowie die Mandatierung von nahestehenden Kanzleien, fehlerhafte Prüfungen und Anerkenntnisse von Honorarforderungen sowie die Erhebung einer aussichtslosen Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. vor dem Landgericht Duisburg."
ist nichtig.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem Sommer 2014 Aktionärin der Beklagten, die die aus Anlage MHP12 ersichtliche Satzung hat. Sie hielt zeitweise eine Beteiligung von bis zu ca. einem Drittel des Grundkapitals und ist zwischenzeitlich Minderheitsaktionärin.
Wie aus Anlage MHP 3 ersichtlich berief der Vorstand der Beklagten berief am 12.05.2023 eine Hauptversammlung auf den 22.06.2023 ein. Dabei wurde unter TOP 7 von der Verwaltung ein Beschlussvorschlag unterbreitet, der die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16.07.2015 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der B , die Abberufung des Besonderen Vertreters C aus wichtigem Grund sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen C umfasste. Der Beschlussvorschlag zu 7.3 lautete:
„Es wird in (analoger) Anwendung von § 147 Abs. 1 S. 1 AktG der Beschluss gefasst, sämtliche Ersatzansprüche gegen den besonderen Vertreter A aus und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Besonderer Vertreter geltend zu machen, insbesondere in Bezug auf die Einleitung mehrerer nicht notwendiger einstweiliger Verfügungsverfahren sowie die Mandatierung von nahestehenden Kanzleien, fehlerhafte Prüfungen und Anerkenntnisse von Honorarforderungen sowie die Erhebung einer aussichtslosen Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. vor dem Landgericht Duisburg."
Mit Beschluss vom 21.06.2023 (Anlage MHP 4) bestellte das OLG Düsseldorf Rechtsanwalt D zum Versammlungsleiter für die Tagesordnungspunkte TOP 7, 8, und 9.
Der Versammlungsleiter ließ über den einheitlichen Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 7 getrennt nach den vorgenannten Unterpunkten abstimmen. Die Beschlussvorschläge zur Aufhebung der Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Mehrheitsaktionärin der Hauptversammlungen 2015 und 2021 sowie zum Widerruf der Bestellung des Besonderen Vertreters (Unterpunkte 7.1 und 7.2 des Beschlussantrags) lehnte die Hauptversammlung ab; dabei nahm der Versammlungsleiter ein Stimmverbot der Mehrheitsaktionärin an.
Zu TOP 7.3 "Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Besonderen Vertreter" stellte der Versammlungsleiter ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung (Anlage MHP 11, S. 41) fest und verkündete, dass die Hauptversammlung den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat wie im Bundesanzeiger vom 12.05.2023 veröffentlicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen habe.
Die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, erklärte Widerspruch nach § 245 Nr. 1 AktG zum notariellen Protokoll, der die streitgegenständliche Beschlussfassung umfasst.
Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein rechtswidriger Eingriff in die Vorstandskompetenz vor, der die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG begründe.
Die gesetzlichen Vertreter der Aktiengesellschaft seien ohne Beschluss nach § 147 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Besonderen Vertreter berechtigt. Eine vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 147 AktG sei nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Besonderen Vertreter.
Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Vorstand der Hauptversammlung eine Geschäftsführungsmaßnahme zur Zustimmung vorgelegt habe. Vielmehr hätten Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge nach § 124 Abs. 3 AktG unterbreitet, einen Beschluss nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zu fassen. Die Aufsplittung des einheitlichen Beschlussantrags der Verwaltung in drei separate Beschlussanträge sei unzulässig gewesen. Die Begründung des Beschlussantrags fehle und dessen Erläuterung sei auf Täuschung angelegt. Auch fehle die Bestimmbarkeit der geltend zu machenden Ansprüche. Schließlich liege im Hinblick auf die abgelehnten Beschlüsse zu 7.1 und 7.2 eine widersprüchliche Beschlussfassung bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt vor.
Die Klägerin beantragt,
I. festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juni 2023 nach der Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters gefasste nachfolgende Beschluss zu Punkt 7.3 der Tagesordnung nichtig ist:
„Es wird in (analoger) Anwendung von § 147 Abs. 1 S. 1 AktG der Beschluss gefasst, sämtliche Ersatzansprüche gegen den besonderen Vertreter A aus und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Besonderer Vertreter geltend zu machen, insbesondere in Bezug auf die Einleitung mehrerer nicht notwendiger einstweiliger Verfügungsverfahren sowie die Mandatierung von nahestehenden Kanzleien, fehlerhafte Prüfungen und Anerkenntnisse von Honorarforderungen sowie die Erhebung einer aussichtslosen Schadenersatzklage in Höhe von EUR 9,204 Mio. vor dem Landgericht Duisburg.";
II. hilfsweise zu Klaqeantraq I.,
den im Klageantrag 1 genannten Beschlusses für nichtig zu erklären,
höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss sei nicht unter Überschreitung der Kompetenz der Hauptversammlung gefasst worden. Eine Pflicht zur Benennung der Norm des § 119 Abs. 2 AktG kenne das Aktienrecht nicht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beschlussvorschlag eine Rechtsfolgenverweisung auf § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG enthält. Damit hätten Vorstand und Aufsichtsrat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen infolge der Beschlussfassung analog zum Fall von § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG ablaufen solle.
Eine Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 241 Nr. 3 AktG wegen Kompetenzüberschreitung der Hauptversammlung werde in Bezug auf Fragen der Geschäftsführung nur dann angenommen, wenn sich die Hauptversammlung diese Zuständigkeit unverlangt angemaßt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache mit dem Hauptantrag begründet. Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 22.06.2023 zu 7.3 gefasste Beschluss ist nichtig, da er gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist.
Die Anfechtungsbefugnis der Klägerin als Aktionärin der Beklagten folgt aus § 245 Satz 1 Nr. 1 AktG. Sie hat Widerspruch zum notariellen Protokoll erklärt.
Mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind Beschlüsse, die unter Missachtung der Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft gefasst worden sind.
Dies ist bei dem streitgegenständlichen Beschluss der Fall. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung ist grundsätzlich. abschließend geregelt; außerhalb der in Gesetz oder Satzung ausdrücklich genannten Fälle besteht grundsätzlich keine Hauptversammlungszuständigkeit, auch keine subsidiäre Zuständigkeit oder Kompetenz zur Entscheidung der Hauptversammlung über zweifelhafte Zuständigkeiten (Kubis in: MüKoAktG, 6. Aufl. 2025, § 119 AktG Rn. 9). Dabei sind Durchbrechungen von BGH in bestimmten Fällen angenommen worden (vgl. BGH NZG 2004, 571), die auf den hier vorliegenden Fall indes nicht anwendbar sind. Auch wenn die Reichweite im Einzelnen offen geblieben ist, sind ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten doch „nur ausnahmsweise und in engen Grenzen“ anzuerkennen und beschränkt die vom BGH herausgestellte „Satzungsnähe“ den Anwendungsbereich der ungeschriebenen Zuständigkeiten auf fundamentale Strukturentscheidungen, vergleichbar den Entscheidungen über die Ausrichtung der Gesellschaft oder dem Abschluss von Unternehmensverträgen, Spaltungen oder Umwandlungen (Spindler in: K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 119 AktG Rn. 30).
Der Inhalt des Beschlusses zu 7.3 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes. Dieser ist berufen, etwaige Ansprüche gegen den Besonderen Vertreter geltend zu machen (Koch, 19. Aufl. 2025, § 147 AktG Rn. 37; Rieckers/Vetter in: Noack/Zöllner, 3. Aufl. 2014, § 147 AktG, Rn. 730; Krebs in: Hölters/Weber, 5. Aufl. 2025, § 147 AktG Rn. 26; Bayer/Selentin, ZGR 2022, 159 sub II. 5).
Der Auffassung, der Vorstand bedürfe vor der Erhebung von Ersatzansprüchen gegen den Besonderen Vertreter eines Beschlusses der Hauptversammlung, schließt sich das Gericht nicht an. § 147 AktG ist, worin die Parteien übereinstimmen, nicht direkt auf diesen Fall anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht vor
Auch die weiteren in der Literatur vorgetragenen Gründe für das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung rechtfertigen nicht die Annahme einer Hauptversammlungszuständigkeit. Dass der Vorstand erheblichen Druck auf den besonderen Vertreter ausüben könne und dieser in der Folge seine Aufgaben nicht mehr unvoreingenommen ausüben könne, indem der Vorstand bei einer Klageerhebung oder außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch den besonderen Vertreter gegen den Vorstand die dabei entstehenden Kosten sofort als Schadensersatzanspruch gegen den besonderen Vertreter mit der Begründung geltend machen könne, dass die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche gegen den Vorstand offensichtlich nicht erfolgsversprechend und damit pflichtwidrig sei (so Mock in: BeckOGK, Stand: 01.10.2025, § 147 AktG Rn. 249.1), vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich schon im gesellschaftsrechtlichen Kontext (vgl. dazu Koch, aaO.) nicht außergewöhnliche Konstellation, bei der zumal der Vorstand den Pflichten des § 93 AktG unterliegt und insbesondere das Wohl der Gesellschaft und die Freiheit von Interessenkonflikten (vgl. Lüneborg in: Hölters/Weber, aaO., § 93 AktG Rn 35ff.) zu berücksichtigen hat.
Soweit vertreten wird, eine vom Vorstand der Aktiengesellschaft gegen den besonderen Vertreter ohne Zustimmung der Hauptversammlung erhobene Haftungsklage sei unzulässig, da ihr wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens das Rechtsschutzbedürfnis, hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass dies in dem der Entscheidung BGHZ 241, 196 Rn. 98 ff. (NZG 2025, 117 [126]) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erfolgt und vom BGH unbeanstandet geblieben sei.
Die Beschlussfassung ist auch nicht unter Anwendung von § 119 Abs. 2 AktG durch das zuständige Organ erfolgt. Das Unterbreiten von Beschlussvorschlägen gemäß § 241 Abs. 3 AktG ist nicht gleichzusetzen mit einer Beschlussfassung des Vorstandes, die Hauptversammlung mit einer Geschäftsführungsangelegenheit zu befassen. Der Beschlusswortlaut lässt indes erkennen, dass Vorstand und Aufsichtsrat bei dem Vorschlag von einer Zuständigkeit der Hauptversammlung analog § 147 AktG ausgingen, die nach dem Vorgesagten nicht besteht. Mit dem Unterbreiten von Beschlussvorschlägen ist eine Willensbildung, dass die Hauptversammlung über eine grundsätzlich dem Vorstand zufallende Maßnahme entscheiden soll, nicht verbunden. Es fehlt insoweit schon am Bewusstsein, sich einer Kompetenz zu begeben; eine entsprechende Beschlussfassung ist auch nicht konkret vorgetragen
Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.01.2026 vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass die Hauptversammlung in irgendeiner Weise unter Beteiligung des Vorstandes mit der beschlussgegenständlichen Maßnahme befasst worden ist.
Vielmehr erfolgt die Anrufung der Hauptversammlung durch den Vorstand als Kollegialorgan, für die es vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Satzung oder einer Geschäftsordnung für den Vorstand es daher eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bedarf (Mülbert in: GK-AktG, 5. Aufl. 2017, § 119 AktG Rn 198). Eine solche ist, wie ausgeführt, nicht vorgetragen worden; der Vortrag der Beklagten in der Duplik, die Verwaltungsorgane der Beklagten hätten sich bewusst dafür entschieden, die Angelegenheit der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, lässt eine Beschlussfassung des Vorstands gerade nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.