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Landgericht Düsseldorf·32 O 75/08·22.12.2008

Vorbehaltsurteil über rückständige Pensionszahlungen trotz Aufrechnungseinrede

ZivilrechtSchuldrechtArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ehemaliger Vorstand, verlangt im Urkundenprozess rückständige Pensionszahlungen für Mai bis Juli 2008. Das Landgericht erlässt ein Vorbehaltsurteil und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 55.650 EUR nebst Zinsen. Eine von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung wegen zu Unrecht gezahlter Tantiemen bleibt für das Nachverfahren vorbehalten. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf rückständige Pensionszahlungen als Vorbehaltsurteil stattgegeben; Aufrechnung der Beklagten für das Nachverfahren vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Im Urkundenprozess kann ein Vorbehaltsurteil ergehen, wenn der Anspruch aus den vorgelegten Urkunden in seiner Hauptsubstanz unstreitig ist, aber entscheidungserhebliche Einwendungen ergänzende Feststellungen im Nachverfahren erfordern.

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Die Begründetheit einer Aufrechnung ist nur dann dem (Vorbehalts-) Urteil zugrunde zu legen, wenn sie bereits anhand der vorgelegten Urkunden und des Parteivortrags eindeutig zu beurteilen ist; sonst ist sie im Nachverfahren zu klären.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Vorbehaltsurteils sowie die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung sind nach §§ 708 Nr. 4, 711, 108 ZPO zu regeln; eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherheitsleistung setzt besondere Gründe voraus.

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Dem Beklagten können im Vorbehaltsurteil die Ausführung seiner Rechte für das Nachverfahren vorbehalten werden (§ 599 ZPO), wenn noch entscheidungserhebliche Fragen offenstehen.

Relevante Normen
§ 592 ff. ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 4, 711, 108 ZPO§ 599 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.550,00 € seit dem 16. Mai 2008, aus weiteren 18.550,00 € seit dem 16. Juni 2008 und aus weiteren 18.550,00 € seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 66.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger war bis Ende 2006 Vorstand der Beklagten und ist jetzt im Ruhestand. Er macht mit vorliegender Urkundenklage in den Monaten Mai, Juni und Juli 2008 teilweise nicht gezahlte Pension geltend.

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Die Pensionszahlung beruht auf dem Dienstvertrag, den die Parteien unter dem 16. Juli 2001 geschlossen hatten (Anlage K 1, Bl. 6 ff. GA). Unter dem 9. April 2008 (Anlage K 3, Bl. 18 GA) teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger ab 1. Januar 2008 24.773,45 € brutto zustünden. Ab Mai 2008 zahlte die Beklagte dann jedoch lediglich 6.223,45 €. Den Rest macht der Kläger für die genannten Monate im vorliegenden Urkundenprozess geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

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18.550,00 € seit dem 16. Mai 2008

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18.550,00 € seit dem 16. Juni 2008 und

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18.550,00 € seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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für den Fall des Erlasses eines Vorbehaltsurteils,

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1.

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ihr die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten und

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2.

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die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden zu lassen.

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Sie beruft sich auf eine Aufrechnung wegen zu Unrecht erlangter Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007. Der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied sei für die Existenzkrise der Beklagten als Folge der Subprime-Krise verantwortlich. Er habe für das Geschäftsjahr 2006/2007 zu Unrecht über die Mindesttantieme hinaus eine variable Vergütung von 450.000,00 € bekommen. Diese müsse er nebst Zinsen zurückzahlen. Der Jahresabschluss vom 15. Mai 2007 sei vom Vorstand am 7. Januar 2008 geändert worden. Die Änderung sei vom Aufsichtsrat am 15.02.2008 gebilligt worden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger die Ziele im Sinne von § 1 Abs. 2 seines Dienstvertrages nicht erreicht und deshalb die ihm zugeflossene Tantieme nicht verdient habe. Der Aufsichtsrat habe am 16. Februar 2008 die Mindesttantieme gekürzt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert. Unter dem 17.04.2008 sei die Aufrechnung beschlossen worden. Dem Aufsichtsrat stehe ein konkludentes Aufhebungsrecht zu; jedenfalls läge eine wirksame Irrtumsanfechtung bzw. ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf die - auch im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) - zulässige Klage war das vorliegende Vorbehaltsurteil zu erlassen.

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Der Pensionsanspruch des Klägers ist unstreitig und folgt dem Grunde nach aus § 7 des vorliegenden Dienstvertrages vom 16. Juli 2001. Die Höhe hat der Vorstand der Beklagten mit dem unstreitigen Schreiben vom 9. April 2008 auf 24.773,45 € seit dem 1. Januar 2008 festgestellt. Die eingeklagten Rückstände sind unstreitig.

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Ob die Aufrechnung der Beklagten durchgreift oder nicht, ist dem Ergebnis des Nachverfahrens zu überlassen. Der Kläger hat eingehend am 4. November 2008 umfassend zu dem Vortrag der Beklagten, die Aufrechnung sei berechtigt, Stellung genommen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann aufgrund des unstreitigen Vorbringens und der vorliegenden unstreitigen Urkunden weder die Begründetheit noch die Unbegründetheit der Aufrechnung festgestellt werden. Vielmehr muss der Beklagten – wie sie zu Recht geltend macht – Gelegenheit gegeben werden, auf den zuletzt eingegangenen Schriftsatz des Klägers umfassend Stellung zu nehmen - insbesondere dazu, ob eine Zielvereinbarung für den Kläger galt, ob der übrige Vortrag des Klägers zutrifft und ob unter den vom Kläger geschilderten Umständen die zunächst ausgezahlte Tantieme zurückverlangt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 4, 711, 108 ZPO. Ein Anlass, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Klägers zuzulassen, gibt es nicht.

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Nach § 599 ZPO war der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.