Bestellung sachverständiger Prüferin zur Unternehmensbewertung nach §327c AktG
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht bestellt auf Antrag eine sachverständige Prüferin gemäß §327c AktG und verpflichtet die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten; der Geschäftswert wird auf 500.000 € festgesetzt. Das Gericht legt detaillierte Vorgaben zum Prüfungsumfang fest, u.a. zu Prüfungszeit/-ort, Abgrenzung zu Bericht des Hauptaktionärs, Parameterauswahl für das Ertragswertverfahren, Börsenkursangaben, Bereinigungen, Wertermittlungsbandbreite, Offenlegung von Berechnungsdateien und Vergütung.
Ausgang: Antrag auf Bestellung einer sachverständigen Prüferin nach §327c AktG stattgegeben; Kosten trägt die Antragstellerin, Geschäftswert 500.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung einer sachverständigen Prüferin nach §327c AktG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind und die Prüferin nicht nach §319 HGB von der Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Das Gericht kann zur Erhöhung der Transparenz anordnen, dass der Sachverständige Ort, Zeit, Art der Prüfung sowie den Einsatz beteiligter Mitarbeiter (z. B. durch Journale) im Prüfungsbericht ausweist.
Der Sachverständige hat Abweichungen seiner Bewertung von der Auffassung des Hauptaktionärs oder anderer Prüfer zu benennen und substantiiert darzulegen, weshalb seine Einschätzung vorzugswürdig ist.
Bei der Unternehmensbewertung sind die für das Ertragswertverfahren verwendeten Parameter (Basiszins, Wachstumsabschlag, Überrenditen, BETA, Peer‑Group usw.) zu benennen, ihre Herkunft zu erläutern und der Basiszinssatz anhand der Zinsstrukturkurve zu bestimmen; Bereinigungen vergangener Ergebnisse sind zu erläutern und zu begründen.
Der Gutachter hat eine Wertergebnis(-spanne) nach IDW S1 oder alternativ vertretbare Rechnungswege darzustellen, zwei Exemplare des Berichts sowie verwendete Rechenprogramme/Dateien vorzulegen und seine Vergütung gegenüber dem Gericht offen zu legen, sofern dies nicht gesondert beantragt wird.
Tenor
zur sachverständigen Prüferin bestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Geschäftswert wird auf 500.000 € festgesetzt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO).
Gründe
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt nach der dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärung vom 13.02.2009 die Bedingungen des § 327 c Abs. 2 AktG und ist insbesondere nicht nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen.
Im Interesse der Steigerung der Transparenz und Akzeptanz der Prüfung wird der sachverständigen Prüferin aufgegeben, in ihrem Prüfungsbericht
- sofern es sich nicht bereits hinreichend deutlich und ausführlich aus dem Bericht des Hauptaktionärs ergibt - zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und Ausführungen zu machen:
1.
An welchem Ort, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Prüfung erfolgt ist. Wenn über den Einsatz der mit der Prüfung befassten Mitarbeiter ein (aussagekräftiges) Journal u. ä. geführt wurde, reicht es, wenn dem Prüfbericht Ablichtungen beigefügt werden.
2.
Sofern eine Parallelprüfung stattfindet: In welchen Punkten bestanden divergierende Auffassungen des sachverständigen Prüfers zu denen der Ersteller des Berichtes des Hauptaktionärs? Sofern das vom Hauptaktionär etwa beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen sich nicht der Auffassung des sachverständigen Prüfers angeschlossen hat, ist auszuführen, weshalb die Auffassung des sachverständigen Prüfers vorzugswürdig ist.
3.
Aufzuführen ist, aus welchen Quellen die sachverständige Prüferin die für die Bemessung des Ertragswertes benutzten Parameter (Basiszins, Wachstumsabschlag, Überrenditen, BETA-Faktor, Zusammensetzung einer „Peer-group u. a.) abgeleitet hat und warum gerade diese Indizes und/oder gegriffenen Zeitspannen anderen, ebenfalls in Betracht kommenden gegenüber vorzugswürdig sind.
Der Basiszinssatz ist anhand der Zinsstrukturkurve zu ermitteln.
Der Börsenkurs ist in Ansehung des Vorlagebeschlusses des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowohl nach dem von diesem Senat als auch nach dem vom Bundesgerichtshof – bisher – für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt – gewichtet und nicht gewichtet – anzugeben. Da der Kurs zum Zeitpunkt der geplanten Hauptversammlung bisher nicht feststeht, ist zunächst der maßgebliche Börsenkurs im Zeitpunkt der Vorlage des Berichts anzugeben.
4.
Sofern Vergangenheitsergebnisse um bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge bereinigt werden, sind diese explizit aufzuführen und zu begründen, warum dies geschehen ist.
5.
Bei den prognostizierten Unternehmenserträgen gilt zunächst dasselbe wie vorstehend zu Ziffer 4. Außerdem ist darzustellen, aus welchen Quellen etwaige Unternehmensplanungen übernommen wurden.
6.
Gemäß IDW S1 kann der Bewerter einen Unternehmenswert oder eine Wertspanne nennen. Wenn die sachverständige Prüferin nicht ohnehin zu Letzterem kommt, soll er alternative, nach seiner Auffassung ebenfalls noch vertretbare Denk- und Rechenwege darstellen und den nach seiner Auffassung geringstmöglichen und höchstmöglichen in Betracht kommenden Unternehmenswert darstellen. Wegen der Methodik solcher alternativer Berechnungen wird die sachverständige Prüferin z. B. auf Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., Seite 95 ff. hingewiesen.
7.
Der sachverständigen Prüferin wird aufgegeben, zwei Exemplar seines Prüfberichtes für das Gericht zu den Akten zu reichen. Sofern er sich bei der Berechnung des Unternehmenswertes eines Rechenprogramms bedient hat, ist die Datei dem Prüfbericht auf einen gebräuchlichen Datenträger (vorzugsweise CD-ROM) beizufügen.
8.
Sofern nicht ohnehin die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht beantragt werden wird (§§ 327 c Abs. 2 S. 4, 293 c Abs. 1 S. 5 AktG, § 318 Abs. 5 HGB) soll die sachverständige Prüferin ihre Vergütung dem Gericht gegenüber offen legen.
9.
Vorsorglich wird die sachverständige Prüferin darauf hingewiesen, dass sie in einem evtl. Spruchverfahren ihr Gutachten zu erläutern und ggf. zu ergänzen haben wird.