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Landgericht Düsseldorf·33 O 18/17·30.01.2018

Aufhebungsvertrag: Abfindungsvorbehalt beim Geschäftsführer und gerichtliche Festsetzung

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Aufhebung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags eine Abfindung in Höhe der bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit fälligen Gesamtbezüge sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht wertete die Klausel „Hinsichtlich einer Abfindung bleiben seine Rechte vorbehalten“ als Vereinbarung, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Abfindung zusteht, ohne dass deren Höhe festgelegt wurde. Die Abfindung wurde daher im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich auf 209.250 EUR (31 halbe Bruttomonatsgehälter) bestimmt; weitere Vergütungsbestandteile (u.a. Dienstwagen, Urlaubsabgeltung) blieben unberücksichtigt. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Fälligkeit/Verzugs erst ab Rechtskraft bzw. nicht zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Abfindung dem Grunde nach bejaht und auf 209.250 EUR festgesetzt; weitergehende Zahlungs-, Zins- und Anwaltskostenansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Formulierung in einem Aufhebungsvertrag, wonach hinsichtlich einer Abfindung „Rechte vorbehalten“ bleiben, kann nach §§ 133, 157 BGB als rechtsverbindliche Abrede verstanden werden, dass dem Organmitglied dem Grunde nach eine Abfindung zusteht.

2

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht wegen versteckten Dissenses (§ 155 BGB) nichtig, wenn die Parteien zwar die Abfindung dem Grunde nach vereinbaren, sich aber bewusst die spätere Einigung über die Höhe vorbehalten und der objektive Erklärungsgehalt der Vorbehaltsklausel übereinstimmt.

3

Kommt eine vorbehaltene Einigung über die Höhe einer vertraglich geschuldeten Abfindung nicht zustande und enthält der Vertrag keine Auffangregel, kann die Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

4

Ist die Abfindungshöhe durch Gestaltungsurteil nach Billigkeit festzusetzen, wird der Anspruch grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig; Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten scheiden dann mangels Verzugs aus.

5

Bei der Billigkeitsbestimmung der Abfindung kann auf die Grundvergütung abgestellt werden, während weitere, atypisch ausgestaltete oder außerhalb des Anstellungsvertrags tatsächlich abweichend gehandhabte Vergütungsbestandteile unberücksichtigt bleiben können.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 315 BGB§ 113 BGB§ 157 BGB§ 155 BGB§ 133 BGB

Tenor

Die weitergehende  Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Abfindungsansprüche nach der Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags.

3

Die Beklagte vertreibt pharmazeutische Produkte. Mehrheitsgesellschafterin ist die Z mit Sitz in K. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1991 durchgängig zunächst Gesellschafter-Geschäftsführer und später Fremdgeschäftsführer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen.

4

Der Anstellungsvertrag wurde zuletzt 2014 geändert.

5

In ihm heißt es:

6

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

7

8

2. Der Anstellungsvertrag verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre, wenn er nicht zuvor mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 31.08.2007 bzw. zum Ende der Verlängerung gekündigt wird.

9

10

4. Während der Vertragslaufzeit kann der Geschäftsführer nur unter gleichzeitiger Freistellung unter Weiterzahlung der Bezüge abberufen werden.“ …

11

Neben seinem Entgelt hat der Kläger einen Anspruch auf einen Dienstwagen im Wert von 50.000,00 EUR zzgl. USt., dessen private Nutzung erlaubt ist. Den Wagen erwarb jedoch die vom Kläger geleiteten T & Partner GbR. Diese trug die laufenden Kosten und stellte dem Kläger den Wagen zur Verfügung. Dafür erhielt sie von der Beklagten eine Umlage von monatlich 1.500,00 EUR zzgl. USt.

12

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Anstellungsvertrags wird auf Anlage K1  verwiesen.

13

In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten in der Fassung vom 07. Mai 2007 war ursprünglich in § 7 Abs. 3 geregelt:

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„Solange B T Geschäftsführer der Gesellschaft ist, ist er als Geschäftsführer stets alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und kann nur aus wichtigem Grunde als Geschäftsführer abberufen werden.“

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Diese Bestimmung hoben die Gesellschafter nach Beginn der Auseinandersetzungen mit dem Kläger ohne dessen Zustimmung am 07.12.2016 auf.

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Aufgrund von Differenzen der  Parteien entschlossen sie sich, die Rechtsbeziehung zu beenden. Seit Dezember 2016 befanden sich daher in Verhandlungen. Es fanden mehrere Gesprächen statt, in denen sie über die Modalitäten eines einvernehmlichen Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten diskutierten.

17

Da eine ordentliche Kündigung erst zum 31.08.2019 möglich gewesen war Ziel der Gespräche, zunächst die Erarbeitung einer „Gesamtlösung“, in der sämtliche Rechtsbeziehungen einschließlich derjenigen zwischen der Beklagten und weiteren vom Kläger als Gesellschafter resp. Geschäftsführer kontrollierten Gesellschaften, so die T & Partner GbR, der in Österreich ansässigen P Handels-GesmbH und der in der Schweiz ansässigen U AG, abschließend geregelt werden.

18

Am 06.12.2016 vereinbarten sodann der Kläger und Vorstandsmitgliedern der Muttergesellschaft,  dass der Kläger zum 31. März 2017 als Geschäftsführer ausscheidet und eine „Pensionsvergütung“ erhält, über deren Höhe allerdings der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft durch Beschluss entscheiden müsse.

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Am 18.01.2017 schlossen die Parteien schließlich einen Aufhebungsvertrag.

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In diesem heißt es:

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§ 2 Vereinbarung

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Auf Bitten des Hauptgesellschafters und zur Vereinfachung der Handelsregisteraustragung legt B T hiermit zum 31. Januar 2017 sein Amt als Geschäftsführer der Z Europa GmbH nieder. …Sein Anstellungsvertrag wird zu diesem Tag aufgehoben. …

23

Herrn Schanze wird hiermit die Entlastung erteilt. Hinsichtlich einer Abfindung bleiben seine Rechte vorbehalten. …

24

§ 3 Bedingung

25

Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschafterversammlung der Z Europe GmbH diese Vereinbarung genehmigt. …“

26

Im Übrigen wird bezüglich des Inhalts der Vereinbarung auf Anlage K2. verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stimmte dem Aufhebungsvertrag mit Beschluss vom 31.01.2017 zu. Ein Beschluss über eine Pensionsvergütung wurde seitens der Beklagten allerdings nicht gefasst.

27

Nach Abschluss des Vertrags verhandelten die Parteien sodann ergebnislos über die Höhe einer zu zahlenden Abfindung.

28

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung 53 Jahre alt. Die Geschäftsbeziehung zur P Handels-GesmbH und zur U AG kündigte die Beklagte zwischenzeitlich außerordentlich.

29

Der Kläger behauptet,

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von der Mehrheitsgesellschafterin gedrängt worden zu sein, seine Stellung als Geschäftsführer aufzugeben.

31

Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass die Geschäftsführertätigkeit des Klägers - angeblich - nach japanischem Recht einem Börsengang der Muttergesellschaft der Beklagten entgegen gestanden habe, da er der P Handels-GesmbH und der U AG beteiligt war. Eine zeitnahe Abberufung des Klägers sei jedoch nach den statutarischen Vorgaben und der Gesellschafterstruktur der Beklagten nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe den Kläger gebeten, ein Rechtsgutachten zur Auflösung dieses Konflikts in Auftrag zu geben. Dort seien verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt worden. Die Beklagte habe indes gleichwohl darauf bestanden, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgibt.

32

Zum anderen habe sich die Beziehung zwischen den Parteien aufgrund der Preispolitik der Muttergesellschaft der Beklagten enorm verschlechtert. Diese habe Mitte 2016 kurzfristig eine Erhöhung der Transferpreise um 10 % beschlossen. Der Kläger habe diese Entscheidung sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus rechtlichen Gründen kritisiert und eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Muttergesellschaft und der Beklagten nicht unterschrieben.

33

Überdies stünden der Beklagten gegen ihre Muttergesellschaft wegen eines Vorgangs aus dem Jahr 2007 Ausgleichsansprüche zu, die der Kläger als deren Geschäftsführer wollte, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Auch aus diesem Grund sei die Muttergesellschaft an einer Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers interessiert gewesen.

34

Nach der Aufhebung seines Anstellungsvertrags sei es ihm aufgrund seines Alters nicht mehr möglich eine vergleichbare Beschäftigung zu finden. Er sei hoch spezialisiert und in seiner Branche bestehe derzeit kein Bedarf für Führungskräfte in einer Position, die mit seiner Stellung bei der Beklagten vergleichbar wäre.

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Grundlage sämtlicher Gespräche vor und bei Abschluss des Aufhebungsvertrags sei gewesen, dass der Kläger im Grundsatz sämtliche Bezüge, die ihm vertraglich bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit, mithin bis zum 31. August 2019, zugestanden hätten, als Abfindung ausgezahlt bekommt. Eine entsprechende Vereinbarung habe man bereits am 06. Dezember 2016 getroffen. In den Aufhebungsvertrag sei eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen worden, weil hinsichtlich einzelner Rechnungsposten im Detail noch Uneinigkeit geherrscht habe. Da der Abschluss des Vertrags zwingend am 18. Januar 2017 erfolgen sollte, habe man daher auf eine exakte Bezifferung der Abfindung verzichtet. Man sei allerdings überein gekommen, dass nach dem Abschluss des Vertrags über die Höhe der Abfindung verhandelt werde.

36

Er ist daher der Auffassung,

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für die 31 Monate bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit im Einzelnen Anspruch zu haben auf:

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Bruttogrundvergütung: 31 × 13.500,00 EUR418.500,00 EUR
Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung: 31 × 309,34 EUR9.589,54 EUR
Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung: 31 × 12,76 EUR395,56 EUR
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung: 31 × 93,00 EUR2.883,00 EUR
Arbeitgeberanteil zur gesetzl. Rentenversicherung: 31 × 579,70 EUR17.970,70 EUR
Umlage für den Dienstwagen: 31 × 1.500,00 EUR zzgl. USt.55.335,00 EUR
Arbeitgeberzuschuss für die Altersvorsorge 31 × 206,00 EUR6.386,00 EUR
Prämien für private Unfallversicherung für sich und seine Ehefrau: 31/12 × (554,89 + 124,52) zzgl. VerSt.                           2.088,44 EUR
Urlaubsabgeltung für 2016 & 2017: 32,5 Tage × 675,00 EUR21.937,50 EUR
535.085,74 EUR
39

Weiterhin habe er Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 5.226,36 EUR, die er bereits beglichen habe.

40

Der Kläger beantragt,

42

1.                                                                                                                                                                                                                                                                                  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 535.085,74 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen;

43

2.                                                                                                                                                                                                                                                                                  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.226,34 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

44

3.                                                                                                                                                                                                                                                                                  hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine nach billigem Ermessen auf 380.000 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 bestimmte Abfindung als Ausgleich für die Aufhebung des Anstellungsvertrags zu zahlen

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4.                                                                                                                                                                                                                                                                                  höchst hilfsweise die Abfindung des Klägers als Ausgleich für die Aufhebung des Anstellungsvertrags nach Billigkeit (§ 315 BGB) zu bestimmen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger diesen Betrag zu zahlen;

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet,

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der Kläger habe die Beklagte seit mehreren Jahren fortwährend finanziell geschädigt. Daher sei er an dem Abschluss des Aufhebungsvertrags interessiert gewesen, da ihm in diesem Entlastung erteilt worden sei. Auf eine Abfindung habe er verzichtet.

50

Bei der vom Kläger geleiteten P Handels-GesmbH habe es sich um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Mitarbeiter gehandelt, die ohne eine Gegenleistung zu erbringen, gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. Angesichts dieser Täuschungshandlung habe als Alternative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags seitens der Beklagten im Raum gestanden.

51

Die im Rechtsgutachten von L genannten Optionen zur Beseitigung des Compliance-Problems, welches der Kläger eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Muttergesellschaft ausschließlich im eigenen Interesse in Auftrag gegeben habe, seien mit dem Kläger anfangs ergebnisoffen diskutiert worden. Eine Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beklagten sei daher nicht von vornherein zwingend erforderlich gewesen.

52

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlangen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 209.250,00 EUR.

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I.

57

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 2 des Aufhebungsvertrags vom 18.01.2017.

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Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die dort von den Parteien getroffene Regelung „Hinsichtlich einer Abfindung bleiben seine Rechte vorbehalten.“ nach §§ 113, 157 BGB dahin verstanden werden muss, dass die Parteien vereinbart haben und zur essentiellen Grundlage des Aufhebungsvertrages gemacht haben, dass an den Kläger eine Abfindung gezahlt wird.

59

Dies ergibt sich ansatzweise bereits aus dem Wortlaut der Regelung, deren Aufnahme in den Vertrag nur sinnvoll und nachvollziehbar ist, zumal die Parteien bereits anwaltlich und damit offensichtlich rechtskundig vertreten waren, wenn der übereinstimmende Wille war, dass der Kläger für sein Entgegenkommen der vorzeitigen Beendigung des Geschäftsführervertrages als Gegenleistung eine Abfindung erhalten sollte.

60

Überdies deutet auch das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss darauf hin, dass der Kläger und die Beklagte davon ausgingen, dass der Kläger eine Abfindung erhalten soll. So wurde sowohl in den Vorgesprächen sowie auch unmittelbar nach Abschluss des Vertrags - wohl unstreitig - über einzelne Bestandteile einer zu zahlenden Abfindung verhandelt.

61

Dies ergibt sich letztlich auch aus den Bekundungen des Zeugen Herrn Dr. Nenninger. Selbst als anwaltlicher und damit Interessenvertreter des Klägers hat er außerordentlich differenziert und bewusst vorsichtig den Ablauf der Gespräche geschildet.

62

Danach wurde eine konkretere Regelung hinsichtlich der Abfindung nur deshalb nicht in den Vertrag aufgenommen, weil hinsichtlich einzelner Bestandteile der Abfindung am 18.01.2017 noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hierzu seien noch weitere Gespräche erforderlich gewesen. Man sei allerdings übereingekommen, und dies habe man auch durch die Regelung im Aufhebungsvertrag ausdrücken wollen, dass dem Kläger eine Abfindung zustehen soll. Die Aussage erscheint glaubhaft. Der Zeuge kann viele Details zu dem Gespräch, namentlich alle anwesenden Personen, benennen, räumt allerdings auch Erinnerungslücken, beispielsweise hinsichtlich des genauen Datums der Vertragsverhandlungen, ein. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Zwar hat der Zeuge mit Blick auf sein eigenes vertragliches Verhältnis zum Kläger ein offensichtliches eigenes Interesse an einem positiven Ausgang des Rechtsstreits für den Kläger. Andererseits räumt der Zeuge auch – teilweise abweichend von dem klägerischen Vortrag – ein, dass hinsichtlich mancher geltend gemachter Positionen noch nicht klar gewesen sei, ob diese bei der Bemessung der Abfindung Berücksichtigung finden können. Angesichts dieser relativierenden und auch offensichtlich bewusst sehr vorsichtigen Bekundungen, daher für den Kläger eher ungünstigen Aussage, wird die Überzeugungskraft dieser Ausführungen gesteigert.

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Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen eines versteckten Dissenses nach § 155 BGB als Nichtzustande gekommen anzusehen. Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, nicht geeinigt haben. Voraussetzung ist, dass die wechselseitigen Erklärungen der Parteien hinsichtlich einer Nebenabrede nach ihrem nach §§ 133, 157 BGB ermittelten objektiven Erklärungsgehalt voneinander abweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der objektive Erklärungsgehalt der in der Vertragsurkunde enthaltenen Regelung „Hinsichtlich einer Abfindung bleiben seine Rechte vorbehalten.“ ist für beide Parteien übereinstimmend im oben genannten Sinne zu verstehen. Dass die Parteien dieser Regelung womöglich subjektiv eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben, reicht zur Annahme eines verdeckten Einigungsmangels nach § 155 BGB nicht aus.

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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. M sieht es die Kammer aber lediglich auch nur als erwiesen an, dass sich die Parteien nur insoweit Einigkeit erzielt haben, dass die Grundlage für die Berechnung der Abfindung der Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung, das heißt bis zum 31.08.2019, sein soll. Eine Vereinbarung über die genaue Höhe der Abfindung bzw. über die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile ist hingegen nicht gegeben.

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Es ist bereits unklar, ob der Kläger seinen Vortrag, man habe sich darauf geeinigt, dass ihm sämtliche Vergütungsbestandteile bis zum 31.08.2019 als Abfindung gezahlt werden sollen, weiterhin aufrecht erhält. Im Schriftsatz vom 26.09.2017 räumt der Kläger auf S. 4 (Bl. 138 d. GA.) selbst ein, dass über die Höhe der Vergütungsbestandteile noch verhandelt werden musste. Selbst wenn der Kläger allerdings die Behauptung aufrechterhalten sollte, wäre er insofern beweisfällig geblieben.

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Auch der Zeuge Dr. M hat bekundet, dass bei Abschluss des Vertrags umstritten war, welche Positionen in die Abfindung miteinfließen sollen und mit welchem Wert diese anzusetzen sind. Vielmehr sollte die durch den Aufsichtsrat bestimmt werden, der indes davon abgesehen hat.

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II.

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1.

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Hinsichtlich der Höhe ist der Klageantrag zu 1. auf Zahlung von 535.085,74 EUR unbegründet.

70

Die Parteien haben aus den vorstehenden Erwägungen gerade keine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Kläger sein Gehalt mit allen Einzelpositionen bis zum ordentlichen Ablauf des Vertrages erhält, dementsprechend also praktisch lediglich von seiner Leistungserbringungsverpflichtung freigestellt wird. Dagegen spricht neben den Bekundungen des Zeugen, dass die Parteien - anwaltlich beraten und damit offensichtlich der Rechtsfolgen und des Unterschieds zwischen Gehaltszahlung und Abfindung bewusst -  den Geschäftsführervertrag ausdrücklich aufgehoben und eine Abfindung und keine Gehaltsfortzahlung vereinbart haben.

71

2.

72

Die Abfindung ist von Kammer gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.

73

Eine solche gerichtliche Bestimmung nach billigem Ermessen kommt nicht nur dann in Betracht, wenn einer Vertragspartei ausdrücklich ein Recht zur Leistungsbestimmung eingeräumt wird. Vielmehr kann in Fällen, in denen die Parteien hinsichtlich einer Leistungspflicht noch keine abschließende Regelung im Vertrag getroffen haben, eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB dazu führen, dass die vertraglich geschuldete Leistung gemäß bzw. analog § 315 Abs. 3 S. 2 BGB unmittelbar von dem Gericht bestimmt wird, ohne dass es einer vorherigen Leistungsbestimmung durch eine Partei bedarf (Würdinger, MüKo-BGB, 7. Auflage § 315 Rn. 13, vgl. in diesem Sinne auch: BGH NJW 1978, 1371; BGH Urteil vom 21. Dezember 1977 – V ZR 179/75). Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Parteien sich eine spätere Einigung über die geschuldete Leistung vorbehalten haben, eine solche indes nicht zustande kommt (Würdinger, MüKo-BGB7, § 315 Rn. 13; ähnlich: OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 271).

74

Vorliegend ist eine solche ergänzende Vertragsauslegung geboten. Die Parteien haben sich bewusst nicht über die Höhe der Abfindung geeinigt, weil hierzu noch weitere Verhandlungen nötig waren. Gleichwohl war erkennbar ein Abschluss des Aufhebungsvertrags gewollt. Eine Regelung für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen enthält dieser Vertrag nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine gesetzliche Regelung eingreift (BGH NJW-RR 2008, 562, 563).

75

Eine gesetzliche Regelung, die im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen über die Abfindungshöhe eingreifen würde, ist nicht ersichtlich. Bei der somit erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Auf Grundlage dieses Maßstabs ist die Vertragslücke dahingehend zu schließen, dass im Falle des Scheiterns einer Verhandlung über die Abfindungshöhe diese gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich festgesetzt wird. Eine solche gerichtliche Bestimmung am Maßstab der Billigkeit unter einer Abwägung sämtlicher Umstände durch eine unparteiliche Instanz entspricht dem Interesse beider Vertragsparteien.

76

a)

77

Für eine Festsetzung der Abfindung auf 380.000,- EUR besteht keine Veranlassung und auch kein erkennbarer Anspruch.

78

b)

79

Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien hält die Kammer eine Abfindung in Höhe von 31 halben Bruttomonatsgehältern zu je 13.500,00 EUR, also einen Gesamtbetrag von 209.250,00 EUR für angemessen.

80

Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem Willen der Parteien die Abfindung auf Grundlage der verbleibenden Vertragslaufzeit bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit berücksichtigt werden sollte.Bei der Bemessung der Abfindungshöhe hat sich die Kammer an zunächst an den Grundsätzen des  § 1a Abs. 2 KSchG orientiert. Dabei wird nicht verkannt, dass die Norm die Abfindungshöhe für Fälle festlegt, in denen ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mit dem Angebot einer Abfindungszahlung gekündigt wird und der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung nicht vorgeht. Diese Regelung, erscheint jedoch trotz der Unterschiede zwischen einem Arbeitnehmer und einem Geschäftsführer auch im vorliegenden Fall als Ausgangspunkt für die Bemessung der zu zahlenden Abfindung zumindest als Schätz- und Orientierungsmaßstab geeignet.

81

Die vom Kläger angeführte ihn belastende Drucksituation kann zu seinem Vorteil nicht in die Bewertung aufgenommen werden.

82

Dies ist kein Grund, als Abfindung entsprechend § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrags sämtliche Bezüge für die restliche Vertragslaufzeit zu zahlen sind. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, inwiefern die Beklagte den anwaltlich beratenen Kläger unter Druck gesetzt hat oder dies konnte, sodass dieser sich gezwungen gesehen hat, trotz der für ihn günstigen Regelung in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrags einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Als Geschäftsführer muss der Kläger im Übrigen auch Drucksituationen gewachsen und mit diesen Leben oder sich gegen diese wehren.

83

Es kann dahinstehen, ob die Gesellschafter der Beklagten deren Gesellschaftsvertrag wirksam dahingehend geändert haben, dass der Kläger nunmehr auch als Geschäftsführer abberufen werden kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Denn selbst wenn dies ohne Zustimmung des Klägers möglich gewesen wäre, wäre dadurch für ihn keine Drucksituation entstanden. Auch in diesem Fall hätte dem Kläger bei einer Abberufung weiterhin ein Anspruch auf die im Anstellungsvertrag geregelte Weiterzahlung seiner Vergütung unter gleichzeitiger Freistellung zugestanden, weil die Satzungsänderung keine Auswirkungen auf die schuldrechtliche Vereinbarung in dem vom Organverhältnis zu trennenden Anstellungsvertrag gehabt hätte. Wäre die Satzungsänderung hingegen, wie der Kläger meint, unwirksam gewesen, läge erst recht keine Drucksituation vor, weil dann, zumindest nach dem Vortrag des Klägers, mangels eines wichtigen Grundes eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht möglich gewesen wäre.

84

Auch die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit dem vermeintlich geplanten Börsengang der Muttergesellschaft der Beklagten lassen keine Drucksituation für den Kläger erkennen. Ob die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nach japanischem Recht einem Börsengang der Muttergesellschaft entgegengestanden hätte, kann offenbleiben, denn selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger hierdurch gedrängt sah, einen Vertrag zu unterschreiben, in dem die für ihn günstige Regelung in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrags aufgehoben wird. Wenn die Ausführungen des Klägers zuträfen, wäre es der Beklagten rechtlich nicht möglich gewesen, ihn als Geschäftsführer abzusetzen oder den Anstellungsvertrag zu beenden.

85

Entsprechendes gilt schließlich auch hinsichtlich des klägerischen Vortrags zur Verschlechterung der Beziehung des Klägers zur Muttergesellschaft der Beklagten, wegen seiner beharrlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen, die der Beklagten vermeintlich gegen ihre Muttergesellschaft zustünden, sowie der Kritik an der Preispolitik der Muttergesellschaft. Es mag sein, dass das Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und dem Kläger aufgrund dieser Vorgänge angespannt war und die Muttergesellschaft ein Interesse an der Beendigung des Anstellungsverhältnisses hatte. Selbst wenn dem so wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger, als gestandener Kaufmann, sich aus diesem Grund genötigt sah, trotz anwaltlicher Beratung einen Aufhebungsvertrag ohne eine mit der günstigen Regelung im Anstellungsvertrag vergleichbare Abfindungsregel abzuschließen.

86

Eine Erhöhung der Abfindung scheint auch aufgrund des Alters des Klägers nicht angezeigt. Der Kläger unterhält Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger angesichts seiner Erfahrungen dauerhaft keine Anstellung in leitender Position finden wird. Ob er hierdurch eine Vergütung in einem vergleichbaren Rahmen wie bei seiner Anstellung bei der Beklagten erzielen kann, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Dies kann indes letztendlich auch dahinstehen, da der Kläger freiwillig in die Aufhebung des Anstellungsvertrags, der eine Sicherung seiner Bezüge bis zum 31.08.2019 vorsah, eingewilligt hat. Insofern fehlt es an einer besonderen Schutzwürdigkeit, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre.

87

Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Abfindung über die Hälfte des Bruttomonatsgehalts als Ausgangspunkt rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die lange Betriebsangehörigkeit des Klägers von über 25 Jahren kann insofern nicht anspruchserhöhend berücksichtigt werden, da die Abfindung nach dem Willen der Parteien auf Grundlage der verbleibenden Restlaufzeit des Vertrags und nicht auf Grundlage der bisherigen Vertragslaufzeit bestimmt werden sollte.

88

Andererseits erscheint es auch unangemessen, bei der Bemessung der Abfindung einen geringeren Wert als die Hälfte des Bruttomonatsgehalts anzusetzen.

89

Der Abfindungsanspruch ist nicht analog § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG auf 15 Monatsgehälter zu begrenzen. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des EuGH zur Ausdehnung arbeitsrechtlicher Regelungen auf Fremdgeschäftsführer (vgl. EuGH NZA 2015, 861, 862) auch Fälle erfasst, die sich negativ auf die Rechtsstellung für einen Fremdgeschäftsführer auswirken. Denn vorliegend kommt eine analoge Anwendung bereits aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Rechts- und Interessenlage nicht in Betracht. § 10 KSchG bestimmt die Höchsthöhe für eine angemessene Abfindung nur für Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nach einer unwirksamen Kündigung durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. Außerhalb dieser Fälle ist die dort statuierte Höchstgrenze nicht zu beachten (vgl. Pleßner, BeckOK ArbR, 46. Edition, § 10 KSchG Rn. 3).

90

Soweit die Beklagte behauptet, dass ihr aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden habe, vermag dies, unabhängig davon, ob dieser Verdacht zutrifft, keine weitere Absenkung der Abfindung zu rechtfertigen. Sie hat – trotz richterlichen Hinweises – nicht näher dargelegt, in welcher Höhe ein Schaden durch das Verhalten des Klägers entstanden sein soll. Unabhängig davon, hat die Beklagte jedoch trotz eines unter Umständen vorhandenen Verdachts einen Aufhebungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen und ihm bei dieser Gelegenheit die Zahlung einer Abfindung zugesichert. Sofern sie bereits zu diesem Zeitpunkt sicher davon ausgegangen wäre, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, hätte hierzu – außer zur Vermeidung von Prozessrisiken – kein Bedarf bestanden.

91

Auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe das Rechtsgutachten von  M angefordert, ohne die Muttergesellschaft der Beklagten hierüber vorab zu informieren, führt zu keiner weiteren Reduzierung des Abfindungsanspruchs. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Aus der als Anlage K39 vom Kläger in Kopie vorgelegten E-Mail ergibt sich, dass der Kläger die Z Ltd. am 07.11.2016 über die Beauftragung von L informiert hat. Die Vorstandsmitglieder Herr X, Herr N und Herr G standen bei dieser E-Mail „in CC:“. Die Beklagte trägt nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die für sie günstigen Umstände.

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Bei der Bemessung der Abfindung ist bei Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nur auf die Höhe der Grundvergütung abzustellen; die weiteren Vergütungsbestandteile bleiben hingegen unberücksichtigt.

93

Insbesondere hat die nunmehr fehlende Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens bei der Bemessung der Abfindung außer Acht zu bleiben. Eine Ausgleichszahlung zwischen den Parteien kommt insofern nicht in Betracht, weil diese bereits vor Aufhebung des Anstellungsvertrags von der dort vorgesehenen Regelung zum Erwerb und zur Nutzung des Dienstwagens abgewichen sind. Der Dienstwagen wurde dem Kläger nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern von der vom ihm kontrollierten T & Partner GbR überlassen, die jeweils schuldrechtliche Verträge mit der Beklagten und dem Kläger unterhielt.

94

Auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung erscheint unbillig, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, warum der Anstellungsvertrag zwingend zum 31.01.2017 aufgelöst werden musste. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger als Geschäftsführer zum 31.01.2017 abzuberufen, den Anstellungsvertrag indes erst dann aufzuheben, nachdem der Kläger den ihm verbleibenden restlichen Urlaub genommen hat. Daran ändert auch die Zusage in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Februar 2017 (Anlage K 12) nichts. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausdrücklich die Abfindung und nicht der Ausgleich von Urlaubszusagen.

95

Anhaltspunkte für eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt eines Drängens des Klägers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die möglicherweise eine Erhöhung der Abfindungshöhe begründen würde, sind nicht ersichtlich.

96

Der Vortrag der Beklagten in den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 30.11.2017 und vom 8. Dezember 2017 sind nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass es der Beklagten nicht möglich war, entsprechendes bis zur mündlichen Verhandlung vorzutragen.

97

III.

98

Dem Kläger hat einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB oder ein Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291, 288 BGB erst ab Rechtskraft dieses Urteils.

99

Ein Anspruch auf Verzugszinsen kommt nicht in Betracht, weil sich die Beklagte nicht im Verzug befunden hat. Verzug kann erst nach Eintritt der Fälligkeit eintreten. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist bislang allerdings noch nicht fällig geworden. Die Kammer hat den Aufhebungsvertrag dahingehend ausgelegt, dass die Parteien zunächst versuchen wollten, sich auf eine Abfindungshöhe zu einigen und andernfalls eine billige Abfindung gerichtlich festgesetzt werden soll. Muss die Höhe einer Forderung durch ein Gestaltungsurteil bestimmt werden, wird diese Forderung erst mit Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils fällig (BGH NJW 2006, 2472, 2474).

100

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da sich die Beklagte nicht im Verzug befunden hat.

101

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

102

Streitwert:535.085,74 EUR