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Landgericht Düsseldorf·31 O 64/13 [AktE] B.·01.08.2013

Bestellung einer Prüferin zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (§327c AktG)

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Bestellung einer Prüferin zur Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung von Aktien der TT AG. Zentrale Frage ist die Anwendbarkeit und Reichweite von § 327c Abs.2 Satz 3 AktG. Das Landgericht bestellt die QW als Prüferin, trägt die Antragstellerin die Kosten. Der Geschäftswert wird nach KostO auf 500.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Prüferin zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs.2 Satz 3 AktG stattgegeben; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Geschäftswert auf 500.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beabsichtigter Übertragung von Aktien kann das Gericht nach § 327c Abs.2 Satz 3 AktG einen unabhängigen Prüfer zur Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung bestellen.

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Die Kosten der Bestellung eines Prüfers trägt regelmäßig die Antragstellerin, soweit das Gericht keine abweichende Anordnung trifft.

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Der Geschäftswert für die Festsetzung von Gerichtskosten ist vom Gericht nach den Vorgaben der KostO zu bestimmen und kann konkret festgesetzt werden.

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Gegen einen Beschluss über die Bestellung eines Prüfers steht den Beteiligten die Beschwerde zu; eine unmittelbare Rechtsbeschwerde zum BGH (Sprungrechtsbeschwerde) ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Relevante Normen
§ 327c Abs. 2 Satz 3 AktG§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO§ 75 FamFG§ 566 Abs. 2–8 ZPO

Tenor

In dem Verfahren nach dem AktG

der TT

wird Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung von Aktien der TT AG, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB xxxxx auf die Antragstellerin gemäß

§ 327 c Abs. 2 Satz 3  AktG

                                   die QW

als Prüferin der Angemessenheit der Barabfindung bestellt.

Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Der Geschäftswert wird auf 500.000,-- € festgesetzt (§ 30 Abs.2 S. 2 KostO).

Rubrum

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Rechtsmittelbelehrung

3

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist  innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str.1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.  Die Beschwerde soll begründet werden. Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird sie ihr abzuhelfen; anderenfalls wird die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt.

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Anstelle der Beschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe der §§ 75 FamFG, 566 Abs. 2 – 8 ZPO statt, wenn

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1.  die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und

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2.  das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.

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Düsseldorf, 02.08.20131. Kammer für Handelssachen

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Der Vorsitzende