Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses vom 14.01.1999 über die Einziehung seines Geschäftsanteils bzw. hilfsweise ein Bewertungsgutachten. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor; treuhänderische Vereinbarungen begründen keine Nichtigkeit. Schriftliche Abfindungserklärungen und Verwirkung nach §242 BGB verhindern den Hilfsanspruch.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses sowie hilfsweiser Anspruch auf Gutachten vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einziehungsbeschluss einer GmbH ist nicht schon deswegen nichtig, weil die Übertragung im Innenverhältnis treuhänderisch vereinbart wurde; ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn die Parteien einverständlich die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen entbehren lassen wollten.
Die Wirksamkeit einer einziehungspflichtigen Satzungsregelung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Rechts (vgl. § 34 GmbHG); eine Nichtigkeit setzt die substantiiert dargelegte Verletzung relevanter gesetzlicher Vorgaben voraus.
Schriftliche Erklärungen des Gesellschafters über den Empfang der Abfindung binden ihn und entziehen ihm ohne substantiierten Gegenvortrag die Grundlage für spätere Ansprüche auf Gutachtenerstellung oder Abfindungsnachforderungen.
Ein Anspruch auf nachträgliche genaue Ermittlung des Abfindungsguthabens kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt sein, wenn seit dem Beschluss längere Zeit verstrichen ist und der Gesellschafter sich zuvor abgefunden erklärt hat.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war zeitweilig Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Die beklagte B1 GmbH hält Geschäftsanteile an der B2 GmbH.
Seinen Geschäftsanteil hatte der Kläger von dem Kaufmann C erworben. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs überdies Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1996 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Seinerzeit hatte der Rechtsvorgänger des Klägers (C) die Geschäftsanteile an der B2 GmbH an einen Rechtsanwalt H treuhänderisch übertragen. Der Unternehmensberater N, den der Kläger aus früherer Tätigkeit kannte, versprach Hilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche. C fiel im November 1996 in Konkurs. Der Konkursverwalter machte wegen des Erwerbs der Geschäftsanteile der Beklagten Anfechtungsansprüche geltend. Er bot den Erwerb der Beklagten meistbietend dem Kläger gegen Verzicht auf eine Anfechtungsklage und dem Rechtsanwalt H an. N und sein Sozius K brachten das Geld für das Gebot von 175.000,00 DM gegen Beteiligung an der Beklagten auf. Der Kläger erhöhte alsdann das Stammkapital auf 210.000,00 DM und überließ N und dem K jeweils Anteile von 80.000,00 DM. Diese beiden beriefen den Kläger als Geschäftsführer ab und bestellten sich daraufhin selbst.
Der Kläger hatte noch weitere Schulden. N versprach, sich deshalb mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen. Die Firma B3 pfändete im Jahre 1998 den Geschäftsanteil des Klägers an der Beklagten. Sie stellte zudem Konkursantrag gegen den Kläger. Am 14. Januar 1999 fassten die Gesellschafter den Beschluss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Die Geschäftsführung sollte ein Bewertungsgutachten in Auftrag geben. Das ist jedoch nicht geschehen.
Es wurde eine Vielzahl von Verfahren angestrengt, in denen es um die Geschäftsanteile an der B2 GmbH ging. Die Beklagte blieb Alleineigentümerin, musste jedoch 400.000,00 DM zahlen.
Ende 2002/Anfang 2003 vollstreckte der Konkursverwalter der T GmbH T1 und pfändete den Geschäftsanteil des Klägers. Der Kläger unterschrieb daraufhin eine Erklärung für das Registergericht zur Übertragung seiner Geschäftsanteile auf N und K.
Im vorliegenden Rechtsstreit möchte der Kläger festgestellt wissen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung seines (des Klägers) Geschäftsanteils nichtig ist. Hilfsweise möchte er erreichen, dass das beschlossene Bewertungsgutachten in Auftrag gegeben wird.
Der Kläger behauptet:
N habe erreicht, dass die Beklagte die Forderungen der Firma B3 gegen den Kläger übernommen habe. Zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses sei die Pfändung der Firma B3 erledigt gewesen. Der Einziehungsbeschluss sei nur pro forma gefasst worden. Ihm sei seinerzeit zugesichert worden, dass er weiterhin - schuldrechtlich - Gesellschafter bleibe. § 6 der Satzung der Beklagten sei unwirksam. Die Einziehung setze Auszahlung des Abfindungsguthabens voraus. Die Einziehung sei auch jahrelang nicht angemeldet worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 1999 nichtig ist und der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von nominal 50.000,00 DM ist;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ein Bewertungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Wirtschaftsprüfers zur Ermittlung des Abfindungsguthabens des Klägers gemäß § 11 der Satzung der Beklagten zu dem Stichtag seines Ausscheidens aus der Beklagten in Auftrag zu geben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die Forderungen der Firma B3 seien nicht aufgekauft worden. Es seien mit ihr wie mit anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen getroffen worden. Wegen der Pfändung, des Konkursantrages gegen den Kläger und dessen Verurteilung wegen Untreue sei der Geschäftsanteil dem Kläger entzogen worden. Der Steuerberater der Beklagten hätte ein Abfindungsguthaben von maximal 2 Millionen DM ermittelt, dem höhere Schulden des Klägers gegenüber gestanden hätten. Das sei dem Kläger mitgeteilt worden. Die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers seien 1999 angemeldet worden. Gegenüber den Abfindungsansprüchen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
I.
Die Nichtigkeit des von dem Kläger angegriffenen Einziehungsbeschlusses vom 14. Januar 1999 kann nicht festgestellt werden.
Obwohl der Gesellschafterbeschluss, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aus dem Jahre 1999 stammt, ist die vorliegende Klage nicht etwa wegen verspäteter Geltendmachung der Nichtigkeit nicht etwa unzulässig. Die Nichtigkeit eintragungspflichtiger Beschlüsse einer GmbH kann zwar in entsprechender Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung in das Handelsregister drei Jahre verstrichen sind (vgl. BGHZ 80, 212, 216; BayObLG GmbHR 1991, 572), doch geht es hier um die Liste der Gesellschafter, die zwar zum Handelsregister einzureichen ist, jedoch nicht im Handelsregister eingetragen wird (vgl. § 40 GmbHG).
Die Frage, ob ein Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH - wie hier vom Kläger geltend gemacht - nichtig ist, ist unter den eingeschränkten Voraussetzungen der für die Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241 f., 249 Aktiengesellschaft zu prüfen (vgl. BGHZ 134, 364 = NJW 1997, 1510). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 14.01.1999 nicht festgestellt werden:
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Einziehung nur „pro forma„ habe erfolgen sollen, führt das nicht zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Dies gilt um so mehr, als nach dem eigenen Vorbringen des Klägers N und K die für ihn eingezogenen Anteile „nur treuhänderisch halten„ sollten. Unter diesen Umständen kann nicht etwa von einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) ausgegangen werden, das zur Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung führen könnte. Auszulegen ist der seinerzeit gefasste und nun vom Kläger angegriffene Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Interessenlage der Beteiligten. Ein Scheingeschäft läge nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollten (vgl. BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339). Von einem Scheingeschäft kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn zumindest eine Partei das Beschlossene oder Beurkundete ernsthaft gewollt hat. Von Letzterem kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen werden. Er selbst spricht von „treuhänderisch„, was bedeutet, dass der Treuhänder - mithin die Gesellschafter N und K nach außen volle Rechtsinhaber sein sollten, jedoch im Innenverhältnis treuhänderisch gebunden sein sollten.
Überdies liegt dann kein Scheinbeschluss vor, wenn die Gesellschafter ein Scheinbeschluss nicht für genügend hielten, sondern einen ernst gemeinten für notwendig erachteten (vgl. hierzu: BGHZ 21, 378, 382). Von Letzterem muss nach dem unstreitigen Vorgeschehen ausgegangen werden. Denn nach seinem eigenen Vorbringen sollte er seinen Geschäftsanteil zurück erlangen, sobald die eingeleitete Entschuldung erreicht war und fest stand, dass keine ungeregelten Verbindlichkeiten mehr bestanden. Nur bei einer tatsächlich hier erfolgten Übertragung war aber der Geschäftsanteil dem Zugriff von Gläubigern entzogen.
Der Vortrag des Klägers, ihm sei bisher die angemessene Abfindung für den Geschäftsanteil nicht zugekommen, berührt die Frage, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung, seinen Geschäftsanteil einzuziehen, nichtig ist, nicht. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob der Einziehungsbeschluss durch die richtige Abfindung aufschiebend bedingt oder unbedingt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, GmbHR 1993, 743, 746 und BGH 9, 157, 173). Nichtig ist er nicht. § 6 der Satzung sieht die Einziehung vor (§ 34 Abs. 1 GmbH). Ein Gesetzesverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 GmbH, ist vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer Einziehung gegen den Willen des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass er sich die zukünftige Entwicklung anders vorgestellt haben mag, ändert an der Zustimmung und der Wirksamkeit der Einziehung nichts.
II.
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Unstreitig hat er unter dem 17. Februar 2003 schriftlich erklärt (Anlage B 12), dass er das Abfindungsguthaben für seinen Geschäftsanteil von ehemals 50.000,00 DM vollständig erhalten habe. Überdies hat der Kläger im Rahmen eines Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unter dem 11. Dezember 2003 bekundet, dass er dadurch abgefunden sei, dass die Beklagte Schulden gegenüber der Firma B3, der E und der L übernommen habe (Anlage B 11). Unter diesen Umständen hätte es am Kläger gelegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass und weshalb diese Erklärungen falsch sind und weshalb er jetzt nicht mehr an diese Erklärungen gebunden ist. Im Hinblick darauf, dass seit dem Beschluss aus dem Jahre 1999 bei Klageerhebung mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist zudem unter Berücksichtigung dieser schriftlichen Erklärungen des Klägers der Anspruch auf eine genaue Ermittlung des Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens verwirkt (§ 242 BGB).
III.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 709, 108 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €.