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Landgericht Düsseldorf·31 S 1/99·26.04.2000

Berufung: Speditionshaftung für Glasbruch im Lager nach §54a ADSp (5 DM/kg)

ZivilrechtSchuldrechtSpeditions-/TransportrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangt von der Beklagten (Spedition) Ersatz eines Glasschadens über die bereits gezahlten 3.000 DM hinaus. Streitpunkte waren Aktivlegitimation, Ort des Bruchs und Umfang der Haftung. Das LG stellte fest, dass der Schaden im Lager entstand und die Haftung nach §54a Abs.1 ADSp auf 5 DM/kg beschränkt ist; daher sind weitere 235 DM nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Klage wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zusatzforderung von 235 DM nebst Zinsen anerkannt, weitergehende Klage abgewiesen, Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung des Spediteurs für im Lager entstandene Bruchschäden richtet sich nach §54a Abs.1 ADSp und ist bei einfachem Verschulden auf den dort genannten pauschalen Satz (5,-- DM je kg) beschränkt.

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Ein Versicherer, der gegenüber seiner Versicherungsnehmerin reguliert hat, ist aktivlegitimiert, Ansprüche gegen den Spediteur geltend zu machen, wenn er die Regulierungsbefugnis innehat und die Beklagte nicht wirksam die Klägerstellung bestreitet.

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Kommt aus der Beweisaufnahme hervor, dass der Bruch im Lager und nicht während des Transports eingetreten ist, sind die Lagerhaftungsregelungen der ADSp anzuwenden und nicht ersatzrechtliche Normen der KVO.

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Vollen Schadensersatz wegen grober Fahrlässigkeit erhält der Anspruchsteller nur bei substantiiertem Nachweis des groben Verschuldens; bloße Unachtsamkeit begründet lediglich einfaches Verschulden mit der daraus folgenden Haftungsbeschränkung.

Relevante Normen
§ 407 Abs. 2 HGB§ 390 HGB§ 385 HGB§ 1 Abs. 5 KVO a.F.§ 29 KVO§ 35 KVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ratingen, 9 C 363/98

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagte der Klägerin über den gezahlten Betrag von 3.000,-- DM hinaus weitere 235,-- DM nebst 5% Zinsen aus 2.235,-- DM vom 2. September 1997 bis zum 25. November 1997 und aus 235,-- DM seit dem 26. November 1997 zu zahlen hat.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 25. Juni 1998 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 90%, die Beklagte zu 10%.

Entscheidungsgründe

2

I

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Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte über einen nach Einleitung des Mahnverfahrens gezahlten Betrag von 3.000,-- DM hinaus verpflichtet ist, einen Glasbruchschaden, der unstreitig im speditionellen Gewahrsam der Beklagten entstanden ist und den die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin mit 6.785,-- DM reguliert hat, in voller Höhe auszugleichen.

4

Streit besteht zwischen den Parteien – auch in zweiter Instanz – darüber, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, ob die Scheiben im Lager der Beklagten oder auf der Fernverkehrsstrecke zerbrochen sind, in welchem Umfang Scheiben zu Bruch gegangen sind und ob der Beklagten gegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

5

II

6

Nach Vernehmung eines Lagermitarbeiters der Beklagten als Zeugen im Berufungsverfahren steht fest, daß die Beklagte für den Schadensfall im Rahmen des § 54 a Abs. 1 ADSp einzustehen hat.

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Im einzelnen gilt folgendes:

8

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, entweder aufgrund ihr abgetretener Ansprüche aus §§ 51, 54 ADSp iVm §§ 407 Abs. 2, 390, 385 HGB oder gemäß §§ 823. 929, 931 BGB. Dies kann letztlich dahinstehen, die Beklagte hat schon nicht wirksam in Abrede gestellt, daß die Klägerin Anspruchsinhaberin ist, wovon sie unzweifelhaft selbst ausgeht, nachdem sie der Klägerin auf den Schaden 3.000,-- DM gezahlt hat. Wider besseres Wissen beruft sich die Beklagte zudem auf den Umstand, daß die Klägerin nur mit 30% an der Versicherung beteiligt ist: Die Klägerin hat nachgewiesen (Anl. K 6, K 8, K 9) führender Versicherer zu sein. Der Beklagten, die langjährig im Speditionsbetrieb tätig ist, ist – ebenso wie ihrem Prozeßbevollmächtigten – bekannt, daß der führende Versicherer berechtigt und verpflichtet ist, die Regulierungsverhandlungen zu führen und daß die Mitversicherer an diesem gegenüber ergangene Entscheidungen gebunden sind, wobei ein Ausgleich intern geregelt wird. Auch insofern setzt sich die Beklagte zudem mit ihrer Argumentation in Widerspruch dazu, daß sie den Schaden teilweise reguliert hat.

  1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, entweder aufgrund ihr abgetretener Ansprüche aus §§ 51, 54 ADSp iVm §§ 407 Abs. 2, 390, 385 HGB oder gemäß §§ 823. 929, 931 BGB. Dies kann letztlich dahinstehen, die Beklagte hat schon nicht wirksam in Abrede gestellt, daß die Klägerin Anspruchsinhaberin ist, wovon sie unzweifelhaft selbst ausgeht, nachdem sie der Klägerin auf den Schaden 3.000,-- DM gezahlt hat. Wider besseres Wissen beruft sich die Beklagte zudem auf den Umstand, daß die Klägerin nur mit 30% an der Versicherung beteiligt ist: Die Klägerin hat nachgewiesen (Anl. K 6, K 8, K 9) führender Versicherer zu sein. Der Beklagten, die langjährig im Speditionsbetrieb tätig ist, ist – ebenso wie ihrem Prozeßbevollmächtigten – bekannt, daß der führende Versicherer berechtigt und verpflichtet ist, die Regulierungsverhandlungen zu führen und daß die Mitversicherer an diesem gegenüber ergangene Entscheidungen gebunden sind, wobei ein Ausgleich intern geregelt wird. Auch insofern setzt sich die Beklagte zudem mit ihrer Argumentation in Widerspruch dazu, daß sie den Schaden teilweise reguliert hat.
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Die Beklagte hat für den Schaden nicht im Rahmen der §§ 1 Abs. 5 KVO a.F., 29, 35 KVO einzustehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insofern hat die Kammer keine Bedenken, der Darstellung des Zeugen NN zu folgen – davon auszugehen ist, daß die Glasscheiben im Lager der Beklagten und nicht während des Transports zu Bruch gegangen sind.

  1. Die Beklagte hat für den Schaden nicht im Rahmen der §§ 1 Abs. 5 KVO a.F., 29, 35 KVO einzustehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insofern hat die Kammer keine Bedenken, der Darstellung des Zeugen NN zu folgen – davon auszugehen ist, daß die Glasscheiben im Lager der Beklagten und nicht während des Transports zu Bruch gegangen sind.
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Es kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang die auf dem dritten Gestell verpackten Scheiben beschädigt worden sind und ob die Beklagte für den Wert dieser Scheiben gegebenenfalls unabhängig davon voll einzustehen hat, weil es sicherheitstechnisch nicht verantwortet werden konnte, die Verpackung dieses Gestells zu lösen, um das Ausmaß des Schadens zu untersuchen, weil für diesen Fall die unbeschädigten Scheiben nicht mehr transportsicher verpackt gewesen wären. Vollen Schadensersatz schuldet die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon deswegen nicht, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie grob fahrlässig gehandelt hat,. Eine Unachtsamkeit beim Absetzen der Palette durch einen gewerblichen Mitarbeiter, von der die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen NN ausgeht, begründet lediglich den Vorwurf einfachen Verschuldens, für das die Beklagte beschränkt nach § 54 a Abs. 1 ADSp haftet.

  1. Es kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang die auf dem dritten Gestell verpackten Scheiben beschädigt worden sind und ob die Beklagte für den Wert dieser Scheiben gegebenenfalls unabhängig davon voll einzustehen hat, weil es sicherheitstechnisch nicht verantwortet werden konnte, die Verpackung dieses Gestells zu lösen, um das Ausmaß des Schadens zu untersuchen, weil für diesen Fall die unbeschädigten Scheiben nicht mehr transportsicher verpackt gewesen wären. Vollen Schadensersatz schuldet die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon deswegen nicht, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie grob fahrlässig gehandelt hat,. Eine Unachtsamkeit beim Absetzen der Palette durch einen gewerblichen Mitarbeiter, von der die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen NN ausgeht, begründet lediglich den Vorwurf einfachen Verschuldens, für das die Beklagte beschränkt nach § 54 a Abs. 1 ADSp haftet.
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Im Rahmen der Haftung des § 54 a Abs. 1 ADSp hat die Beklagte 5,-- DM je Kilogramm zu ersetzen. In ihrer eigenen Schadensmeldung vom 13.2. an den Versender (Anl. zur Berufungsbegründung, Bl. 98 d.A.) hat sie das Gewicht des Gesamtauftrages auf 1940 kg beziffert, so daß auf ein Gestell (mangels anderweitiger Anhaltspunkte) 647 kg zu verrechnen sind. Die Beklagte hat, nachdem sie für 600 kg insgesamt 3.000,-- DM gezahlt hat, noch den Schaden für 47 kg, mithin 235,-- DM auszugleichen.

  1. Im Rahmen der Haftung des § 54 a Abs. 1 ADSp hat die Beklagte 5,-- DM je Kilogramm zu ersetzen. In ihrer eigenen Schadensmeldung vom 13.2. an den Versender (Anl. zur Berufungsbegründung, Bl. 98 d.A.) hat sie das Gewicht des Gesamtauftrages auf 1940 kg beziffert, so daß auf ein Gestell (mangels anderweitiger Anhaltspunkte) 647 kg zu verrechnen sind. Die Beklagte hat, nachdem sie für 600 kg insgesamt 3.000,-- DM gezahlt hat, noch den Schaden für 47 kg, mithin 235,-- DM auszugleichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97, 92 Ab. 1 ZPO.