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Landgericht Düsseldorf·33 O 135/17·22.08.2018

Kostenauferlegung wegen rechtsmissbräuchlicher Massen-Statusverfahren

ZivilrechtGesellschaftsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Statusanträge nach dem AktG, nachdem er Aktien erworben hatte, offenbar primär zur Einleitung zahlreicher identischer Verfahren. Das Landgericht hielt die Anträge für offensichtlich unbegründet und sah ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegen. Dem Antragsteller wurden die Gerichtskosten auferlegt; der Geschäftswert wurde auf €50.000 festgesetzt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt, Geschäftswert auf €50.000 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auferlegung von Gerichtskosten auf den Antragsteller ist gerechtfertigt, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und die Kostenverteilung der Billigkeit entspricht.

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Die Einleitung massenhaft gleicher Gesellschaftsstatusverfahren allein zum Zwecke persönlicher Betätigung kann rechtsmissbräuchlich sein und rechtliche Kostenfolgen nach sich ziehen.

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Die Vielzahl bereits entschiedener, gleichgelagerter Fälle, die die Anträge zurückweisen, schließt bei fehlender substantiierten Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen eine berechtigte Rechtsunsicherheit aus.

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Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Aktionärs (insbesondere zur Durchsetzung persönlicher Interessen ohne Rücksicht auf die Kosten Dritter) kann die Billigkeit die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Klägermitverlangen gebieten.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG§ 83 Abs. 2 FamFG§ 99 Abs. 6 Satz 1 AktG§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

1.               Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

2.               Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

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Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 81 Abs.2 Nr. 2, 83 Abs. 2 FamFG § 99 Abs. 6 S. 1 AktG dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieses der Billigkeit entspricht. Der Antrag war  offensichtlich unbegründet (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2016, 4 W 1/15 -).

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Der Antragsteller hat – unstreitig – in der Bundesrepublik Deutschland Aktien von zahlreichen Unternehmen erworben, alleine um in entsprechenden Umfang gegen diese Unternehmen Statusverfahren der vorliegenden Art einleiten zu können. Es liegen bereits zahlreiche Entscheidungen vor, die diese Anträge zurückgewiesen haben. Der Antragsteller setzt sich auch inhaltlich weder mit diesen Entscheidungen noch mit sonstigen in der Literatur erkennbaren Gründen für seine Rechtsauffassung auseinander. Vielmehr verweist der formularmäßig lediglich auf das zur Akte gereichte Gefälligkeitsgutachten. Auf der anderen Seite verursacht er bei den Antragsgegnern und sonstigen Beteiligten ganz erhebliche Kosten, die er nicht erstatten muss, wie er als Jurist weiß. Wenn er aber derartige Massenverfahren einleitet, um letztlich immer identische Rechtsfrage beantworten zu lassen, geht es im offensichtlich darum, seinem Hobby nachzugehen, ohne jedoch die damit verbunden Kosten für die übrigen Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Aufgrund der zahlreich vorliegenden Entscheidungen besteht auch keinerlei Ungewissheit mehr, wie die maßgeblichen Rechtsfragen zu beantworten sind. Das gesamte Verhalten des Antragstellers ist daher rechtmissbräuchlich und entspricht auch nicht dem Treupflichtgedanken des Gesellschaftsrechts. Es widerspricht offensichtlich der Billigkeit der Antragsgegnerin auch noch die Gerichtskosten für ein Verfahren aufzuerlegen, welches offensichtlich nur dem persönlichen Wohlbefinden des Antragstellers dient aber mit Wahrung der Interessen der Gesellschaft oder der Arbeitnehmer nichts zu tun hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger, für die Antragsteller und die Antragsgegnerin jedoch beginnend nicht vor der Zustellung des Beschlusses durch einreichen einer  von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beim

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Landgericht Düsseldorf

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Werdener Straße 1

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 87565 1260

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einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.