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Landgericht Düsseldorf·31 O 46/04·19.10.2005

Klage des Transportversicherers wegen Transportschäden als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Transportversicherer der zz GmbH, verlangt Ersatz für 557 verlorene Sendungen aus 2001. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil ein weit überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nach § 254 BGB vorliegt. Die Versenderin kannte das Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen und hat trotz dieses Wissens werthaltige Geräte versandt. Die Klägerin ist an das Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gebunden (§§ 404, 412 BGB).

Ausgang: Klage des Versicherers wegen Transportschäden als unbegründet abgewiesen; Ansprüche wegen überwiegenden Mitverschuldens des Versenders ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche eines Transportversicherers aus abgetretenen Rechten sind an das Mitverschulden des Versicherungsnehmers gebunden und der Versicherer hat sich dieses gem. §§ 404, 412 BGB entgegenhalten zu lassen.

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Hat der Versender positive Kenntnis vom Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen, begründet sein sonstiges Beharren auf vollständigem Schadensersatz einen Selbstwiderspruch, der zu einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Anspruchs nach § 254 BGB führen kann.

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Das bewusste Versenden werthaltiger, leicht absetzbarer Güter trotz Kenntnis signifikanter Organisationsmängel des Frachtführers stellt ein besonders gravierendes Mitverschulden dar, das den Schadensersatzanspruch in der Gesamtabwägung ausschließen kann.

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Organisationsmängel des Frachtführers können zu dessen objektiver Ungeeignetheit für den Transport werthaltiger Güter führen; dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch vollen Ersatz, wenn der Versender die Risiken kannte und trotzdem verschickte.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 404 BGB§ 412 BGB§ 425 Abs. 1 HGB§ 435 HGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 189/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma ZZ GmbH in Düsseldorf aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen 557 Transportschadenfällen aus dem Zeitraum Januar bis Dezember 2001 geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen:

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Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe unter Berücksichtigung vereinbarter Selbstbehalte ihrer Versicherungsnehmerin und unstreitiger vorprozessualer Zahlungen der beklagten auf 1.381.336,90 €

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Die Klägerin beantragt,

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über die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.381.336,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % dem jeweiligen Basiszins seit dem 5.1.02 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die von der Klägerin geltend gemachten Schadensfälle seien durch Abschluss eines Vergleichs, der ihrerseits durch Zahlung erfüllt worden sei, erledigt worden. Außerdem bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an der Sendung in den Fällen 80, 125, 160, 197, 213, 216, 254, 314, 329, 337, 342, 352, 393, 412, 413, 415, 440, 469, 479, 484 und 541 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Im Fall 60 sei die Sendung ordnungsgemäß ausgeliefert worden. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus habe die Versenderin auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie trotz der in der Vergangenheit aufgetreten en Verlustfälle und der Kenntnis ihrer Versandorganisation mit ihr, der Beklagten, weiter versendet habe und von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe.

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Letztlich seien Ansprüche der Klägerin auch verjährt.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.6.2005 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, worauf in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nach Beweisaufnahme hingewiesen wurde, nicht begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. Hierbei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob der zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Vergleich die streitgegenständlichen Forderungen mitumfasste und ob die sonstigen seitens der Beklagten gegenüber der geltend gemachten Forderung geltend gemachten Argumente einem Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Denn Ansprüche der Klägerin sind bereits deshalb nicht begründet, weil diese wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß

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§ 254 BGB ausgeschlossen sind.

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Aufgrund der Bekundungen der Zeugen kk und pp im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme steht, worauf im Termin vom 15.9.2005 ausdrücklich hingewiesen wurde, entgegen des im Beweisbeschluss vom 23.6.2005 vertretenen Hinweises zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen bei Standardsendungen, wie sie hier streitgegenständlich sind, der Versicherungsnehmerin der Klägerin positiv und nicht lediglich aufgrund des Inhalts der Beförderungsbedingungen der Beklagten bekannt war. Der Zeuge pp hat dies dem Zeugen kk, dem dieser Umstand nach seiner Aussage bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages mit der Beklagten bekannt war, ausdrücklich mitgeteilt.

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Im Fall positiver Kenntnis des Versenders vom Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen, gerät der Versender in einen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er einerseits trotz dieser Kenntnis den Frachtführer mit dem Transport von Warensendungen beauftragt, andererseits im Schadensfall aber gestützt auf diesen Organisationsmängel vollen Schadensersatz geltend macht. Dieser Selbstwiderspruch führt dazu, dass der Schadensersatzanspruch des Versenders nach § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten beschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. BGH, TranspR 1999, 410 ff).

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Das der Klägerin anzulastende Mitverschulden ist in den hier in Rede stehenden Schadensfällen als besonders gravierend einzustufen. Denn das der Versicherungsnehmerin positiv bekannte Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen führt dazu, dass der Frachtführer seiner Kardinalpflicht, das Transportgut unter Kontrolle zu halten nicht genügen kann. Hieraus folgt, dass ein Frachtführer der keine Schnittstellenkontrolle eingerichtet hat und durchführt, für den Transport werthaltiger Güter objektiv ungeeignet ist, weil hierdurch der Verlust von Warensendungen geradezu vorprogrammiert wird. Da es sich bei den zur Versendung übergebenen Waren um neue, auf dem Schwarzmarkt leicht abzusetzende technische Geräte handelte, bei denen der Anreiz, sie zu entwenden besonders hoch ist, hat es sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin letztlich selbst zuzuschreiben, wenn sich dieses bewusst eingegangene Verlustrisiko bei den in Rede stehenden Schadensfällen tatsächlich realisiert hat, so dass ihre Schadensersatzansprüche in der Gesamtabwägung gemäß § 254 BGB gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2004, Az.: 18 U 17/04). Dieses Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin muss sich die Klägerin gemäß §§ 404, 412 BGB entgegenhalten lassen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.