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Landgericht Düsseldorf·32 O 53/05·24.10.2005

Mietkauf: Auszahlung des Verwertungserlöses nach Saldierung zugunsten des Mietkäufers

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Mietkauf)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung eines von der Beklagten nach Rücknahme und Verwertung ausgewiesenen Mehrerlöses von 5.662,16 €. Streitpunkt ist die Auslegung der Verrechnungsregel in den Allgemeinen Mietkaufbedingungen, ob ein Mehrerlös dem Mietverkäufer oder dem Mietkäufer zusteht. Das Landgericht legt die Klausel nach §§ 133, 157 BGB aus und wendet den Grundsatz der Vorteilsausgleichung an. Es entscheidet, dass der Saldo auszuzahlen ist und die Beklagte zu leisten hat.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Mehrerlöses von 5.662,16 € vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Mietkaufverträgen mit einer Verrechnungsregel sind Verwertungserlös und Forderungen gegeneinander zu saldieren; derjenige Vertragspartner, zu dessen Gunsten ein Saldo besteht, hat Anspruch auf Auszahlung dieses Überschusses.

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AGB sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine Vertragsauslegung darf nicht zu Lasten des Mietkäufers von den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts und der Vorteilsausgleichung abweichen.

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Der Ersatzanspruch des Mietverkäufers nach fristloser Kündigung ist auf das Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung begrenzt und hat sich an ersparten Aufwendungen und aus der Verwertung resultierenden Erlösen zu messen.

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Eine vom Mietverkäufer nach Vertrag vorgenommene Abrechnung bindet diesen grundsätzlich gegenüber dem Gegenüber, soweit nicht weitere, substantiiert dargelegte Verwertungskosten oder Ansprüche geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 284 ff. BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.662,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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32 O 53/05

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Urteil vom  25.10.2005

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.662,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L GmbH in J. Die Parteien streiten um die Abrechnung eines Mietkaufvertrages, den die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte abgeschlossen hatten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen unter dem 11. April 2001 einen gewerblichen Mietkaufvertrag über einen Anhänger (Anlage K 3, Bl. 7 GA). Die Mietkauf-Laufzeit war auf 48 Monate ab dem Tag der Übernahme vereinbart. Das Mietobjekt sollte wirtschaftliches, aber nicht rechtliches Eigentum der Mietkäuferin sein. Nach vollständiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Mietkäufers sollte das rechtliche Eigentum an dem Mietobjekt auf den Mietkäufer übergehen. In den in Bezug genommenen Allgemeinen Mietkaufbedingungen der Beklagten heißt es unter der Überschrift “Vertragsbeendigung und Kündigung” unter anderem:

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“12.3

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Kündigt D den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos, so hat der Mietkäufer alle bis zum Ende der vereinbarten und unkündbaren Mietkauflaufzeit offen stehenden Mietkaufraten in Höhe ihrer jeweiligen Nettobeträge zu leisten. Zu Gunsten des Mietkäufers wir eine Rückzinsung auf der Grundlage des Refinanzierungszinses und ein Abzug für ersparte Verwaltungskosten vorgenommen. Bis zur Höhe der sich hieraus ergebenen Schadensersatzforderungen wird ein Verwertungserlös für das Mietkaufobjekt nach Abzug aller Kosten und Auslagen für die Verwertung verrechnet. D ist verpflichtet, für eine marktgerechte Verwertung des Mietkaufobjekts Sorge zu tragen.”

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Im Übrigen wird unter 12.5  wegen der Rückabwicklung auf 13 der Allgemeinen Mietkaufbedingungen verwiesen, wo im Einzelnen die Saldierung beschrieben und bestimmt ist, dass der Saldo “vom Verrechnungszeitpunkt an fällig” ist.

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Die Beklagte kündigte den Mietkaufvertrag unter dem 09.12.2003 außerordentlich, nahm das Mietobjekt zurück und verwertete es. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH am 24.06.2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Abrechnung des Mietkaufvertrages auf. Dies tat die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2004 (Anlage K 5, Bl. 10 GA). Dabei rechnete sie den Rückstand der Insolvenzschuldnerin sowie Zinsen und sonstige Kosten ab und zog den Netto-Verwertungserlös des Objektes ab. Danach verblieb ein rechnerischer Überschuss von 5.662,16 € zugunsten der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte beendete das Schreiben mit der Bemerkung, dass sie zu diesem Vertrag keine weiteren Forderungen anmelde.

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Der Kläger meint, dass der ausgewiesene Überschuss von 5.662,16 € der Insolvenzschuldnerin zustehe. Derartige Mietkaufverträge würden so abgewickelt, dass die vom Verkäufer zu entrichtende Vergütung in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswertes auf die Ansprüche des Verkäufers zu verrechnen seien. Falls der Wert die Ansprüche des Verkäufers übersteige, habe der Käufer den überschießenden Betrag zu beanspruchen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.662,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, dass der Verwertungserlös maximal bis zur Höhe der Schadensersatzforderung der Beklagten anzurechnen sei und ein etwaiger höherer Verwertungserlös der Beklagten als Mietverkäuferin zustehe. Der Mehrerlös sei ausschließlich ihrem kaufmännischen Geschick zuzurechnen. Es sei gängige Praxis, dass ein etwaiger höherer Verwertungserlös, der über die Schadenersatzforderung hinausgehe, dem Mietverkäufer zustehe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses folgt aus den Allgemeinen Mietkaufbedingungen der Beklagten. Nach deren Nummer 13.3 ist die Forderung der Beklagten auf rückständige Raten nebst Verzögerungsschaden und sonstige Vertragsansprüche zuzüglich abgezinster künftiger Raten einerseits und der Erlös aus der Verwertung und sonstigen eventuellen Forderungen andererseits zu saldieren und der Saldo vom Verrechnungszeitpunkt an fällig. Dies ist so auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass derjenige Vertragspartner, zu dessen Gunsten ein Saldo besteht, Anspruch auf die Auszahlung hat. Dies ist hier der Kläger. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bedeutet die Verrechnungsregel in 12.3 der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen nicht, dass der Verwertungserlös maximal bis zur Höhe der Schadenersatzforderung angerechnet wird und ein Mehrerlös dem Mietverkäufer zustünde.

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Der einem Mietverkäufer nach fristloser Kündigung eines Mietkaufvertrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Mietverkäufer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Vertrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewinnes verlangen, muss sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Obergrenze für den Schadenersatzanspruch des Mietverkäufers ist sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung. Der Grundsatz, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schadenersatzes (vgl. BGHZ 54, 106, 109 ff.).

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Die Auslegung von 12.3 der Mietkaufbedingungen, wie sie die Beklagte vornimmt, verstößt zu Lasten des Mietkäufers gegen diese Grundsätze, weil sie zur Folge hat, dass ausschließlich dem Mietverkäufer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zusätzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskosten und neben kündigungsbedingten Sonderaufwendungen ein Verwertungserlös der Mietkaufsache zusteht. Bei vertragsgemäßer Abwicklung war im vorliegenden Fall keine abschließende Schlussrate vorgesehen und wäre das Eigentum an dem Mietkaufobjekt nach Beendigung der Mietkaufzeit auf den Mietkäufer übergegangen. Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes und der Vorteilsausgleichung abzugehen und bei der hier vorliegenden vorzeitigen Beendigung des Mietkaufvertrages keine Abrechnung aller Vor- und Nachteile vorzunehmen. Die Auslegung von 12.3 der Allgemeinen Mietkaufbedingungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt vielmehr, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes der Verwertungserlös zu verrechnen ist und ein Anspruch der Beklagten aber auch des Mietkäufers nur in Höhe des Saldos bestehen konnte. Eine Begrenzung der Ansprüche der Mietkäuferin kann darin nicht gesehen werden.

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Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob andere Firmen - wie zwischen den Parteien streitig ist - ebenso abrechnen wie die Beklagte.

26

Nach alledem  hat die  Beklagte die von ihr selbst errechnete Restforderung der Klägerin in Höhe von 5.662,16 € zu befriedigen. Auf - dem Grunde und der Höhe nach nicht näher dargelegte - weitere Verwertungskosten der Beklagten kommt es nicht an. Die Beklagte ist an die einmal nach dem Mietkaufvertrag vorgenommene Abrechnung gebunden.

27

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 284 ff. BGB.

28

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.