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Landgericht Düsseldorf·31 O 78/01·17.11.2004

Klage eines Transportversicherers wegen Transportschaden abgewiesen (Verpackungsmangel)

ZivilrechtTransportrecht (Frachtrecht)VersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Transportversicherer verlangt Schadensersatz für eine beschädigte Sendung. Streitgegenstand ist die Haftung der Beklagten nach dem HGB für den Transportschaden. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Verpackung unzureichend war und somit nach § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB die Haftung der Beklagten entfällt; die Klägerin widerlegte die gesetzliche Vermutung nicht.

Ausgang: Klage des Transportversicherers wegen Transportschaden als unbegründet abgewiesen; Haftung der Beklagten wegen mangelhafter Verpackung (§ 427 Abs.1 Ziff.2 HGB) verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Transporteur haftet nicht gemäß § 427 Abs.1 Ziff.2 HGB, wenn der Schaden durch eine vom Absender verwendete unzureichende Verpackung verursacht wurde.

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Bei Massenbeförderung nimmt ein kaufmännischer Absender stillschweigend in Kauf, dass Handlingssymbole nicht in gleichem Umfang beachtet werden wie bei Einzelbeförderung, sodass das bloße Nichtbeachten von Handlingssymbolen die Haftungsbefreiung nicht durchbricht.

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Die aus § 427 Abs.2 HGB wirkende Beweis- bzw. Vermutung kann nur durch substantiiertes und geeignetes Vorbringen widerlegt werden; bloße Gutachteransichten, die auf Vermutungen beruhen, genügen hierfür nicht.

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Unzulässige spätere Vorbringen sind nach § 296a ZPO nicht zuzulassen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf besonderer Gründe.

Relevante Normen
§ 425 HGB§ 427 Abs. 1 Ziff. 2 HGB§ 427 Abs. 2 HGB§ 296a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 20/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma JJJ GmbH in Düsseldorf aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung von der Beklagten übergebenem Transportgut geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin vom 20.6.2000 an die Firma kkk in Ludwigsfelde.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe für die durch die Beschädigungen entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Die Sendung sei der Beklagten ordnungsgemäß verpackt und unbeschädigt übergeben worden. Die Zustellung sei in beschädigtem Zustand erfolgt, wodurch unter Einschluss entstandener Sachverständigenkosten ein Schaden von insgesamt 72.279,33 DM entstanden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 72.279,33 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die von der Klägerin behaupteten Schäden seien nicht in ihrem Gewahrsam eingetreten. Im übrigen sei sie aber auch im Falle einer in ihrem Gewahrsam eingetretenen Beschädigung von der Haftung befreit, da die ihr zum Transport übergebene Sendung nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen sei.

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Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 13.9.2001 und 5.6.2003 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, nicht begründet. Die Beklagte hat für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden weder gemäß

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§ 425 HGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen.

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Aufgrund der Aussagen der im Laufe des Rechtsstreits vernommenen Zeugen ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass die Sendung der Klägerin unbeschädigt übergeben wurde und bei Zustellung die behaupteten Schäden aufwies. Dies haben jedenfalls die Zeugen w, k und a, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Eine Haftung der Beklagten entfällt jedoch gemäß § 427 Abs. 1 Ziff. 2 HGB.

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Aufgrund der Gutachten des Sachverständigen www, dessen Sachkunde der Kammer wegen zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, steht für die Kammer fest, dass die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin verwendete Verpackung nicht ausreichend war, um das der Beklagten zum Transport übergebene Gut vor Schäden zu schützen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, bei dem vom Zeugen w geschilderten Gewicht der Sendung sei ein Verkleben der Kartons mit Klebeband nicht ausreichen gewesen, vielmehr habe eine Umreifung mit PE- oder Metallbändern erfolgen müssen.

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Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Schaden sei nicht wegen des Fehlens der Umreifung eingetreten. Soweit die Klägerin sich zur Begründung dieses Einwands auf die fehlende Beachtung von Handlingsymbolen durch die Beklagte stützt, ist dies erfolglos, weil ein Kaufmann, wie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, bei der Beauftragung eines Transporteurs im Massenverkehr stillschweigend in Kauf nimmt, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut und mithin die Beachtung von Handlingsymbolen wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden konnte. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Einwands darauf beruft, der Schaden sei auch bei ordnungsgemäßer Verpackung eingetreten, weil das Schadensereignis ein Sturz aus großer Höhe gewesen sei, kann hiervon nicht ausgegangen werden, weil diese Behauptung der Klägerin lediglich aus einer vom Sachverständigen geäußerten Ansicht resultiert und somit nicht geeignet ist, die sich aus § 427 Abs. 2 HGB ergebende Vermutung zu widerlegen.

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Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2.11.04 war gemäß § 296 a ZPO nicht zuzulassen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.