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Landgericht Düsseldorf·32 O 90/08 U.·19.06.2013

AG-Vorstand: Fristlose Kündigung nach Marktmanipulation; Rückforderung Tantieme

ZivilrechtGesellschaftsrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Vorstandssprecher einer Bank-AG griff seine fristlose Kündigung an und verlangte weitere Bezüge sowie Mindesttantiemen. Die AG verlangte widerklagend die Rückzahlung überzahlter Tantieme und Schadensersatz wegen Baumaßnahmen an Vorstandshäusern. Das LG hielt die fristlose Kündigung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Marktmanipulation (WpHG) und wegen Pflichtverletzungen bei Vorstandshäusern für wirksam. Es sprach der AG Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Aufhebung der Tantiemefestsetzung sowie Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 AktG zu; eine negative Feststellungsklage des Klägers war unzulässig.

Ausgang: Klage (u.a. gegen fristlose Kündigung und auf weitere Vergütung) abgewiesen; Widerklage auf Rückzahlung der Tantieme und Schadensersatz überwiegend stattgegeben sowie Teilerledigung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Vorstandsmitglieds wegen einer im Unternehmenskontext begangenen Straftat kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags darstellen; eine Abmahnung ist bei schwerwiegendem Pflichtverstoß entbehrlich.

2

Kündigungsgründe können im Organ- bzw. Dienstvertragsverhältnis nachgeschoben werden; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB findet auf bereits erklärte Kündigungen keine Anwendung.

3

Setzt die Gesellschaft eine variable Vorstandsvergütung (Tantieme) durch einseitige Leistungsbestimmung fest (§ 315 BGB), kann der Rechtsgrund für bereits geleistete Zahlungen rückwirkend entfallen, wenn die Festsetzung wirksam aufgehoben wird; der Rückforderungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Wird die Bemessungsgrundlage für eine erfolgsabhängige Vergütung infolge wirksamer rückwirkender Änderung des Jahresabschlusses korrigiert, erstreckt sich dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch auf ermessensabhängige Vergütungsbestandteile; ein stillschweigender Verzicht auf ein Abänderungsrecht ist regelmäßig nicht anzunehmen.

5

Die Ausstattung von Vorstandsmitgliedern durch Maßnahmen an sogenannten Vorstandshäusern kann eine (offene oder verdeckte) Erhöhung der Gesamtbezüge darstellen und unterliegt der Zuständigkeit des Aufsichtsrats; Zuständigkeiten des Aufsichtsrats können nicht auf Vorstandsmitglieder übertragen werden, sodass pflichtwidrige Zustimmung zu Maßnahmen eine Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG begründen kann.

Relevante Normen
§ 38, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 315 BGB§ 286 BGB in Verbindung mit § 288 BGB§ 93 Abs. 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 280 BGB

Tenor

                            I.

                            Die Klage wird abgewiesen.

                            II.

                            Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die

                            Beklagte

                            1. 805.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozent-

                               punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

                               29.03.2008

                            2. weitere 186.900,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

                               punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

                               26.01.2008

                            zu zahlen.

                            III.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des    urspünglichen Widerklageantrages zu Ziffer 2. in Höhe eines Teilbetrages von 277.765,-- Euro in der Hauptsache erledigt ist.

                            IV.

                            Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

                            V.

                            Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

                            zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

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Die Beklagte ist ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführtes Kreditinstitut, das vor allem mittelständische Unternehmen finanziert. Der Kläger stand seit 1984 in ihren Diensten. Er war seit 1994 Mitglied und seit September 2004 Sprecher ihres Vorstandes. Der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag vom 16.07.2001 wurde durch Schreiben des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten vom 05.03.2007 aufgrund eines Aufsichtsratsbeschlusses vom 13.02.2007 für die Zeit vom 11.01.2007 bis zum 31.10.2012 verlängert. Der Vertrag sieht dabei u. a. Folgendes vor:

4

              „Herr ……...       erhält ferner eine Tantieme, die das Präsidium des Auf-

5

              sichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr festsetzt. Bemessungsgrund-

6

              lage für die Tantieme ist die Erreichung der mit Herrn …     für das je-

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              weilige Geschäftsjahr an dessen Anfang schriftlich vereinbarten wesent-

8

              lichen Ziele. (…)Die jährliche Tantieme beträgt jedoch mindestens 30 %

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              der bei voller Erreichung der Ziele zu zahlenden Tantieme. (…) Die Tan-

10

              tieme für das abgelaufene Geschäftsjahr wird nach Feststellung des

11

              Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat fällig.“

12

              Die Zielvereinbarung der Beklagten mit dem Kläger für das Geschäftsjahr

13

              2006/2007 setzte sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen

14

              waren dies die sog. Gesamtbankziele, die für alle Vorstandsmitglieder

15

              galten. Diese nahmen Bezug auf bestimmte Kennzahlen des Konzern-

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              abschlusses der Beklagten. Die Gesamtbankziele wurden zwischen Vor-

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              stand und Aufsichtsrat der Beklagten vereinbart und gestalteten sich für

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              das Geschäftsjahr 2006/07 wie folgt:

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              No. Ziel                                                                      Gewichtung

20

              1. Steigerung des operativen Ergebnisses um 7,5 % auf 250 Mio. EUR                     40 %

21

              2. Kostenertragsrelation auf dem Niveau von 36 % halten                                    20 %

22

              3. Eigenkapitalrendite  (vor Steuern) auf 19,5 % steigern                                   40 %

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Die Gewichtung der einzelnen Stufen der Zielerreichung  (0 %, 50 %100 %, 150 %, 200 %) für die Gesamtbankziele wurde in einer Anlage zu der Vereinbarung über die Gesamtbankziele näher erläutert.

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Zum anderen bestand eine individuelle Zielvereinbarung mit dem Kläger, die die folgenden Ziele und zugehörigen Zielgewichtungen vorsah:

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              No. Ziel                                                                      Gewichtung

26

              1. Gesamtbankziel                                                                 65 %

27

              2. Weiterentwicklung der Unternehmensziele

28

                (Mess- und Zielgrößen gem. Anlage)                                                   10 %

29

              3. Weiterentwicklung der Treasury und Verbriefungsaktivitäten

30

                 (Mess- und Zielgrößen gem. Anlage)                                                        15 %

31

              4. Ergebnisziele Luxemburg

32

                 (Mess- und Zielgrößen gem. Anlage)                                                    10 %

33

Das Präsidium des Aufsichtsrates der Beklagten setzte die Höhe der individuellen Vorstandstantiemen für das Geschäftsjahr 2006/2007 am 13.02.2007 auf Basis einer damals angenommenen voraussichtlichen Zielerreichung fest. Für den Kläger wurde, wie für die anderen damaligen Vorstandsmietglieder auch, eine Zielerreichung von insgesamt 150 % angenommen. Die Tantieme des Klägers hätte bei einer 100 %-igen Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2006/2007 650.000.-- Euro betragen. Daraus ergab sich rechnerisch für den Kläger eine Tantieme für das genannte Geschäftsjahr in Höhe von 975.000,-- Euro. Effektiv  wurde für ihn eine Tantieme in Höhe von insgesamt 1.000.000,-- Euro festgesetzt. Grundlage für die Annahme, dass die Gesamtbankziele erreicht würden, war neben der allgemeinen Information des Aufsichtsrats über das Geschäft der Beklagten zum einen die im Rahmen der Sitzung des Aufsichtsratspräsidiums vorgestellte geschäftliche Entwicklung während der ersten neun Monate des genannten Geschäftsjahres, zum anderen die im Rahmen der am gleichen Tag stattfindenden Aufsichtsratssitzung vorgestellten erwarteten Geschäftsjahreswerte auf der Basis der Entwicklung der ersten neun Monate des Geschäftsjahres.

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Den Vorstandsmitgliedern, einschließlich dem Kläger, wurde die Entscheidung über die Festsetzung der Zielerreichung mit Schreiben vom 05.03.2007 mitgeteilt.

35

Der Vorstand der Beklagten stellte den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006/07 ursprünglich am 15. Mai 2007 auf. Der Aufsichtsrat billigte  diesen Jahresabschluss am 27.06.2007.

36

Ende Juli 2007 geriet die Beklagte in eine existenzbedrohende Krise. Nach deren Ausbruch kam der Vorstand der Beklagten in Abstimmung mit dem bisherigen Abschlussprüfer, der …….  zu dem Ergebnis, den Jahres- und Konzernabschluss für das vor Ausbruch der Krise abgelaufene Geschäftsjahr 2006/07 zu ändern. Der Vorstand fasste am 15.10.2007 einen diesbezüglichen Beschluss im Hinblick auf den Konzernabschluss. Die Änderungen betrafen zum großen Teil Bilanzfinanzierungsfragen im Zusammenhang mit dem Verbriefungsgeschäft der Beklagten.

37

Zudem fasste der Vorstand am 07.01.2008 den Beschluss, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006/07 zu ändern. Er legte den geänderten Jahres- und Konzernabschluss der Beklagten für dieses Geschäftsjahr am 15.02.2008 dem Aufsichtsrat vor. Dieser billigte den geänderten Jahres- und Konzernabschluss am 16.02.2008. Diese Abschlüsse wurden mit dem uneingeschränkten Testat des Abschlussprüfers versehen. Dabei wurden die geschlossenen Änderungen rückwirkend vorgenommen. Sie betrafen die auch im Rahmen des Konzernabschlusses anders zu behandelnden Zinserträge aus bestimmten strukturierten Wertpapieren, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere, sowie die Rücknahme einer im ursprünglichen Jahresabschluss vorgesehenen Gewinnrücklagendotierung.

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Auf der Basis der Erkenntnis über die Ursachen der Existenzkrise der Beklagten und unter Berücksichtigung der Änderungen des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2006/07 beschloss das Präsidium des Aufsichtsrats in seiner Sitzung vom 16.02.2008, den ursprünglichen Beschluss über die Festsetzung der Tantiemen vom 13.02.2007 bis auf die vertraglich fest vereinbarten Mindesttantiemen aufzuheben. Die Mindesttantieme für den Kläger belief sich dabei auf 195.000,-- Euro. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.02.2008 mitgeteilt und er wurde aufgefordert, die zu Unrecht erhaltene Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 bis auf die vertraglich fest vereinbarte Mindesttantieme bis zum 31.03.2008 in Höhe von 805.000,-- Euro zurückzuzahlen.

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Bei der Beklagten war es außerdem seit vielen Jahren üblich, ihren Vorstandsmitgliedern in ihrem Eigentum stehende Vorstandshäuser mietweise zur Verfügung zu stellen. So vermietete die Beklagte an den Kläger kurz nach dessen Eintritt in den Vorstand das Einfamilienhaus …….           . Für die Betreuung der Vorstandshäuser führte die Beklagte eine eigene Abteilung. In der Zeit von 1994 bis 2007 wurden an dem dem Kläger vermieteten Wohnobjekt Baumaßnahmen im Gesamtwert von ca. 910.000,-- Euro durchgeführt. An einem weiteren Vorstandshaus, das dem damaligen weiteren Vorstandsmitglied         mietweise zur Verfügung gestellt worden war (……….), wurden während der Vorstandstätigkeit des Klägers ebenfalls bauliche Maßnahmen durchgeführt.

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Innerhalb der Vorstandstätigkeit des Klägers war dieser ressortverantwortlich u.a. für das Geschäftsfeld Verbriefungen. Im Rahmen dieses Geschäftszweiges engagierte sich die Beklagte seit 2001 in erheblichem Umfang in Kreditportfolien basierend auf Forderungen aus dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt, darunter sogenannten Subprimes. Darüber hinaus beteiligte sie sich mittelbar über die Gewährung von Liquiditätslinien sowie die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Zweckgesellschaften, die ihrerseits wiederum unmittelbar in die genannten Finanzprodukte investierten. In der Zeit ab Mitte Juni bis Mitte Juli 2007 kam es dazu, dass die Ratingagenturen für verschiedene Verbriefungstranchen mögliche Herabstufungen ankündigten. Die Unsicherheit der Märkte verstärkte sich, nachdem der Chef der US-Notenbank Mitte Juli 2007 im Finanzausschuss des US-Senats eine Schätzung vortrug, dass die Kreditverluste aus Subprimes zwischen 50 bis 100 Milliarden US-Dollar betragen könnten. Am 27.07.2007 sperrte die Deutsche Bank  die bis dahin der Beklagten gewährten Handelslinien, was zu einer kurzfristigen Beendigung der Refinanzierungsfähigkeit der Beklagten führte. An dem darauf folgenden Wochenende fanden ganztägige Krisensitzungen unter Beteiligung der KfW Bankengruppe, der BaFin, der Einlagensicherung und der Deutschen Bank statt, um ein Rettungspaket für die Beklagte zu erarbeiten. Die Beklagte geriet in eine Existenzkrise, aus der sie nur mit staatlicher Hilfe gerettet werden konnte.

41

Bereits mit Schreiben vom 29.07.2007 hatte sich der Kläger gegenüber dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten mit einer einvernehmlichen und sofortigen Beendigung seines Vorstandsmandates ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 07.08.2007 kündigte sodann der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates den Dienstvertrag mit dem Kläger fristlos.

42

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung und begehrt die Zahlung der vereinbarten Vorstandsvergütung abzüglich der zu leistenden Mietbeträge bezüglich des Vorstandshauses für die Monate August 2007 bis einschließlich Dezember 2009 sowie die Mindesttantiemen für die Jahre 2007/2008 und 2008/2009. Die Beklagte hat ihrerseits im vorliegenden Verfahren Widerklage erhoben, mit der sie die Rückzahlung eines Anteils der für 2006/2007 an den Kläger geleisteten Tantiemen in Höhe von 805.000,-- Euro sowie Schadensersatz bezüglich der Vorstandshäuser       und        durchgeführten Maßnahmen in Höhe von ursprünglich 464.665,-- Euro beansprucht.

43

Der Kläger trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

44

Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere könne ihm hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Verbriefungsgeschäfte keine Verletzung von Informationspflichten angelastet werden. Die Kündigung könne auch nicht darauf gestützt werden, er habe im Zusammenhang mit dem Verbriefungssegment bei der Beklagten und der ihm als Vorstandssprecher veranlassten Presseerklärung vom 20.07.2007 vorsätzlich Marktmanipulationen vorgenommen. Schließlich könne die Kündigung auch nicht auf die an den Vorstandshäusern vorgenommenen baulichen Maßnahmen gestützt werden. Darin sei insbesondere kein Pflichtenverstoß zu sehen. Es bestehe auch kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von Teilen der ihm für das Geschäftsjahr 2006/2007 geleisteten Tantieme. Aus den vorgenannten Gründen schieden auch die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus.

45

Der Kläger beantragt,

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              1. festzustellen, dass die fristlose Kündigung, die die Beklagte ihm gegen-

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              über mit Schreiben vom 07.08.2007 erklärt hat, unwirksam ist,

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              2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.168,93 Euro brutto nebst

49

                190,08 Euro netto als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

50

                 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-

51

                 satz seit dem 15.08.2007 sowie

52

             47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich Zinsen

53

             In Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Brutto-              

54

                 betrag seit dem 15.09.2007

55

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich Zinsen

56

                 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Brutto-

57

                 betrag seit dem 15.10.2007

58

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglch

59

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

60

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.11.2007

61

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

62

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

63

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.12.2007

64

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

65

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

66

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.01.2008

67

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

68

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

69

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.02.2008

70

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

71

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

72

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.03.2008

73

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

74

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

75

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.04.2008

76

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

77

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

78

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.05.2008

79

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

80

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

81

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.06.2008

82

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

83

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

84

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.07.2008

85

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

86

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

87

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.08.2008

88

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

89

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

90

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.09.2008

91

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

92

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

93

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.10.2008

94

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

95

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

96

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.11.2008

97

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

98

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

99

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.12.2008

100

                 214.500,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent-

101

              punkten über dem Basiszinssatz auf den Bruttobetrag seit dem

102

             15.07.2008

103

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

104

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

105

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.01.2009

106

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

107

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

108

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.02.2009

109

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

110

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

111

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.03.2009

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                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

113

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.04.2009

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                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

116

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.05.2009

118

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

119

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

120

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.06.2009

121

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

122

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

123

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.07.2009

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                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

125

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

126

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.08.2009

127

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

128

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

129

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.09.2009

130

              47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

131

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.10.2009

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                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

134

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

135

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.11.2009

136

                 47.293,26 Euro brutto abzüglich 1.322,58 Euro netto zuzüglich

137

                 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

138

                 auf den Bruttobetrag seit dem 15.12.2009

139

                 214.500,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent-

140

                 Punkten über dem Basiszinssatz auf den Bruttobetrag seit dem

141

                 15.07.2009

142

                 zu zahlen.

143

Die Beklagte beantragt,

144

                 1. die Klage abzuweisen

145

                 2. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie

146

                   a) 805.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

147

                    über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2008

148

                   b) 186.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

149

                      über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

150

              zu zahlen.

151

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits die Widerklage bezüglich des Antrages zu 2. b) in Höhe eines ursprünglich geltend gemachten weiteren Betrages von 277.765,00 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

152

Der Kläger hat außerdem zusätzlich die Klage im Laufe des  Verfahrens erweitert und beantragt,

153

              festzustellen, dass er der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet war,

154

              den von ihr behaupteten und geltend gemachten Schaden zu ersetzen,

155

              der sich nach ihrem Vortrag aus den an den sogenannten Vorstands-

156

              häusern ……und ……. durchgeführten, nachfolgend unter der

157

              Angabe des jeweiligen Jahres mit der Durchführung bezeichneten Maß-

158

              nahmen in Höhe eines Gesamtbetrages von 283.665,00 Euro ergibt und

159

              zu deren Ersatz Herr ……… durch Urteil des Oberlandesgerichts

160

              (Az. I-6 O 205/11) verurteilt worden ist:

161

              Einfriedung (2005)                                                         109.700,00 Euro

162

              Küche (2005)                                                        25.714,90 Euro

163

              Bäder (2006)                                                        66.900,00 Euro

164

              Akustikdecke (2006)                                                       2.700,00 Euro

165

              Garage (2004)                                                          4.000,00 Euro

166

              Haustüranlage (2006)                                          19.400,00 Euro

167

              Natursteinarbeiten (2006)                                            1.200,00 Euro

168

              Lichtkamine (2006)                                                          2.600,00 Euro

169

              Maßnahmen Vorstandshaus ……                          51.425,00 Euro

170

Die Beklagte beantragt,

171

              die zusätzliche Erweiterung der Klage abzuweisen.

172

Die Beklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

173

Die fristlose Kündigung rechtfertige sich aus einer Verletzung von Informationspflichten des Klägers gegenüber dem Aufsichtsrat bezüglich des Engagements der Beklagten im Verbriefungssegment, aus der zwischenzeitlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen einer im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 20.07.2007 erfolgten Marktmanipulation sowie aus der Verletzung der Informations- und Treuepflichten bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen an den beiden Vorstandshäusern. Aus dem letztgenannten Komplex bestehe zudem ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger in Höhe von ursprünglich 464.665,00 Euro, auf denen allerdings der von der Teilerledigungserklärung betroffene Betrag aufgrund einer vom früheren Vorstandsmitglied erbrachten Zahlung in Anrechnung zu bringen sei. Außerdem sei der Kläger zu einer Rückzahlung eines Anteils von 805.000,00 Euro an der an ihn geleisteten Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 verpflichtet. Hilfsweise werde gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüchen mit den im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

174

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

175

Die Akte 014 KLS 130 Js 54/07- 06/09 LG Düsseldorf hat vorgelegen und war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Entscheidungsgründe

177

Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg, wohingegen die Widerklage begründet ist.

178

I.

179

Das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich einer behaupteten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 07.08.2007 ist unbegründet. Vielmehr war diese Erklärung der Beklagten wirksam.

180

Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die Beklagte einer vorsätzlichen Marktmanipulation nach §§ 38, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20 a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gemacht und insoweit eine Straftat begangen. Die von ihm veranlasste Pressemitteilung der Beklagten vom 20.07.2007 enthielt Angaben über Umstände im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 1 WpHG, die irreführend und dabei geeignet waren, auf den Börsenpreis der Akten der Beklagten einzuwirken und auch tatsächlich eingewirkt haben. Insoweit wird im vollen Umfang auch die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2010 –014 KLs– 130 Js 54/07– 6/09- verwiesen, das den Kläger wegen der vorgenannten Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt hat. Allein die Tatsache dieser rechtskräftigen Verurteilung zu einer längeren Straftat stellt einen wichtigen Grund dar, der den Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. BGH NZA 1995, 777). Zudem schließt sich die Kammer in vollem Umfang den Ausführungen in dem genannten Urteil an und macht sich diese für das vorliegende Verfahren zu Eigen.

181

Es bedarf hierbei auch keiner weiteren Ausführung, dass die Straftat des Klägers einen Bezug zu seiner Tätigkeit bei der Beklagten hatte. Es ist auch unbeachtlich, dass die Verurteilung selbst erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt nach Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Ein entsprechendes Nachschieben von Gründen ist zulässig. Die vom Kläger angeführte zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kommt bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung nicht zur Anwendung (BAG NJW 1980, 2486). Die fristlose Kündigung umfasste u.a. auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Verbriefungssegment und seine Informationserteilung über die hiermit verbundenen Vorgänge und Risiken.

182

Einer vorherigen Abmahnung des Klägers durch die Beklagte bedurfte es angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes des Klägers nicht.

183

Darüber hinaus hat sich der Kläger aber auch bezüglich der baulichen Maßnahmen an den beiden Vorstandshäusern zusätzlich einer gravierenden Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber der Beklagten schuldig gemacht, die zusätzlich die fristlose Kündigung rechtfertigt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Schadensersatzpflicht des Klägers im Rahmen der erhobenen Widerklage verwiesen.

184

II.

185

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass der Kläger weder berechtigt ist, von der Beklagten die Fortzahlung seiner Vorstandsbezüge zu beanspruchen, noch die Leistung der Mindesttantiemen für die Geschäftsjahre 2007/2008 bzw. 2008/2009 verlangen kann.

186

III.

187

Der mit der Widerklage von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Anteils an der Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Höhe von 805.000,-- Euro hat dagegen Erfolg.

188

In Höhe dieses Betrages ist der sich aus dem Beschluss des Präsidiums des Aufsichtsrats der Beklagten vom 13.02.2007 ergebende Rechtsgrund für die Zahlung der Tantieme in Höhe von 1.000.000,-- Euro rückwirkend entfallen, weil die genannte Entschließung durch den späteren weiteren Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums vom 16.02.2008 wirksam aufgehoben worden ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Festsetzung der Tantieme durch die Beklagte handelt es sich um die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes nach § 315 BGB. Vertraglich vereinbarte Bemessungsgrundlage ist nach dem Anstellungsvertrag zumindest grundsätzlich „die Erreichung der für den Dienst verpflichteten bezüglich des Geschäftsjahrs vereinbarten wesentlichen Ziele“. Diese Ziele sind aber nach dem von der Beklagten in wirksamer Weise rückwirkend geänderten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006/2007 von dem Kläger nicht erreicht worden.

189

Die Beklagte war auch zu der Änderung dieses Jahresabschlusses berechtigt. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2011 –I 6 U 42/11- bezüglich des Anstellungsverhältnisses der Beklagten zu dem weiteren ehemaligen Vorstandsmitglied ……. verwiesen, die auf die vorliegende Konstellation entsprechende Anwendung finden. Dabei macht es keinen Unterschied, dass für den hiesigen Kläger eine schriftliche Zielvereinbarung vorlag. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als zulässig anzusehende Änderung der Berechnungsgrundlagen  für alle ermessensabhängigen Teile der Tantieme zu gelten hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch ihren Aufsichtsrat stillschweigend auf ein Abänderungsrecht verzichtet hat.

190

Der dazugehörige Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB.

191

IV.

192

Ebenso erfolgreich ist auch die Widerklage der Beklagten bezüglich eines weiteren Schadensersatzanspruches gegen den Kläger gemäß § 93 Abs. 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 280 BGB in Höhe von nunmehr noch 186.900,-- Euro.

193

Nach der genannten Vorschrift sind Vorstandsmitglieder einer AG, die bei ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kläger hat durch Veranlassung einer Genehmigung bzw. durch Entgegennahme von baulichen Maßnahmen an seinem Vorstandshaus sowie am Vorstandshaus des weiteren Vorstandsmitglieds …….. die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verletzt. Er hat hierdurch in rechtswidriger Weise in die zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsratspräsidiums eingegriffen. In der Überlassung und der Ausstattung der Vorstandshäuser durch die Beklagte an die Vorstandsmitglieder lag, soweit für sie kein entsprechendes Mietentgelt in der dafür angemessenen Höhe gezahlt wurde, eine – offene oder verdeckte – Erhöhung ihrer Gesamtbezüge. Hierfür ist aber alleine der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig.

194

Es kann dahinstehen, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren hinreichend dargelegt hat, dass bei der Beklagten in der Vergangenheit durch einen Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums für bestimmte Arbeiten an den Vorstandshäusern den jeweiligen Vorständen selbst bzw. dem Finanzvorstand der Beklagten eine Entscheidungskompetenz überlassen hat. Eine derartige Übertragung der Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wäre nämlich aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung. Zuständigkeiten des Aufsichtsrates können nicht von ihm auf Vorstandsmitglieder übertragen werden. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Düsseldorf vom 30.08.2012 – I-6 U 205/11 – und die dort auf S. 23 oben eingeführten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise verwiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger hierzu ein, die betreffenden Maßnahmen seien nicht – jedenfalls nicht allesamt – von ihm selbst veranlasst worden. Eine Haftung seinerseits ergibt sich alleine daraus, dass er als zuständiges Vorstandsmitglied bezüglich dieser Maßnahmen nicht seine Zustimmung ohne Einschaltung des Aufsichtsrates hätte erteilen dürfen. Das ist aber vorliegend geschehen. Insoweit weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass bezüglich des an dem vom Kläger selbst genutzten Haus ohne dessen Zustimmung keine Baumaßnahme begonnen worden wäre. Dass das gesamte Aufsichtsratsgremium Kenntnis von den Maßnahmen hatte und ihnen auch zugestimmt hat, wird von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend dargetan.

195

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Beklagte hat durch ihren Schriftsatz vom 09.01.2009 auf S. 43 wiedergegebene Aufstellung detailliert dargelegt, dass sie durch die an den beiden Vorstandshäusern ohne Veranlassung durch den Aufsichtsrat durchgeführten baulichen Maßnahmen einen Schaden von insgesamt 464.665,-- Euro erlitten hat.

196

Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung ist zwar grundsätzlich für solche Teile der Aufwendung möglich, durch die die Beklagte als Vermieterin von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit worden ist oder weil infolge der durch die Arbeiten  verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte. Hinsichtlich etwaiger diesbezüglicher Vorteile ist aber der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH in NJW RR 2004, 79; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieser hat jedoch entsprechende anzurechnende Vorteile im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargetan. Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, die Feststellungen des von der Beklagten im Rahmen eines Privatgutachtens beauftragten Sachverständigen …….. pauschal zu bestreiten und anzuführen, dass dieser „den Nutzen der der Beklagten aus den Renovierungsarbeiten wirtschaftlich zugeflossen ist, unangemessen niedrig bewertet“ habe. Die Darlegungsmängel sind zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.

197

Die von dem Kläger erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Wie bereits vorstehend dargestellt kann von einer positiven Kenntnis der Beklagten von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen zu einem die Verjährung rechtfertigenden Zeitpunkt – also vor dem 09.01.2006- nicht ausgegangen werden.

198

Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruches sind nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit jedenfalls an dem erforderlichen sog. Umstandsmoment.

199

Der dazugehörige Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 BGB.

200

V.

201

Soweit die Beklagte ihre Widerklage bezüglich des Schadensersatzanspruches für Maßnahmen an den Vorstandshäusern im Laufe des Rechtsstreits in Höhe eines Anteils von 277.765,-- Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war, da sich der Kläger dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen hat, im Wege der Feststellungsklage darüber zu befinden, ob die insoweit ursprünglich erhobene Widerklage zulässig und begründet war. Hierbei hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa nur eine kursorische Prüfung, sondern eine vollständige rechtliche Beurteilung einschließlich einer möglicherweise in Betracht kommenden Beweisaufnahme zu erfolgen. Der Kläger verwechselt offensichtlich die vorliegende Konstellation mit der Rechtslage bei einer beiderseitigen Teilerledigungserklärung, bei der gemäß § 91 a ZPO in der Tat lediglich noch über die für diesen Klageanteil zutreffende Kostenfrage zu befinden ist. Eine entsprechende beiderseitige Erledigungserklärung liegt hier aber gerade nicht vor.

202

Aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV. ergibt sich aber bereits, dass auch der ursprünglich geltend gemachte Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe der weitergehenden Summe von 277.765,-- Euro begründet war.

203

VI.

204

Die nachträglich vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2013 erhobene negative Feststellungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer V. ergibt, hat das Gericht aufgrund der lediglich einseitigen Teilerledigungserklärung der Beklagten im Wege einer positiven Feststellungsklage darüber zu befinden, ob der in der Hauptsache für erledigt erklärte Anteil der Widerklageforderung zulässig und begründet war. Der von dem Kläger mit seiner nachträglichen Klageerweiterung verfolgte negative Feststellungsantrag stellt damit aber eine bloße Negation der bereits rechtshängigen positiven Feststellungsklage dar.

205

VII.

206

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

207

VIII.

208

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über  die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde oder bis zur Vorlage des gerichtlich beauftragten Sonderprüfers im Verfahren 31 O 96/09 (AktE) liegen nicht vor. In beiden Fällen ist eine Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO nicht gegeben.

209

IX.

210

Die vorliegende Entscheidung verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 128   Abs. 2 S.3 ZPO. Der Kläger hatte schon zu dem ursprünglichen Beschluss vom 29.11.2012, der bereits einen Verkündungstermin außerhalb  der Fristbestimmung der genannten Gesetzesbestimmung vorsah, im Hinblick auf die Besonderheit, dass noch weitere Vergleichsbemühungen stattfinden sollten, bei denen jedoch der Zeitpunkt der nächsten Aufsichtsratssitzung im Februar 2012 abgewartet werden sollte, seine Zustimmung erteilt. Diese wirkte auch für den sodann aufgrund der zwischenzeitlichen Erledigungserklärung ergangenen Folgebeschluss vom 14.03.2013 fort. Jedenfalls hat der Kläger aber durch seinen auf diesen weiteren Beschluss gerichteten, auch als „abschließende Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz vom 08.05.2013 konkludent seine erneute Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Ein „Widerruf“ dieser Erklärung ist prozessual ausgeschlossen und erfolgte außerdem erst nach Ablauf der den Schluss der mündlichen Verhandlung ersetzenden Frist. Im Übrigen hat die Kammer auch alle bis zum 10.05.2013 erfolgten Sachvorträge der Parteien berücksichtigt.

211

……….                                      ……..                          …………