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Landgericht Düsseldorf·32 O 111/03·20.01.2005

Zahlungsurteil mit gestaffelten Verzugszinsen (LG Düsseldorf, Handelssachen)

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung und Zinsen gegen die Beklagte; das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 10.633,79 Euro nebst Zinsen. Streitpunkt war die Zinsfestsetzung für unterschiedliche Zeiträume. Das Gericht setzte für eine erste Periode einen festen Zinssatz und für die Folgezeit einen Zinssatz über dem Basiszinssatz fest. Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt, Kosten anteilig verteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann bei Zahlungsurteilen neben dem Kapitalbetrag Zinsen für unterschiedliche Zeiträume mit unterschiedlichen Zinssätzen zusprechen.

2

Zinsen dürfen sowohl als fester Prozentsatz für einen bestimmten Zeitraum als auch danach als Zuschlag über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Parteien verteilt werden, wobei der Verteilungssatz der Entscheidungsmacht des Gerichts unterliegt.

4

Ein Urteil kann, soweit gesetzlich zulässig, als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.633,79 Euro (in Worten: zehntausendsechshundertdreiunddreißig 79/100 Euro) nebst 5 % Zinsen seit dem 04.12.2002 und bis zum 30.05.2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerin zu 8/9.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.