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Landgericht Düsseldorf·32 O 18/03·13.01.2010

Haftung aus Transportversicherung bei Ovalisierung von Rohren – Klage abgewiesen

ZivilrechtTransportrecht (Seerecht)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte aus einer Seeversicherung Zahlung wegen angeblicher Teilverluste und Ovalisierung von Rohren während des Seetransports; die Beklagte war anteilige Mitversicherin. Nach ergänzender Beweisaufnahme und zwei Sachverständigengutachten war ein Schaden während des Versicherungszeitraums nicht ausreichend nachgewiesen. Zeugenangaben waren widersprüchlich, das Gutachten schloss eine Transportverursachung aus. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Teilverluste und Beschädigungen während Seetransports als unbegründet abgewiesen; Klägerin hat den erforderlichen Beweis nicht erbracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung eines Seeversicherers erstreckt sich nur auf Schäden, die während des Versicherungszeitraums und im versicherten Gefährdungsbereich entstanden sind, einschließlich nicht von der Versicherungsnehmerin zu vertretender Beladungsfehler.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen eines versicherten Schadens trägt die anspruchsberechtigte Partei; bei nicht hinreichendem Nachweis ist der Anspruch abzuweisen.

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Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das eine schadensursachende Einwirkung während des Versicherungszeitraums ausschließt, kann die Haftung des Versicherers entfallen lassen.

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Visuelle, nicht standardisierte Prüfungen und widersprüchliche Zeugenaussagen genügen regelmäßig nicht, um das Vorliegen oder eine während des Transports eingetretene Ursache von Beschädigungen zu beweisen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat in Algerien gebrauchte Rohre erworben, die sodann von S./Algerien nach M./Niederlande per Schiff transportiert worden sind. Das Transportgut wurde für den Seetransport neben anderen Versicherungen auch bei der Beklagten zu einem festgelegten Anteil versichert.

3

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Teilverluste sowie Beschädigungen der Rohre durch sogenannte Ovalisierung während des Transportes geltend. Ursprünglich hat die Klägerin die Beklagte für behauptete Fehlmengen auf einen Betrag von 14.803,03 Euro sowie für behauptete Beschädigungen auf einen weiteren Betrag von 285.645,57 Euro – insgesamt also auf 300.448,60 Euro – in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte lediglich anteilige Mitversicherer war, hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens die Klage auf einen Gesamtbetrag von 37.118,48 Euro reduziert.

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Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Die im September 2002 in S. verladenen Rohre seien zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt – insbesondere nicht ovalisiert – gewesen. Bei dem Schiffstransport sei es zu einem Verlust von 41 Rohren gekommen. Außerdem seien hierbei 458 Rohre beschädigt worden.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.118,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

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Während des Seetransportes seien Rohre weder abhanden gekommen noch beschädigt worden. Die geltend gemachten Schäden könnten gar nicht während des Seetransportes oder bei der Beladung entstanden sein. Die beim Eintreffen der Rohre festgestellten Ovalisierungen könnten nämlich nur bei großem Ruck entstehen, der frühestens bei einer Anordnung der Rohre in 20 Lagen auftrete. Vorliegend könne weder die Lagerungshöhe noch während des Transports aufgetretenes „schweres Wetter“ die Verformung verursacht haben.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.11.2003, 16.11.2004 (Rechtshilfe), 11.08.2005 und 10.12.2009 sowie die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 22.08.2006 und 16.05.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I.

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Auch nach der von der Kammer durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass während des Versicherungszeitraums, für den die Beklagte einzustehen hat, das Transportgut abhanden gekommen oder beschädigt worden ist.

18

1)

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Die Haftung der Beklagten beschränkte sich alleine auf den eigentlichen Schiffstransport einschließlich der nicht von der Klägerin selbst zu verantwortenden Beladungsfehler. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30.10.2007 sowie im Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.09.2008 verwiesen.

20

2)

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es während des Seetransportes oder bei der Beladung des Schiffes zu einem Teilverlust der Rohre gekommen ist. Den hierfür erforderlichen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die hiesige Kammer hat bereits im Urteil vom 30.10.2007 darauf verwiesen, die Aussagen der Zeugen P., G. und S. sprächen allesamt dafür, dass beim Eintreffen des Schiffes in dem Zielhafen kein Rohr mehr in den Laderaum hineingepasst hat. Außerdem hat aber auch der Zeuge B. ausgesagt, dass Schiff sei so beladen worden, dass kein Rohr mehr habe eingebracht werden können. Dann kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger angeführte Differenz zwischen den Anzahlen der verladenen und am Zielhafen angekommenen Rohre auf bloßen Zählfehlern beruhen. Auch die Aussagen der von der Klägerin zu dieser Frage benannten Zeugen geben hierzu keinen sicheren Hinweis. So hat der Zeuge S. ausgesagt, er habe die Anzahl der verladenen Rohre nicht gezählt, wobei es 350 – 400 Stück gewesen sein könnten. Andere Anhaltspunkte, aus denen gesichert gefolgert werden kann, dass es im Verantwortungsbereich der Beklagten zu einem Teilverlust von Rohren gekommen ist, haben sich auch bei der vom Gericht nachträglich ergänzenden Vernehmung nicht ergeben.

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3)

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Es kann ebenso auch nicht als bewiesen angesehen werden, dass es während des Versicherungszeitraumes zu Beschädigungen des Tranportgutes gekommen ist. Da die Klägerin Beschädigungen der Rohre beim Beladen des Schiffes nicht behauptet (siehe insoweit auch Seite 6 des OLG-Urteils vom 10.06.2008), käme ohnehin eine Schadensverursachung nur während des Transportes in Betracht. Die vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung hat für sich betrachtet nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, dass keine ovalisierten Rohre in S. auf das Schiff verladen worden sind.

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a)

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So hat der Zeuge M. B. auf die Frage, ob alle Rohre, die auf das Schiff verladen worden seien, keine Ovalisierung aufgewiesen hätten, ausgesagt, er gehe davon aus, dass diese Frage ja von den zu diesem Zeitpunkt anwesenden Fachleuten beurteilt worden sei. Eine eigene eindeutige Festlegung dieses Zeugen ist also nicht erfolgt. Zudem hat er weitere ausgesagt, er sei nicht während des gesamten Verladevorganges sondern pro Tag nur etwa 1 – 11/2 Stunden anwesend gewesen. Dann konnte er aber die Qualität aller verladenen Rohre ohnehin nicht umfassend und abschließend beurteilen.

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b)

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Der Zeuge M. hat zwar grundsätzlich ausgeführt, es seien keine ovalisierten Rohre auf das Schiff verladen worden. Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er dann aber eingeräumt, dass es auch zur Verladung von Rohren gekommen sei, die „leicht ovalisiert“ gewesen seien. Auf die Nachfrage, woran man diese Bewertung zu messen habe, hat er ausgeführt, es sei insoweit lediglich eine visuelle Prüfung erfolgt, es gebe hierzu keine verbindlichen Normen und diese Einordnung erfolge alleine nach seiner Erfahrung. Die Frage, ob ein ovalisiertes Rohr noch akzeptabel sei oder nicht, richte sich danach, ob man es beispielsweise noch an ein anderes Rohr anschließen könne.

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Dann kann aber nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass es während des Seetransports gar nicht zu einer negativen Veränderung der Rohre gekommen ist, dass die von der Klägerin angeführten von ihr für die Anlieferung gerügten Fehler der Rohre bereits bei Verladung vorhanden waren und dass diese von den dort zur Prüfung abgestellten Personen lediglich anders fachlich beurteilt worden sind.

29

c)

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Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die Aussage des Zeugen I. Auch er hat zwar zunächst ausgesagt, dass keine ovalisierten Rohre auf das Schiff verladen worden seien. Sodann hatte er aber weiter ausgeführt, er habe zu unterscheiden gehabt, ob die Rohre in einem „guten“ oder „nicht in einem guten Zustand“ gewesen seien. Das sei alleine durch visuelle Prüfung erfolgt, wobei es aber keine schriftlichen Vorgaben dafür gegeben habe, was noch akzeptabel sein sollte und was nicht. Auch nach dieser Aussage kann aber eben nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge I. bei der Beladung einzelne Rohre alleine aus seiner persönlichen Bewertung noch als akzeptabel angesehen hat, wohingegen sie, ohne irgendeine Änderung während der Überfahrt erlitten zu haben, bei der Ankunft in den Niederlanden aufgrund strengerer persönlicher Bewertung des dortigen Prüfers als ovalisiert eingeordnet wurden.

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d)

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Aus der Aussage des Zeugen I. konnten für die hier in Rede stehende Beweisfrage keine erheblichen Anhaltspunkte abgeleitet werden. Er hat nach eigenen Angaben gerade nicht alle verladenen Rohre gesehen, da er für diese Prüfung nicht zuständig gewesen sei.

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e)

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Darüber hinaus hat aber der vom Gericht zusätzlich eingeholte Sachverständigenbeweis ganz erhebliche Zweifel dafür gegeben, dass die von der Klägerin behaupteten Beschädigungen während des Seetransports aufgetreten sind. So hat der Sachverständige Prof. G. überzeugend dargestellt, unter Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere des Wettergutachtens des Deutschen Wetterdienstes bezüglich des in Rede stehenden Zeitraumes, sei eine Verformung der Rohre während des Seetransportes infolge Stapelhöhe und/oder Seegangs auszuschließen. Eine Untersuchung habe nämlich ergeben, dass die vorhandenen Spannungen in ruhendem Zustand maximal nur etwa ein Drittel der zulässigen Werte erreichten und damit keine Verformungen der Rohre verursachen könnten. Auch unter Betrachtung des dynamischen Einflusses, der durch sogenanntes „schweres Wetter“ in den vorliegend hergestellten Rohrstapel eingebracht werden könne, führe das lediglich zu Spannungen, die nur in etwa zu 2/3 der zulässigen Belastbarkeit der Rohre heranreiche.

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Das Gutachten basiert auch nicht auf falschen oder ungeklärten Voraussetzungen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführen auf Seite 4 des OLG-Urteils vom 10.09.2008 verwiesen.

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4)

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Zusammenfassend ergeben sich zumindest ganz erhebliche Zweifel an einer Beschädigung der Rohre während des Versicherungszeitraums, für den die Beklagte einzustehen hat. Diese sind aber zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin zu berücksichtigen, da es sich um anspruchsbegründende Umstände handelt.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert: bis zum 26.11.2003: 310.000,00 Euro

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danach: 37.118,48 Euro