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Landgericht Düsseldorf·31 O 8/03·03.11.2004

Transportversicherer gegen Beförderer – Schadensersatz für beschädigte Fax-Boxen

ZivilrechtSchadensersatzrechtTransport-/SpeditionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Transportversicherer) macht als Abtretungsträger Forderungen aus 20 Transportschäden in Höhe von 5.029 EUR gegen die Beklagte geltend. Streitpunkt sind Haftung und Verpackung der Fax‑Boxen. Das Gericht erkennt die stillschweigende Abtretung an, stellt Transportschäden und Totalschäden fest und verurteilt die Beklagte zur Zahlung zuzüglich Zinsen; Verpackungsmangel konnte nicht nachgewiesen werden.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 5.029,00 EUR nebst Zinsen wird vollumfänglich stattgegeben; Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überlassung von Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Rechtsverfolgung begründet regelmäßig eine konkludente Abtretung der Ersatzansprüche zugunsten des Versicherers.

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Der Anspruch auf Schadensersatz aus Frachtführerverantwortlichkeit (HGB) besteht, wenn die Sendung unbeschädigt übergeben und beschädigt angekommen ist und der Frachtführer den Schaden nicht hinreichend widerlegt.

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Erklärungen des Frachtführers, dass eine Sendung einen Transportschaden erlitten habe, sind als substantielle tatsächliche Feststellungen zu werten, soweit sie nicht mit dem Vorbehalt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versehen sind.

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Für die Behauptung eines Verpackungsmangels trägt der Frachtführer die Darlegungs‑ und Beweislast; entgegenstehende Sachverständigengutachten und Zeugenangaben können diese Darlegungslast erfüllen.

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Zur Höhe des Schadens genügt die vorgelegte Handelsrechnung; die gesetzliche Wertvermutung (§ 429 Abs. 3 HGB) und ein zugestandener Zustand (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) begründen die Annahme eines Totalschadens; Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 425 HGB§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.029,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma xx GmbH in aa Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen 20 Transportschadenfällen geltend. Im einzelnen geht es um die Versendung je einer Telefax-Box an diverse Filialen der Firma xx AG. Zur Darstellung der Sendungen wird auf die als Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 23 – 45 d.A.) überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr geleisteten Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Fax-Boxen seien der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung beschädigt ausgeliefert worden. Hierdurch sei ihre Versicherungsnehmerin unter Einschluss eines Versandkostenanteils von je 28,53 EUR ein Schaden pro Fax-Box in Höhe von 251,45 EUR, insgesamt 5.029,-- EUR entstanden.

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Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 754,35 EUR (Sendungen an xx in xx, xx und xx) teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfweise, sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Paketinhalte zu verurteilen.

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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.07.2003 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 425 HGB Schadensersatz in Höhe von 5.029,-- EUR verlangen.

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Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation beruht jedenfalls auf einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen. (vgl. BGH NJW 1997, 729). Von einem Verstoß gegen das Rechtsbratungsgesetz kann in diesem Zusammenhang auch nicht ausgegangen werden, selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüber standen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2003, Az.: 18 U 265/00), hat die für das vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten.

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Die Kammer geht davon aus, dass die im Anlagenkonvolut K 2 zusammen gefassten Faxgeräte mit Ausnahme derjenigen Geräte, auf die sich die von der Klägerin erklärten Klagerücknahmen beziehen (Sendung an die xx – Bl. 31 -, Sendung an die xx – Bl. 36 -, Sendung an die xx – Bl. 25 -) zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte unbeschädigt waren und die jeweiligen Empfänger beschädigt erreichten. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten, die im Anlagenkonvolut K 2 zusammen gefasst sind, und in denen es heißt, "Wir bedauern sehr, ihnen mitteilen zu müssen, dass ihre Sendung einen Transportschaden erlitten hat". Aufgrund dieser Erklärungen der Beklagten, die entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit nicht mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versehen sind, ist das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich einer unbeschädigten Übergabe und einer beschädigten Ankunft der Sendungen nicht nachvollziehbar und daher nicht erheblich.

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Die Höhe des entstandenen Schadens ergibt sich aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung, (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert der zur Versendung übergebenen Geräte reicht ein bloßes Bestreiten des Werts durch die Beklagte nicht aus. Im übrigen ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2003, wonach die Plexiglasdeckel der Telefaxboxen entweder zerkratzt oder gebrochen und ferner die Seitenwände jeweils so auseinander gebrochen waren, dass eine Reparatur nicht möglich war, nicht mehr entgegen getreten, so dass aufgrund dieses zugestandenen Vortrages, (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Klägerin vom Vorliegen eines Totalschadens ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund war auch nicht dem seitens der Beklagten gestellten Hilfsantrag zu entsprechen, da ein Rechtssschutzbedürfnis der Beklagten an der Herausgabe der total beschädigten Faxgeräte nicht ersichtlich ist.

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Letztlich kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer fehlerhaften Verpackung durch die Klägerin berufen. Der Zeuge cc, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat bestätigt, dass die Geräte unter Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften verpackt wurden. Der Sachverständige vv, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstattete Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von dem Zeugen cc geschilderte Verpackung für jede transportbedingte Beanspruchung ausreichend war. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten gegenüber seinem Gutachten hat der Sachverständige vv in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.05.2004 überzeugend widerlegt. In diesem Zusammenhang sind auch die von der Beklagten gegenüber dem Ergänzungsgutachten geltend gemachten Einwendungen nicht beachtlich. Denn auch wenn nicht genau festgestellt werden kann, wie dick die von der Klägerin verwandte Luftpolsterfolienummantelung waren, führt dies nicht zu einem der Klägerin nachteiligen Ergebnis, da die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen eines Verpackungsmangels trägt. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen entsprechend dem Antrag der Beklagten hatte in diesem Zusammenhang bereits deshalb zu unterbleiben, weil nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen tatsächlichen Anhaltspunkte einem weiteren Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung zur Verfügung hätten stehen sollen.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

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Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass sowohl Verhandlungs-, als auch Beweisgebühr der Bevollmächtigten aus den durch die Klagerücknahmen reduzierten Streitwerten anfielen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 30.05.2003 auf 5.783,35 EUR ,

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für die Zeit vom 31.05.2003 bis zum 8. Juli 2003 auf 5.531,90 EUR,

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für die Zeit vom 10. Juli 2003 bis zum 18. Juli 2003 auf 5.380,45 EUR und

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für die Zeit ab dem 19. Juli 2003 auf 5.029,-- EUR festgesetzt.