Teilurteil zur Bucheinsicht nach §87c Abs.4 HGB wegen Zweifeln an Buchauszug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zur Überprüfung eines vorgelegten Buchauszugs. Das Landgericht gab dem Antrag in einem Teilurteil statt und verurteilte die Beklagte, Einsicht zu gewähren und binnen Frist zur Wahl des Prüfers Stellung zu nehmen. Entschieden wurde aufgrund begründeter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Teilurteil: Antrag auf Einsicht in Geschäftsunterlagen nach §87c Abs.4 HGB teilweise stattgegeben; Beklagte zur Gewährung der Einsicht und zur Angabe des Prüfers verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen nach §87c Abs.4 HGB besteht, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorgelegten Buchauszüge vorliegen.
Die Vorlage eines berichtigten Buchauszuges enthebt den Unternehmer nicht grundsätzlich von der Pflicht zur Gewährung von Bucheinsicht, wenn zuvor substanzielle Fehler des ursprünglich vorgelegten Auszugs nachgewiesen wurden.
Bei begründeten Zweifeln darf der Anspruchsteller Einsicht in Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen und einschlägigen Schriftwechsel verlangen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu überprüfen.
Der Unternehmer kann bestimmen, ob die Bucheinsicht durch den Anspruchsteller selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen soll; das Gericht kann zur Entscheidung hierüber eine Frist setzen.
Ein Teilurteil über die Gewährung von Bucheinsicht kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr.11, 709, 108 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsun-terlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsab-schlüsse der Beklagten mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtig-keit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges (Anlage B 44) notwendig sind;
2. sich innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Teilurteils darüber zu äußern, ob die Bucheinsicht durch die Klägerin oder einen zur Verschwiegenheit verpflichtete Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchge-führt werden soll.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht von der X an sie abgetretene Ansprüche als deren "Rechtsnachfolgerin" geltend.
Die X war mit der Beklagten durch eine Vertragsvermittlungsvereinbarung verbunden. Vorliegend geht es um die Abrechnung von Provisionsansprüchen sowie um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Klägerin hat einen Buchauszug über von der X vermittelte Verträge in der Sparte Lebensversicherung geltend gemacht. Die Beklagte errechnet einen Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen und macht diesen Anspruch widerklagend geltend. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte einen Buchauszug (Anlage B 28) vorgelegt und die erhobene Widerklage in Höhe von 9.969,00 € zurückgenommen.
Die Parteien streiten sich darum, ob die Klägerin ein Recht hat, Einsicht in die Geschäftsbücher und ähnliche Unterlagen zu nehmen.
Die Klägerin begründet das damit, dass der Buchauszug falsch ist. Tatsächlich hat die Beklagte, nachdem die Klägerin eine Vielzahl von Fehlern des Buchauszuges Anlage B 28 geltend gemacht hat, einen berichtigten Buchauszug (Anlage B 44) vorgelegt.
Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich des Verlangens auf Buchauszug teilweise für erledigt und beantragt im Übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 531.472,90 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 531.472,90 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Betrag in Höhe von 361.423,12 € seit dem 15.03.2003, auf einen Betrag in Höhe von 9.487,50 € seit dem 27.03.2003, auf einen Betrag in Höhe von 12.639,20 € seit dem 13.03.2003, auf einen Betrag in Höhe von 2.300,88 € seit dem 19.06.2003, auf einen Betrag in Höhe von 6.800,00 € seit dem 21.02.2003, auf einen Betrag in Höhe von 36.000,00 € seit dem 11.03.2003 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 102.822,20 € seit dem 13.02.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
- auf einen Betrag in Höhe von 361.423,12 € seit dem 15.03.2003,
- auf einen Betrag in Höhe von 9.487,50 € seit dem 27.03.2003,
- auf einen Betrag in Höhe von 12.639,20 € seit dem 13.03.2003,
- auf einen Betrag in Höhe von 2.300,88 € seit dem 19.06.2003,
- auf einen Betrag in Höhe von 6.800,00 € seit dem 21.02.2003,
- auf einen Betrag in Höhe von 36.000,00 € seit dem 11.03.2003 und
- auf einen weiteren Betrag in Höhe von 102.822,20 € seit dem 13.02.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
der Beklagten einen Buchauszug über die in der Zeit vom 10.06.2002 bis zum 06.02.2003 auf Vermittlung der X bei der Beklagten eingereichten Verträge in der Sparte Lebensversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug eine kundenbezogene, vollständige, klare und übersichtliche tabellarische Darstellung sein soll und aus Auskunft über folgende Punkte zu geben hat:
- der Beklagten einen Buchauszug über die in der Zeit vom 10.06.2002 bis zum 06.02.2003 auf Vermittlung der X bei der Beklagten eingereichten Verträge in der Sparte Lebensversicherung zu erteilen, wobei der Buchauszug eine kundenbezogene, vollständige, klare und übersichtliche tabellarische Darstellung sein soll und aus Auskunft über folgende Punkte zu geben hat:
aa. Rücktritt gem. § 38 Abs. 1 VVG
bb. Kündigung gem. § 39 Abs. 1, 3 VVG
cc. Vertragsaufhebung aus Kulanz
Datum der Stornogefahrmitteilung Bestandserhaltungsmaßnahme – Mahn- und Erinnerungsschreiben (Datum) gegenüber dem Kunden gegenüber der Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahme – Kundengespräch (Datum und Name des Sachbearbeiters)
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Bestandserhaltungsmaßnahme – Mahn- und Erinnerungsschreiben (Datum)
- gegenüber dem Kunden
- gegenüber der Klägerin
- Bestandserhaltungsmaßnahme – Kundengespräch (Datum und Name des Sachbearbeiters)
und zwar chronologisch in der Reihenfolge der Einreichung der Anträge vom 10.06.2002 bis 30.11.2002.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 29.830,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 29.830,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 34.134,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 34.134,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen,
- die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsabschlüsse der Beklagten mit dem Versicherungsnehmer niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges (Anlage B 44) notwendig sind;
- der Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsabschlüsse der Beklagten mit dem Versicherungsnehmer niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges (Anlage B 44) notwendig sind;
sich innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden kurzen Stellungnahmefrist darüber zu äußern, ob die Bucheinsicht durch die Klägerin oder einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden soll.
- sich innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden kurzen Stellungnahmefrist darüber zu äußern, ob die Bucheinsicht durch die Klägerin oder einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden soll.
Die Beklagte beantragt, nachdem sie den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges weitgehend anerkannt und Buchauszüge vorgelegt hat,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 70.940,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2004 (Zustellung des Widerklageschriftsatzes) zu zahlen.
Die Beklagte macht geltend, dass der nunmehr vorgelegte Buchauszug zutreffend sei und ein Grund für die Bucheinsicht nicht bestehe. Richtig sei allerdings, dass in ihrem zuvor vorgelegten Buchauszug 44 Versicherungsverhältnisse versehentlich nicht aufgeführt gewesen seien und in 68 Fällen aufgrund eines Versehens bei der Übertragung der Daten aus der Datenbank der Beklagten in den Buchauszug in einzelnen Spalten des Buchauszuges Fehler unterlaufen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag der Klägerin, hinsichtlich der Bucheinsicht ein Teilurteil zu erlassen, war stattzugeben (§ 301 ZPO).
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Buchauszug teilweise aufrecht erhalten hat und gleichzeitig mit der Bitte um Teilurteil Bucheinsicht verlangt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines neuen Buchauszuges angesichts des Buchauszuges Anlage B 44 zurückgestellt wird und sich die Klägerin mit diesem Buchauszug formal abfindet.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4 HGB) steht ihr zu. Es bestehen nämlich begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges. Dabei beruhen diese Zweifel darauf, dass es sich bei dem Buchauszug Anlage B 44 um den zweiten handelt und eine Berichtigung des ersten Buchauszuges Anlage B 28 ist. Unstreitig fest steht, dass die Beklagte zunächst einen Buchauszug mit mehreren Fehlern vorgelegt hat. Die von ihr zugestandenen Fälle 44 versehentlich nicht aufgenommener Versicherungsverhältnisse und 68 Fälle fehlerhafter Übertragung von Daten sind erheblich und zeigen, dass die Beklagte bei der Anfertigung jedenfalls des ersten Buchauszuges nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Dies berechtigt objektiv – ohne dass dem Streit darüber, ob es im zweiten Buchauszug weitere Fehler gibt, nachgegangen werden müsste – zu dem Schluss, dass die Beklagte bei der Erstellung von Buchauszügen fehlerhaft handelt. Im Übrigen kann es grundsätzlich den Unternehmer nicht entlasten, wenn er, sobald ihm Fehler nachgewiesen worden sind, einen neuen Buchauszug vorlegt und meint, nunmehr sie der Anspruch auf Bucheinsicht nicht mehr gerechtfertigt. Unter diesen Umständen muss es der Klägerin gestattet sein, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zu überprüfen.
Der Unternehmer kann wählen, ob der Handelsvertreter selbst oder ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger die Bücher und Urkunden einsehen soll. Zur Entscheidung hierüber war der Beklagten eine Frist zu setzen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.
Die weiteren Entscheidungen zur Hauptsache und zu den Kosten waren dem Schlussurteil vorzubehalten.