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Landgericht Düsseldorf·33 O 114/11 U.·12.12.2012

Klage auf Auszahlung und Rückgabe von Gewährleistungssicherheit abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Auszahlung eines einbehaltenen Sicherheitseinbehalts sowie Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft aus einem Bauvertrag mit Pauschalfestpreis (VOB/B). Das Landgericht hält die Vortragssituation der Klägerin für unzureichend: handschriftliche Vermerke auf Rechnungen und fehlende nachvollziehbare Schlussrechnung genügen nicht. Mangels Darlegung eines tatsächlichen Einbehalts werden die Zahlungs- und Herausgabeansprüche abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 9.150 € und Herausgabe der Bürgschaft mangels substantiiertem Vortrag über einen tatsächlichen Sicherheitseinbehalt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Sicherheit nach § 17 Nr. 6 VOB/B muss dargetan und bewiesen werden, dass der Auftraggeber tatsächlich einen Sicherheitseinbehalt vorgenommen hat; bloße handschriftliche Vermerke auf Rechnungen genügen nicht.

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Bei einem nicht vollständig erfüllten Pauschalvertrag ist eine nachvollziehbare und prüfbare Schlussrechnung erforderlich, um festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Sicherheitseinbehalt rechnerisch erfolgt ist.

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Bestreitet der Auftraggeber die Existenz eines Sicherheitseinbehalts, trifft den Auftragnehmer die Beweislast für das Vorhandensein und die Höhe des Einbehalts; unterbleibt entsprechender substantiiert vorgetragener Beweis, ist der Anspruch abzuweisen.

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Die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für deren Rückgabe vorliegen und insbesondere nachgewiesen ist, dass eine andere Barsicherheit erbracht wurde oder ein Einbehalt tatsächlich vorgenommen wurde.

Relevante Normen
§ 17 Nr. 6 VOB/B§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Parteien schlossen einen Vertrag bezüglich der Erstellung des erweiterten Rohbaus eines Doppelhauses mit Garagen in O. Als Vertragspreis vereinbarten sie die Zahlung von 183.000 € brutto als Pauschalfestpreis. Weiterhin vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der VOB/B. Dem Vertrag lag auch ein Zahlungsplan zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 75 der Akte Bezug genommen.

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Im Jahre 2011 beendeten die Parteien aber - vor die Fertigstellung der Baumaßnahme - ihre Leistungsbeziehung. Unter dem 20. Mai 2011 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit dem Zusatz „Rate nach Abnahme" über  4.251,69 €, die die Beklagte zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Auffassung,

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sie habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft gehabt sowie noch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehaltes, den die Beklagte vorgenommen habe.

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Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft sei begründet gewesen, da die Beklagte einen Sicherheitseinbehalt  in Höhe von 9.150,00 € vorgenommen habe. Die  Auszahlung der Sicherheit sei aber begründet, da Beklagte es trotz Fristsetzung unterlassen habe, diesen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen.

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Die Klägerin hat beantragt, Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Gewährleistungsbürgschaftsurkunde der Kreissparkasse AA zum Avalschuldner 7498829667 und dem Avalgäubiger 7498829659  in Höhe von 9.150,00 € vom 28. Juni 2011 betreffend das Bauvorhaben M-straße 8, Haus 9.1 und 6.1, O, Xviertel, an die Kreissparkasse AA, xy Platz 1, VV herauszugeben.

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Nachdem die Beklagte diese Bürgschaftsurkunde an die Klägerin nach Rechtshängigkeit herausgegeben hat, erklärt die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt

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und beantragt nunmehr weiter,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 729 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB einen Tag ab Zustellung dieses Schriftsatzes (18. April 2012) zu zahlen.

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Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.150 € zuzüglich Zinsen in Höhe von .8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung,

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sie habe keinerlei Sicherheitseinbehalte vorgenommen. Die Klägerin habe es auch unterlassen, eine Schlussrechnung über die von ihr erbrachten Leistungen zu erstellen. Daher sei die Beklagte auch nicht in die Lage versetzt worden, die Sicherheitsleistung zurückzubehalten.

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Wegen des weiteren Sachen-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 9.150 €.

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Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht aus § 17 Nr. 6 VOB/B.

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Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte überhaupt eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.150 € einbehalten hat. Dieses kann aber aufgrund des Sachvortrages der Klägerin zur Begründung Ihres Anspruches nicht festgestellt werden.Insoweit beruft sich die Klägerin alleine auf die Rechnung vom 20. Mai 2011 und dem auf diese Rechnung handschriftlich vorgenommenen Vermerken der Beklagten.

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Jedoch vermag dieser Vermerk nicht zu dokumentieren, dass seitens der Beklagten eine Sicherheit in Höhe von 9.150,00 € zurückbehalten wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, die Parteien für beide Häuser eine Vertragssumme in Höhe von 183.000 € brutto vereinbart haben. Zahlungen sind jedoch erfolgt in Höhe von 68.823,55 €, die die Klägerin als Zahlungen 1-6 auf dieser Rechnung aufgeführt hat oder in Höhe von 71.428,60 €, die sich aus dem handschriftlichen Zusatz der Beklagten ergeben. Dementsprechend sind die „Zahlungen“  in Höhe von 170.000 €, die sich ebenfalls aus dem handschriftlichen Vermerk der Beklagten ergeben sollen, unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dementsprechend kann auch aus dem Zusatz 5% SEB von 9.150 € nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte tatsächlich 9.150,00 € zurückbehalten hat. Inwieweit aus den Abschlagsrechnungen derartige Sicherheitseinbehalte genommen worden ist, ist seitens der Klägerin nicht dargetan worden. Sie stützt ihr gesamtes Begehren vielmehr alleine auf den handschriftlichen Zusatz der Beklagten in der Anlage K1.

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In Ansehung des Bestreitens des Einbehaltes einer Sicherheit in Höhe von 9.150 € mit Schriftsätzen  der Beklagten vom 3. Mai 2012 und 19. Juli 2012 oblag es der Klägerin vorzutragen, dass tatsächlich ein derartiger Sicherheitseinbehalt vorgenommen worden ist. Dieses hat sie bis zur mündlichen Verhandlung unterlassen.

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Mangels nachvollziehbarer Schlussrechnung, die Anlage K1 ist insoweit in keiner Weise geeignet, als prüfbare Schlussrechnung für einen nicht vollständig erfüllten Pauschalvertrag angesehen zu werden, kann auch nicht festgestellt werden, inwieweit überhaupt aufgrund der Zahlungen der Beklagten im Vergleich zu den tatsächlich erfolgten Leistungsumfang ein Sicherheitseinbehalt vorgenommen worden ist, sei er auch nur rechnerisch erfolgt. Auch in Ansehung dieser Umstände kommt dem handschriftlichen Zusatz auf der Rechnung Anlage K1 keinerlei rechtliche Bedeutung zu.

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Der Rechtsstreit ist auch nicht erledigt.

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Es kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin tatsächlich eine Barsicherheit erbracht hat. Daraus folgt zwangsläufig,  dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte verpflichtet war, die ursprünglich streitgegenständliche Gewährleistungsbürgschaft der Kreissparkasse Heinsberg zurückzugeben.

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In Ansehung dieser Umstände kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit ihren Leistungen in Verzug ist und diesen Gründen vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin zu ersetzen sind.

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Unterscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vollen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.