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Landgericht Düsseldorf·32 Ns 80/10·23.01.2012

Berufung zur Strafzumessung bei Entziehung Minderjähriger: Herabsetzung auf 11 Monate

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt; Berufungen beider Seiten beschränkten sich auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht bestätigte die Schuldsprüche, traf ergänzende Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur und Einflussnahme durch einen Mittäter und lehnte §21 StGB ab. Unter Abwägung von Tatgewicht und persönlichen Umständen reduzierte das Gericht die Freiheitsstrafe auf 11 Monate; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 StPO.

Ausgang: Berufungen insoweit verworfen, Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert: Freiheitsstrafe auf 11 Monate herabgesetzt; Kostenverteilung nach § 473 StPO geregelt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, werden der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig und nicht mehr überprüfbar.

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Persönlichkeitsakzentuierungen und die Beeinflussung durch einen Mittäter können strafmildernd berücksichtigt werden, führen aber nur bei einer erheblichen Einschränkung des Handlungsspielraums zur Anwendung von § 21 StGB.

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Bei der Strafzumessung sind Schwere der Tat, besondere persönliche Konfliktsituationen und Aussicht auf Resozialisierung gegeneinander abzuwägen; die Offenbarung von Mittätern kann die Hoffnung auf Einsicht und Resozialisierung begründen und strafmildernd wirken.

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Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 473 StPO; die Kosten trägt grundsätzlich derjenige, dessen Berufung Anlass der Kosten war, wobei das Gericht die Kostenverteilung dem Verfahrensverlauf anpasst.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 21 StGB§ 473 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StPO

Tenor

Die Berufungen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten herabgesetzt

wird.

Die durch die Berufung der Angeklagten veranlassten Kosten des Ver-

fahrens sowie ihre insoweit entstandenen Auslagen trägt die Angeklagte.

Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des

Verfahrens sowie die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-

gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –

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I.

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Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

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Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung, die hinsichtlich der Berufung der Angeklagten teilweise Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.

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II.

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Durch die Beschränkungen der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die ihn – hier in hinreichender Weise – tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Auf diese wird Bezug genommen einschließlich der Darstellung der Vorgeschichte der Tat und des Nachtatverhaltens.

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III.

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Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Kammer nachfolgende ergänzende Feststellungen getroffen:

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Die in Chelmno/Polen geborene Angeklagte wuchs in ihrem Heimatland in geordneten Verhältnissen auf. Mit sieben Jahren wurde sie eingeschult. Nach dem Abitur folgte das Studium der Germanistik in Lodz, das sie mit der Magisterprüfung abschloss. In Danzig hatte sie ihre erste Arbeitsstelle als Lektorin für Deutsch. 1992 wechselte sie zur Universität Bielefeld, wo sie auch heute mit Unterbrechungen wieder halbtags beschäftigt ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von 1400,00 Euro verfügt.

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Die Angeklagte stand während der Tatausführung unter den bestimmenden Einfluss des französischen Staatsangehörigen O K, der als Agitator des Vereins CEED (Conseil Europée des Enfants des Divorce), die Interessen ausländischer Eltern vertrat, denen eine Mitnahme ihres Kindes bei Übersiedlung in ihr Heimatland durch deutsche Behörden und Gerichte untersagt wurde, weil der deutsche Elternteil der Mitnahme des Kindes ins Ausland nicht zustimmte. Karrer war in solchen Fällen bereit zu helfen, den ausländischen Elternteil durch publizistische Agitation zu unterstützen und bei der Entführung des Kindes ins Ausland mitzuwirken; so auch im vorliegenden Fall.

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Die Angeklagte bediente sich polnisch/deutscher Ressentiments, in dem sie das gerichtliche Verbot der Mitnahme ihres Kindes nach Polen und die Mitwirkung der beteiligten Jugendämter u.a. als Zwangsarisierung der Kinder geißelte und damit in der Öffentlichkeit und insbesondere in ihrem Heimatland große Beachtung fand.

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Die psychische Verfassung der Angeklagten anlässlich der Entführung ihres Kindes am 24.10.2008 hat die Kammer mit Hilfe der gerichtlichen Sachverständigen D, bei der es sich um eine besonders forensisch erfahrene Psychologin handelt, wie folgt festgestellt:

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Die Angeklagte ist überdurchschnittlich intelligent. Bei ihr zeigen sich keine krankhaften seelischen Störungen. Auffällig ist jedoch eine paranoide Prägung ihrer Persönlichkeit (Persönlichkeitsakzentuierung). Dies zeigt sich in einer Hemmung im Ausdruck von Gefühlen bei einer gleichzeitigen Tendenz zur Intellektualisierung, Rationalisierung und kognitiven Kontrolle sowie der Unterordnung ihres Verhaltens unter ein erstrebtes Ziel bei einem Verharren in der egozentrischen Perspektive. Sie zeigt ein misstrauisches, argwöhnisches Interaktionsverhalten. Kränkungen, Verletzungen oder Herabsetzungen können nicht verziehen werden. Der Interaktionspartner wird dabei vorschnell verdächtigt, sie auszunutzen, zu schädigen oder zu täuschen.

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In der sich durch die Trennung von ihrem Kind entwickelten verzweifelten Situation war die Angeklagte einer Instrumentalisierung durch den Mittäter K gegenüber besonders empfänglich. Dieser hatte die Initiative bei der Entführung und war Fahrer des Tatfahrzeuges. Ein späteres Interview, das die Angeklagte mit K geführt hat, zeigt die Beeinflussung des Interviewers im Sinne einer Instruktion, Induktion und Suggestion. Dabei traf er auf eine besondere Empfänglichkeit der Angeklagten in ihrer affektiven, kognitiven und strukturellen psychischen Mangelsituation.

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Die Einflussnahme K´s und die Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten führten jedoch nicht dazu, dass diese zur Tatzeit in ihrem Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt war, so dass § 21 StGB nicht zur Anwendung kommt.

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IV.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.

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Die Angeklagte hat am Ende der Hauptverhandlung eine von ihrer Verteidigerin vorgetragene mit ihr gemeinsam ausgearbeitete Erklärung verlesen lassen, die sie ausdrücklich als richtig bestätigt hat und die wie folgt lautet:

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"Nachdem M 2004 aus Polen nach Deutschland zurückgekehrt war, hatte die Angeklagte erhebliche Mühe, überhaupt ein Umgangsrecht mit M zu bekommen, das 2006 wieder ganz ausgesetzt wurde, bis im September 2006 vom Familiengericht Mönchengladbach-Rheydt ein begleiteter Umgang zugestanden wurde, der aber bis zum 24. Oktober 2008 nie installiert wurde.

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Die Angeklagte bemühte in dieser Zeit deutsche Gerichte, Ministerien, Petitionsausschüsse, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof und kam in Kontakt z. B. mit dem Zeugen K2 und dem Verein CEED in Person des Herrn O K. Herr K vermittelte der Angeklagten die Überzeugung , dass sie ihren Sohn nie wiedersieht, wenn sie ihn nicht einfach an sich nimmt. Er hat sie zwar in ihren politischen Bemühungen, ihr Kind zu sehen, unterstützt, aber auch ausgelacht. Zitat: "wir sprechen uns wieder im Altersheim…". Als Herr K sich ein paar Tage vor dem 24.10.2008 bei der Angeklagten einquartiert hat, hatte er sie zuvor schon längst überzeugt, dass es ohne Wegnahme von M aus seinem damaligen Umfeld nicht geht und die Aktion jetzt beginnt. Weisungsgemäß mietete die Angeklagte das Auto, sie war zu der Zeit aber psychisch und physisch so fertig, dass sie nicht einmal mehr in der Lage war, Auto zu fahren. Hinter der nächsten Querstraße übergab sie Herrn K das Steuer. Er fuhr mit ihr zur Schule, nachdem er zuvor Frau K3 an Bord geholt hat. Der S K3 hatte Herr K auch geholfen, ihr Kind zurückzubekommen, deshalb fühlte sie sich wohl Herrn K verpflichtet, als sie von ihm um Mithilfe gebeten wurde.

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Die Angeklagte hatte das Heft des Handelns zu diesem Zeitpunkt völlig aus der Hand gegeben. Sie bat Herrn K, ihr Befehle zu geben, was sie zu tun hat.

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Man hat im Auto sitzend an der Schule gewartet – vergeblich, dann kam die Stiefmutter u. der Bus mit den Kindern, M fuhr im Auto der Stiefmutter, man folgte.

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Dann hielt sie, das Auto blieb stehen. Dann kam von K der Befehl an die Angeklagte, die geduckt auf der Rückbank saß, jetzt aussteigen, M kommt allein. Das tat die Angeklagte, zog M ins Auto und hielt ihn fest während Frau K3 mit der Stiefmutter rangelte und Herr K schließlich eingriff, indem er ausstieg."

25

Zwar ist diese Erklärung in Hinblick auf die aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Verständigung erfolgt. Die Kammer hat auf der Grundlage des übrigen Beweisergebnisses indes keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Schwere der Tat einerseits und die besondere Konfliktsituation und die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten andererseits berücksichtigt, wobei die Offenbarung der Mittäter die Hoffnung begründet, dass die Angeklagte ihr Fehlverhalten wirklich einsieht und sich dem kriminellen Milieu, in dem die Tat zur Ausführung kam, nunmehr ernsthaft entzieht.

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VI.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StPO.

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W