Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach §142 AktG trotz Aufhebung durch Mehrheitsaktionär
KI-Zusammenfassung
Minderheitsaktionäre beantragen gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers, nachdem ein neuer Mehrheitsaktionär die zuvor in der Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung aufgehoben hat. Das Gericht gibt dem Antrag statt und bestellt einen Sonderprüfer. Entscheidend waren vorgetragene Tatsachen, die einen Verdacht auf Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen begründen, insbesondere die frühere HV-Beschlussfassung und eine zwischenzeitliche Anklage. Ein Beweisbedarf der Indizien besteht nicht; eine widerlegende Darlegung durch die Gesellschaft wäre erforderlich.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach §142 Abs.2 AktG stattgegeben; Sonderprüfer bestellt und Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG genügt der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich mittelbar der Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung ergibt; Beweis oder Glaubhaftmachung der Indiztatsachen ist nicht erforderlich.
Die Aufhebung eines zuvor gefassten positiven Hauptversammlungsbeschlusses ist der Ablehnung gleichzustellen und steht der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers nicht entgegen.
Eine Anklageerhebung, die nach Strafprozessrecht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, begründet für die Zwecke des § 142 AktG einen ausreichend begründeten Verdacht.
Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers ist nicht rechtsmissbräuchlich allein deshalb, weil ein neuer Mehrheitsaktionär eine gesellschaftsinterne statt öffentliche Aufarbeitung anstrebt; das Gericht kann auch die Bestellung eines bereits tätig gewesenen Sonderprüfers anordnen.
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Tenor
1.
Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der bei der Antragsgegnerin überprüfen soll
a)
ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
b)
ob Mitglieder des Vorstandes bei der Aufnahme, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften („xxxxxx“) und hier insbesondere der „xxxxxx“, der „xxxxx“, der „xxxxxxx I und II“ und der „xxx“ sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH („IKB CAM“) hinsichtlich der Entscheidungen zu xxxx ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben;
c)
ob Mitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
d)
ob Mitglieder des Aufsichtsrates bei der Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften („xxxx“) und hier insbesondere der „xxxx“, der „xxxx“, der „xxxx I und II“ und der „xxx“ sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH („IKB Cam“) hinsichtlich der Entscheidungen zu xx ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflicht, insbesondere die Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben.
2.
Der Auftrag zur Durchführung der Sonderprüfung wird Herrn Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Harald Ring, Mitglied des Vorstandes der Treuhand- und Revisions-Aktiengesellschaft Niederrhein, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Uerdinger Straße 267, 47800 Krefeld, erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung Hilfspersonen heranzuziehen.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) hält 47.100 nennwertlose Inhaber-Stammaktien, die Antragstellerin zu 2) hält insgesamt 64.500 nennwertlose Inhaber-Stammaktien und die Antragstellerin zu 3) hält 99.500 nennwertlose Inhaber-Stammaktien. In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 27.03.2008 wurde Herr Dr. Harald Ring als Sonderprüfer bestellt. Gegenstand der Sonderprüfung war die Frage, ob Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen haben. Nachdem die Antragsgegnerin mit der xxxx L.P. einen neuen Mehrheitsaktionär erhalten hatte, verlangte dieser im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung am 25.03.2009 die Aufhebung der Sonderprüfung. Im Einberufungsverlangen des Mehrheitsaktionärs hieß es dazu:
"Nach der aktienrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt es Vorstand und Aufsichtsrat zu prüfen, ob frühere oder gegenwärtige Organmitglieder Pflichtverletzungen begangen haben. Gelangen Vorstand bzw. Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, dass solche Pflichtverletzungen zu bejahen sind, so haben sie nach den dafür von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen weiter zu prüfen, ob der Gesellschaft gegen die Organmitglieder aufgrund der Pflichtverletzungen Ansprüche zustehen und ob diese Ansprüche im Interesse der Gesellschaft durchgesetzt werden können. xxxx L.P. hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Verpflichtungen erfüllen. Da eine angemessene gesellschaftsinterne Befassung mit derartigen Angelegenheiten
unter Wahrung der Vertraulichkeit möglich ist, liegt es nach Auffassung von
xxxx, L.P. nicht im Interesse der Gesellschaft, dass gesellschaftsinterne Sachverhalte im Rahmen einer Sonderprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Beschlüsse, mit denen die Hauptversammlung am 27. März 2008 einen Sonderprüferbestellt hat, sollen deshalb aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Beschlüsse kann nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich am 27. August 2009 stattfindet, zurückgestellt werden, da davon auszugehen ist, dass der von der Hauptversammlung am 27. März 2008 bestellte Sonderprüfer seinen Prüfungsbericht zu einem vor diesem Hauptversammlungstermin liegenden Zeitpunkt einreicht, bevor die fraglichenBeschlüsse aufgehoben werden können."
Die Beschlüsse über die Beendigung der Sonderprüfung und die Abberufung des Sonderprüfers wurden mit den Stimmen des neuen Mehrheitsaktionärs gefasst. Die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 25.03.2009 sind Gegenstand von Anfechtungsklagen mehrerer Minderheitsaktionäre.
Die Antragsteller sind der Auffassung, es sei nunmehr eine gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers geboten, da im Zusammenhang mit dem Niedergang der Antragsgegnerin im Licht der sogenannten Subprime- bzw. Finanzkrise Tatsachen vorlägen, die den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes rechtfertigten.
Die Antragsteller beantragen,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers seien nicht gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 Aktiengesetz ist zulässig und begründet.
Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers war nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin entbehrlich (vgl. Bürgers/Körber § 142 Aktiengesetz, Rdnr. 19).
Die Antragsteller erfüllen unstreitig die formellen Voraussetzungen eines Antrags nach § 142 Abs. 2 Aktiengesetz. Insbesondere erreicht der von ihnen gehaltene Aktienbesitz und die Dauer dieses Besitzes die Grenzen des § 142 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz.
Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers ist auch begründet. Zwar ist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz grundsätzlich ein ablehnender Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Es ist jedoch anerkannt, dass die Aufhebung eines bereits gefassten positiven Beschlusses dem ablehnenden Beschluss gleichzustellen ist (vgl. Hüffer, 8. Aufl., § 142 Aktiengesetz, Rdnr. 18).
Der Antrag ist begründet, da die Antragsteller Tatsachen vorgetragen haben, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei der Antragsgegnerin Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind. Zur Annahme dieser Voraussetzungen ist nur erforderlich, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, aus denen sich, wenn auch nur mittelbar, diese Verdachtsgründe ergeben. Die Antragsteller brauchen die von ihnen behaupteten Indiztatsachen weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen. Lediglich im Falle einer Widerlegung des Vortrags der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist der Antrag abzuweisen. Ob tatsächlich Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung vorgekommen sind, ist im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der Sonderprüfung ebenso wenig zu beurteilen, wie die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben können. Die Frage, ob Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung vorliegen, ist Gegenstand der Sonderprüfung und nicht der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen 31 Wx 29/07).
Der Verdacht des Vorliegens von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung ergibt sich bereits daraus, dass zunächst in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 27.03.2008 eine Sonderprüfung beschlossen wurde, die dann nach Auswechselung des Mehrheitsaktionärs in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 wieder rückgängig gemacht wurde. Schon aus der Begründung des Einberufungsverlangens für die außerordentliche Hauptversammlung ergibt sich, dass auch der neue Mehrheitsaktionär Pflichtverletzungen nicht für ausgeschlossen hält. Denn dort heißt es, es bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Verfolgung von Pflichtverletzungen früherer Organmitglieder nachkommen. Wie sich aus dem Einberufungsverlangen weiter ergibt, geht es letztlich nur darum, vermutete Pflichtverletzungen nicht im Rahmen einer Sonderprüfung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern im Rahmen einer gesellschaftsinternen Befassung zu regeln.
Dass der Verdacht eines unredlichen Verhaltens besteht ergibt sich auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen …… Landgericht Düsseldorf Anklage gegen ein früheres Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin erhoben wurde u.a. mit dem Vorwurf, irreführende Angaben über Umstände gemacht zu haben, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich gewesen seien. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung setzt die Anklageerhebung einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser ist mithin von der Staatsanwaltschaft bejaht worden. Der hinreichende Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung begründet gleichzeitig einen ausreichenden Verdacht im Sinne des § 142 Aktiengesetz. Ob sich der Verdacht im Rahmen eines Strafverfahrens bestätigen lässt, ist für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 142 Aktiengesetz unerheblich, da Beweise und Glaubhaftmachungen der Verdachtsmomente im Verfahren nach § 142 Abs. 2 Aktiengesetz nicht erforderlich sind (vgl. OLG München a.a.O.).
Letztlich ist der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Wenn die von der Antragsgegnerin hierzu vertretene Auffassung zuträfe, wäre eine Sonderprüfung immer dann ausgeschlossen, wenn ein möglichst großer Schaden angerichtet wurde.
Da aufgrund vorstehender Ausführungen bereits die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gerechtfertigt ist, bedürfen die weiter von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwändungen gegenüber dem Vorbringen der Antragsteller keiner abschließenden Beurteilung.
Eine Aussetzung des Verfahrens, wie von der Antragsgegnerin beantragt, kommt für die Kammer nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht. Aus der Begründung der Mehrheitsaktionärin zur Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 folgt, dass der zu diesem Zeitpunkt noch bestellte Sonderprüfer sein Gutachten weitestgehend fertiggestellt haben muss. Aus diesem Grund ist es möglich, dass der nunmehr aufgrund gerichtlicher Bestellung tätig werdende Sonderprüfer seine bereits vorhandenen Erkenntnisse verwertet und das Gutachten gemäß § 142 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb kürzester Zeit, jedenfalls bevor über die anhängigen Anfechtungsklagen rechtskräftig entschieden ist, vorlegen kann. Aus diesem Grund ist auch dem Antrag zu 2) auf Bestellung des bereits tätig gewesenen Sonderprüfers zu entsprechen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 146 Aktiengesetz, 13 a FGG.
Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.