Rückzahlung der Anzahlung nach Rücktritt abgewiesen – Kein Verzug, keine Nachfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer Anzahlung nach ihrem Rücktritt von einem Kaufvertrag über Telefone. Das Gericht prüft, ob die Beklagte in Verzug war und ob eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war. Es verneint einen Verzug und einen verbindlichen Fixtermin; der Rücktritt war verfrüht. Die Beklagte durfte den Mindererlös aus Ersatzverkauf mit der Anzahlung verrechnen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung abgewiesen; Rücktritt verfrüht mangels Verzug und ohne gesetzte Nachfrist, Mindererlös wurde verrechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung nach Rücktritt setzt voraus, dass der Verkäufer mit der Leistung in Verzug ist und ihm zuvor eine angemessene Nachfrist mit Erklärung gesetzt wurde, dass die Leistung nach Fristablauf abgelehnt werde (§ 326, § 346 BGB).
Vorvertragliche oder einseitige Lieferzusagen begründen nur dann Vertragsinhalt, wenn sie als solche vereinbart wurden; bloße Mitteilungen des Verkäufers entbinden den Käufer nicht von der Pflicht zur Fristsetzung.
Fehlt ein ausdrücklich vereinbarter Fixtermin, liegt regelmäßig kein Fixgeschäft/kein Fixhandelskauf vor, sodass die Voraussetzungen für einen sofortigen Rücktritt ohne Nachfristsetzung nicht gegeben sind (§ 361 BGB, § 376 HGB).
Die wirksame Vereinbarung deutschen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch bei ausländischer Parteizugehörigkeit wirksam, sofern die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ihre Regelungen (z. B. zur Nachfrist) gelten.
Erklärt der Käufer verfrüht den Rücktritt, ist der Verkäufer berechtigt, den Schaden durch Ersatzverkauf so gering wie möglich zu halten und den Mindererlös mit geleisteten Anzahlungen zu verrechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.
Tatbestand
Die in Israel ansässige Klägerin kaufte am 28. Juni 2000 von der Beklagten 300 Stück XXX zu einem Gesamtnettopreis von 140.700,00 DM. Nach der schriftlichen Auftragsbestätigung sollte die Lieferung "schnellstmöglich" erfolgen. Auf der Auftragsbestätigung war rechts unten aufgeführt: "Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.". Diese sehen unter IX. 4. für die vertragliche Beziehung die Geltung ausschließlich deutschen Rechtes vor. In III. der Allgemeinen Lieferbedingungen heißt es unter "Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit der Leistung" u.a.: "Das Überschreiten von Lieferfristen und Terminen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von Ersetzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder Termin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben, sofern nicht der Käufer seinerseits mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist."
Die Klägerin hatte die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung an einen Kunden erworben. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, 20 % des Gesamtpreises zu zahlen. Dies geschah am 29. Juni 2000. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte der Klägerin mit E-Mail vom 30.06.2000 mit, dass er die Verspätung bedauere und er wisse, dass sie die Ware früher vereinbart hätten. Er verspreche, dass sie sie an XXX am kommenden Montag liefern würden. Bei Hellmann handelt es sich um den Transporteur für die Geräte. Mit E-Mail vom 4. Juli 2000 unterrichtete die Beklagte die Klägerin davon, dass es einen Logistikfehler gegeben habe. Unter dem 5. Juli 2000 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück ("Cancel") und begründete das damit, dass ihr Kunde ebenfalls zurückgetreten sei. Sie hätten die Versendung über Hellmann schon am Freitag Nachmittag erwartet.
Die Beklagte verkaufte daraufhin die Geräte anderweitig und erzielte einen Mindererlös. Sie überwies die Anzahlung der Klägerin unter Abzug eines Mindererlöses von 15.000,00 DM. Diese Summe begehrt die Klägerin heraus.
Die Klägerin behauptet: Die Telefone hätten unverzüglich, spätestens bis zum 3. Juli 2000 geliefert werden sollen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 12. Oktober 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet: Vor der Bestellung sei die Klägerin darüber informiert worden, dass die Telefone nicht auf Lager seien. Im Übrigen seien sie am 4. Juli 2000
eingetroffen und hätten am 6. Juli weiter transportiert werden sollen. Über den Ersatzverkauf zu einem niedrigeren Preis sei die Klägerin informiert und gebeten worden, für die Überweisung des Restbetrages eine Bankverbindung mitzuteilen. Das habe die Klägerin getan.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Rückzahlungsanspruch ist nicht feststellbar.
Die Klägerin macht hier wegen Rücktritts vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung geltend. Dies kann sich, da wirksam deutsches Recht vereinbart worden ist, aus §§ 326 Abs. 1, 346 BGB a.F. nur dann ergeben, wenn die Beklagte mit der ihr obliegenden Leistung im Verzug war und ihr eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt worden wäre, dass die Klägerin die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen würde. Hier ist schon zweifelhaft, ob ein Verzug vorliegt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass die Ware zur Weiterveräußerung an einen Kunden sofort zu liefern sei, d.h. unverzüglich spätestens bis zum 03.07.2000, ist nicht erkennbar, dass dies Inhalt des Vertrages geworden wäre. Ihre Auftragsbestätigung weist nur "schnellstmöglich" aus. Die Auslegung dieses Begriffes ergibt (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte verpflichtet war, alles ihr Mögliche zu tun, um die bestellte Ware so schnell wie möglich an die Beklagte auszuliefern. Dass sie dies nicht getan hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Soweit der Mitarbeiter der Beklagten mit E-Mail vom 30.06.2000 eine Lieferung "am kommenden Montag" versprochen hat, mag dies eine Fälligkeit begründen, doch führt dies nicht dazu, dass die Klägerin von der Pflicht, eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, befreit gewesen wäre. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass sie keine Kenntnis des deutschen Rechtes hatte und deshalb die Voraussetzungen des § 326 Abs. 3 BGB nicht kannte. Zum einen hat sie sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterworfen, wonach deutsches Recht gelten sollte, zum anderen ergibt sich
aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter III. zudem, dass in jedem Falle eine Ablehnungsandrohung erforderlich war. Soweit die Klägerin im vorliegenden Prozess geltend macht, das Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unleserlich gewesen, kann das Gericht dem nicht folgen. Zutreffend ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht das der Klägerin zugegangene Exemplar in einer schwer lesbaren Form vorgelegt hat; doch ist dies verständlich, da es sich nach der oberen Sendezeile eindeutig um ein Fax der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gerichtet an die Prozessbevollmächtigte, handelte. Dass ein derartiges Fax nicht die Qualität des Originals hat, ist verständlich. Im Übrigen ist auch das zu den Akten gereichte Exemplar hinsichtlich der Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Mühe noch lesbar.
Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung deutschen Rechtes bestehen ebensowenig Bedenken wie dagegen, dass die Beklagte unter III. die Geltung der Regelung des § 326 BGB im Wesentlichen übernommen hat.
Auch ein Rücktritt wegen Interessewegfalls (§ 326 Abs. 2 BGB) scheidet aus, da ein Verzug der Beklagten nicht feststellbar ist. Wie bereits ausgeführt, sind die möglicherweise vorvertraglichen Mitteilungen der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden. Sie hätte deshalb ausdrücklich die Beklagte in Verzug setzen müssen. Soweit ein Mitarbeiter der Beklagten eine Lieferung am kommenden Montag angekündigt hat, mag dies die Fälligkeit endgültig begründet haben, doch ist danach keine Mahnung der Klägerin feststellbar. Vielmehr hat sie bereits am 5. Juli 2000 gekündigt.
Die Voraussetzungen, unter denen bei einem Fixgeschäft (§ 361 BGB) oder bei einem Fixhandelskauf (§ 376 HGB) ein Rücktritt mit der Verpflichtung, die Anzahlung zurück zu erstatten, zulässig ist, sind nicht feststellbar. Wie bereits ausgeführt, ist ein Fixtermin den schriftlichen Unterlagen, die hier maßgebend sind, nicht zu entnehmen. Überdies hätte - wegen der wirksamen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht unterbleiben dürfen.
Hat nach alledem die Klägerin verfrüht den Rücktritt erklärt und die Annahme der bestellten Ware verweigert, war die Beklagte berechtigt, ihren Schaden
im Wege des Ersatzverkaufes so niedrig wie möglich zu halten und mit der Anzahlungssumme zu verrechnen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.