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Landgericht Düsseldorf·31 O 85/96·12.02.1997

Leasing: Herausgabe des Gabelstaplers und Zahlung offener Raten teilweise stattgegeben

ZivilrechtLeasingrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Herausgabe eines geleasten Gabelstaplers und Zahlung rückständiger Leasingraten aus einem 36-monatigen Leasingvertrag. Streitgegenstand ist die Berechtigung zur Rückgabe des Leasingobjekts und die Durchsetzbarkeit offener Raten. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung von 8.155,29 DM zzgl. Zinsen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung beschränkt.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstands und Zahlung offener Raten teilweise stattgegeben, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leasinggeber kann nach Ablauf der Vertragsdauer die Herausgabe des Leasinggegenstands verlangen, sofern kein Anschluß‑Leasingvertrag zustande gekommen ist und der Leasingnehmer zur Rückgabe verpflichtet ist.

2

Ansprüche des Leasinggebers auf rückständige Leasingraten sind gegen den Leasingnehmer durchsetzbar und umfassen die vertraglich vereinbarten Raten sowie Verzugszinsen für den jeweiligen Rückstand.

3

Weitergehende Klageanträge sind abzuweisen, wenn die Klägerin die hierfür maßgeblichen Anspruchsgrundlagen oder Voraussetzungen nicht substantiiert darlegt.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann gerichtlich auf die Bedingung einer Sicherheitsleistung beschränkt werden; Sicherheiten können auch als selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt

1. den Gabelstapler CC, Fabrikations-Nr. xxx, transportversi¬chert an die CL herauszugeben,

2. an die Klägerin 8.155,29 DM nebst 5% Zinsen aus jeweils 627,33 DM seit dem 1.12. 1995, 2.1. 1996, 1.2. 1996, 1.3. 1996, 1.4. 1996, 2.5. 1996, 1.6. 1996, 1.7. 1996, 1.8. 1996, 1.9. 1996, 1.10. 1996, 1.11. 1996 und 1.12. 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge¬rin 23%, die Beklagte 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-DM. Der Klägerin wird nachgelas¬sen, die ihr von der Beklagten wegen anteilig ge¬schuldeter Kosten drohende Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,--

abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte entsprechend hohe Sicherheit leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesge¬biet geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse er¬bracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 22.12. 1992/15.1. 1993 einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Gabelstapler mit kalkuliertem Wert von 26.000,— DM (Bl. 9 d.A.). Vereinbart war eine Laufzeit von 36 Monaten; die monatliche Leasingrate betrug netto 876,— DM. Im Leasingvertrag heißt es weiter:

3

Die Leasingrate ist berechnet unter der Voraussetzung, daß für das oben genannte Leasingobjekt am Ende der Vertragsdauer mindestens ein Restamortisationswert von DM ./. ... erzielt wird und xxx zufließt.

4

Leasingnehmer und xxx sind sich einig, daß die vom Leasingnehmer in der unkündbaren Zeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten der AVL nicht decken. AVL ist bereit, mit dem Leasingnehmer vor dem Auslaufen dieses Leasingvertrages über den Abschluß eines Anschluß-Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsauftrag muß xxx vor Beendigung der Grundmietzeit zugehen. Kommt kein Anschluß-Leasingvertrag zustande, so ist der Leasingnehmer auf Verlangen von xxx verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Vertragsdauer zum Mindestpreis in Höhe des vorstehend genannten Restamortisationswertes