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Landgericht Düsseldorf·31 O 90/95 [AktE]·01.04.2007

Spruchverfahren: Barabfindung nach Beherrschungs-/Gewinnabführungsvertrag am 3‑Monats-Börsenkurs

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG begehrten außenstehende Aktionäre eine höhere Barabfindung und einen höheren Ausgleich aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das LG Düsseldorf setzte die Barabfindung auf den durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor dem HV-Beschluss (531,40 DM je 50-DM-Aktie) fest und erhöhte den Ausgleich entsprechend. Eine Marktenge stand der Heranziehung des Börsenkurses nicht entgegen, weil an vielen Börsentagen Veräußerungsmöglichkeiten bestanden. Der spätere Squeeze-out ließ den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch aus dem Unternehmensvertrag nicht entfallen; Verzinsung und Kosten wurden gesetzlich angeordnet.

Ausgang: Anträge der Minderheitsaktionäre auf Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich im tenorierten Umfang stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die angemessene Barabfindung nach § 305 AktG darf bei börsennotierten Aktien grundsätzlich nicht unter dem Verkehrswert liegen, der regelmäßig durch den durchschnittlichen Börsenkurs bestimmt wird.

2

Für die Ermittlung des maßgeblichen Börsenkurses ist regelmäßig ein Durchschnitt der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss zugrunde zu legen; maßgeblich sind dabei nicht gewichtete Durchschnittskurse.

3

Eine Marktenge schließt die Heranziehung des Börsenkurses zur Bestimmung der Barabfindung nicht aus, sofern innerhalb des Dreimonatszeitraums an einer Vielzahl von Börsentagen eine reale Veräußerungsmöglichkeit bestand.

4

Der konzernrechtliche Abfindungsanspruch aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Anspruch des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen und erlischt nicht kraft Gesetzes durch einen späteren Squeeze-out.

5

Bei der Festsetzung des Ausgleichs nach § 304 AktG ist der verteilungsfähige Bruttogewinnanteil abzüglich der von der Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags zugrunde zu legen; nicht betriebsnotwendiges Vermögen bleibt unberücksichtigt, wenn zum Stichtag keine Veräußerungsanhalte bestehen.

Relevante Normen
§ 304, 305 Aktiengesetz§ 305 Abs. 2 Ziff. 3 Aktiengesetz§ 327e Abs. 2 Aktiengesetz§ 304 Abs. 1 Aktiengesetz§ 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz§ 306 Abs. 7 Satz 7 Aktiengesetz

Tenor

1.

Die angemessene Barabfindung für außenstehende Aktionäre der D mit Sitz in Krefeld-Uerdingen wird auf 271,70 € (= 531,40 DM) ihr Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. auf 543,40 € (1.062,80 DM) ihre Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 5.434,01 € (10.628,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM festgesetzt. Sie ist ab dem 28.05.1994 mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

 

2.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der D mit Sitz in Krefeld-Uerdingen wird auf 27,18 € (53,15 DM) je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. 54,35 € (106,30 DM) je Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM bzw. 543,50 € (1063,00 DM) je Aktie im Nennbetrag von 1.000,00 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

 

3.

Die Beteiligten zu 10. und 11. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Kosten der gemeinsamen Vertreter als Gesamtschuldner.

Gründe

2

                                                                      I.

3

Mit Vertrag vom 25.02.1994/02.03.1994, dem in der Hauptversammlung der Beteiligten zu 10. vom 20.05.1994 mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt wurde, kam zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 10. (D AG) und der Beteiligten zu 11. ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustande.

4

§ 4 Ziff. 1 des Vertrages lautet:

5

„XX KG garantiert den außenstehenden Aktionären der D als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung von DM 22,05 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 für jedes volle Geschäftsjahr bzw. von DM 44,10 die Aktie im Nennbetrag von DM 100,00 und von DM 441,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 1.000,00.“

6

§ 5 Ziff. 1 des Vertrages lautet:

7

„XX KG ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der D  AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von DM 381,50 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 zu erwerben bzw. von DM 763,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 100,00 bzw. DM 7.630,00 je Aktie im Nennbetrag von DM 1.000,00.“

8

Der Unternehmensvertrag wurde am 27.05.1994 in das Handelsregister der Beteiligten zu 10. eingetragen. Die Beteiligten zu 1. bis 9. haben form- und fristgerecht Anträge nach §§ 304, 305 Aktiengesetz eingereicht. Sie sind, ebenso wie die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Beteiligte zu 12. und 13.) der Auffassung, die im Unternehmensvertrag als Abfindung bzw. Ausgleich vorgesehenen Beträge seien nicht angemessen und höher anzusetzen. Die unterste Grenze einer angemessenen Barabfindung sei der durchschnittliche Börsenkurs, mithin ein Betrag nicht unter 500,00 DM.

9

Demgegenüber sind die Antragsgegnerinnen der Auffassung, die im Vertrag vorgesehenen Beträge seien angemessen. Der Börsenkurs könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da beim Handel der Aktien der Antragsgegnerin zu 10. Marktenge geherrscht habe.

10

Die Kammer, die mit dem Beteiligten am 21.03.1996, am 03.07.1997 und am 01.03.2001 mündlich verhandelt hat, hat durch die Einholung von insgesamt 3 Gutachten des Sachverständigen Dr. C Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

11

Zur weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

                                                                                    II.

13

Die Anträge der Beteiligten zu 1. bis 9. haben in dem aus dem Tenor zu 1. und 2. ersichtlichen Umfang Erfolg. Die in dem Vertrag vom 25.02.1994/02.03.1994 bestimmte Abfindung ist für jede D-Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM von 381,50 DM auf 531,40 DM und der bestimmte Ausgleich ist für jede D-Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM von 22,05 DM auf 53,15 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Tarife zu erhöhen.

14

Einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren durch die erkennenden Richter steht zunächst nicht entgegen, dass die Kammer in der letzten mündlichen Verhandlung vom 01.03.2001 anders besetzt war. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass im Termin vom 01.03.2001 keine Dinge erörtert wurden, die nicht lediglich durch Kenntnisnahme des Protokollinhalts zu erfassen sind, andererseits daraus, dass die vorliegende Entscheidung nicht auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2001, sondern aufgrund der Beratung vom 2.4.2007 ergeht.

15

Das Begehren der Antragsteller ist begründet. Die im Vertrag festgesetzte Abfindung ist auf 531,40 DM je 50,00 DM-Aktie und entsprechend für die Aktien im Nennbetrag von 100,00 DM und 1.000,00 DM zu erhöhen. Denn dieser Betrag stellt die angemessene Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 2 Ziff. 3 Aktiengesetz dar.

16

Der Abfindungsanspruch der Antragsteller ist nicht wegen des am 23. Juli 2003 in das Handelsregister der Beteiligten zu 10. eingetragenen Squeeze-out-Beschlusses entfallen. Zwar gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327 e Abs. 2 Aktiengesetz mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über. Die Abfindungsoption aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag teilt dieses Schicksal indessen schon deshalb nicht, weil sie kein akzessorisches Nebenrecht der Aktie darstellt, dass mit deren Übertragung automatisch auf den Erwerber übergeht. Vielmehr handelt es sich bei dem konzernrechtlichen Abfindungsanspruch um einen rein schuldrechtlichen Anspruch gegen das herrschende Unternehmen, der dazu führt, dass nicht die Aktie, sondern der außenstehende Aktionär persönlich abfindungsberechtigt ist (vgl. BGH ZIP 2006, 1392 ff.).

17

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1999, 3769; NJW 2007, 828) und des BGH (vgl. NJW 2001, 2080) ist bei der Bemessung der Entschädigung auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist. Untere Grenze des Unternehmenswerts ist also grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der betroffenen Gesellschaft. Eine Barabfindung, die niedriger als der Börsenkurs liegt, ist grundsätzlich nicht als angemessen anzusehen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Börsenkurses ist dabei nicht auf einen Stichtag abzustellen, sondern ein Durchschnittswert aus den Börsenkursen der letzten 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss zu bilden (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590). Dieser Durchschnittswert beläuft sich vorliegend nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C im Gutachten vom 21. November 2002 auf  531,40 DM. Ein Wert von lediglich 530,95 DM, den der Sachverständige Dr. C  im Gutachten vom 24. Januar 2005 ermittelt hat, war nicht anzusetzen, da sich dieser Wert nur auf der Basis der gewichteten Durchschnittskurve ergibt. Maßgeblich ist jedoch der Durchschnittskurs, der sich bei Berücksichtigung der nicht gewichteten Kurse ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588).

18

Eine Unterschreitung des nach vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Börsenkurses kommt vorliegend nicht in Betracht. Hierbei kann für die Entscheidung dahinstehen, ob entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen von einer Marktenge auszugehen ist. Denn für die Bemessung einer Barabfindung ist der Börsenkurs auch bei einer Marktenge heranzuziehen, solange ein Minderheitsaktionär in einem Zeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung an vielen Börsentagen die Möglichkeit hatte, die Aktien zu veräußern (vgl. OLG München, Deutsche Notarzeitung 2006, 946 ff.). Dies war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 21.02.2002 und 24.01.2005 der Fall.

19

Selbst bei Zugrundelegung der von der Düsseldorfer Börse übergebenen Angaben zur Kursbildung ergibt sich, dass für den hier maßgeblichen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung von den 12.714 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch ausstehenden Aktien 2.110, mithin 16,6 %, gehandelt wurden. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht davon gesprochen werden kann, es habe praktisch kein Handel stattgefunden. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. C selbst unter Zugrundelegung der von der Düsseldorfer Börse übergebenen Angaben zur Kursbildung ausgeführt, dass an 11 Tagen im Zeitraum von 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung ein markträumender Handel stattgefunden hat und das an weiteren 21 Tagen ein durch ausgewiesene Geldkurse bestätigter Nachfrageüberhang bestand. Mithin bestand für außenstehende Aktionäre an vielen Börsentagen die Möglichkeit einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Börsenkurs.

20

Eine Erhöhung des sich aus dem durchschnittlichen Börsenkurs ergebenden Abfindungsbetrages ist nicht veranlasst. Die vom Sachverständigen Dr. C nach der Ertragswertmethode vorgenommene Bewertung der Beteiligten zu 10. zum Stichtag führt nicht zu einer Erhöhung des bereits aufgrund des durchschnittlichen Börsenkurses gegebenen Abfindungsbetrages. Der Sachverständige Dr. C kommt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2006 für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass ein maximaler Wert pro Aktie (Nominalwert DM 50,00) von 321,18 DM anzusetzen ist. Auch unter Berücksichtigung der hiergegen von Antragstellerseite erhobenen Einwendungen betreffend die Höhe des vom Sachverständigen angesetzten Risikozuschlags ergibt sich keine Erhöhung der Abfindung über den durchschnittlichen Börsenkurs hinaus. Selbst bei Ansatz eines Risikozuschlags von nur 2 % ergibt sich immer noch ein Wert pro Aktie von deutlich weniger als 500,00 DM.

21

Letztlich bedarf die Frage, ob die Unternehmensbewertung aufgrund der zum Stichtag geltenden Bewertungsgrundsätze oder auf der Grundlage neuerer Erkenntnisquellen für künftige Entwicklungen aus der Sicht des Bewertungsstichtags zu erfolgen hat (vgl. hierzu u.a. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112) vorliegend keine Entscheidung. Denn auch die Anwendung der damals gültigen Bewertungsgrundsätze des HFA 2/83 führt lediglich gegenüber den vom Sachverständigen ermittelten Zahlen zu einer Erhöhung von ungefähr 35 % und erreicht daher nicht den nach dem durchschnittlichen Börsenkurs ermittelten Abfindungsbetrag.

22

Die gemäß § 304 Abs. 1 Aktiengesetz im Vertrag vom 25.02.1994/02.03.1994 genannte Ausgleichszahlung war auf 53,15 DM je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. entsprechend höher der Aktien im Nennbetrag von 100,00 DM und 1.000,00 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Tarife heraufzusetzen.

23

Dieser Wert ergibt sich aufgrund der Tabelle des Sachverständigen Dr. C im Gutachten vom 2. Oktober 2006 auf Seite 57 bei Ansatz einer Barabfindung in Höhe des oben festgestellten durchschnittlichen Börsenkurses und der weiter vom Sachverständigen zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendeten Parameter, die von den Beteiligten nicht angegriffen wurden. Da das nicht betriebsnotwendige Vermögen bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen ist, weil zum Bewertungsstichtag keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung bestanden (vgl. OLG Düsseldorf, AG 1990, 397) ist von dem sich ergebenden Wert von 59,68 DM entsprechend dem prozentualen Verhältnis zur Tabelle auf Seite 58 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C vom 2.10.2006 ein Abschlag von 10,95 % vorzunehmen.

24

Festzusetzen war der verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe der jeweils gültigen Steuertarife. Dies ergibt sich daraus, dass als erwirtschafteter Gewinn der Gewinn vor Körperschaftssteuer anzusehen ist, weil die Höhe der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten Körperschaftssteuer von der Gesellschaft selbst nicht  beeinflusst werden kann, sondern lediglich Ausfluss des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils stellt einerseits in der von der Verfassung wegen gebotenen Weise stets sicher, dass der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich wirtschaftlich voll entschädigt wird, andererseits wird durch ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als tatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens, also einer je nach Gesetzeslage in den einzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe erhält (vgl. BGH NJW 2003, 3272 ff.).

25

Die Zinsentscheidung beruht auf § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 306 Abs. 7 Satz 7 Aktiengesetz in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung, 13 a Abs. 1 FGG. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen nicht den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen wären.