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Landgericht Düsseldorf·31 O 170/01·16.03.2005

Klage wegen Transportschadens abgewiesen – Haftungsbefreiung wegen mangelhafter Verpackung (§ 427 HGB)

ZivilrechtSchuldrechtFrachtrecht/TransportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen eines bei Transport beschädigten Servers. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Sendung unzureichend verpackt war und die Beklagte nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist. Grundlage war ein überzeugendes Sachverständigengutachten und die Vermutung nach § 427 Abs. 2 HGB.

Ausgang: Klage wegen Transportschadens abgewiesen; Beklagte von Haftung wegen unzureichender Verpackung nach § 427 Abs.1 Nr.2 HGB befreit.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB liegt vor, wenn die Beschädigung auf eine vom Absender zu vertretende mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.

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Ist eine mangelhafte Verpackung festgestellt, gilt nach § 427 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass der eingetretene Schaden hierauf beruht; der Anspruchsteller trägt dann die Darlegungs- und Beweislast, das Gegenteil substantiiert darzulegen.

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Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das Einwendungen in einem ergänzenden Gutachten widerlegt, kann die Feststellung unzureichender Verpackung begründen und die Überzeugung des Gerichts tragen.

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Solange die Haftungsbefreiung nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB greift, besteht kein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache.

Relevante Normen
§ 425 Abs. 1 HGB§ 435 HGB§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB§ 427 Abs. 2 HGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin vom 11.6.2001 an eine in ss, tt ansässige Firma.

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Die Klägerin trägt vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung teilweise beschädigt ausgeliefert worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 10.203,34 € entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.203,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 4.9.2001 zu zahlen,

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hilfsweise

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.203,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 4.9.2001 Zug um Zug gegen Herausgabe des transportierten Servers zu zahlen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.4.2003 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, auch bezüglich des Hilfsantrags, nicht begründet. Die Beklagte hat nicht gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Klägerin verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war. Die Einwendungen der Klägerin gegenüber seinem Gutachten vom 28.7.2004 hat der Sachverständige kk in seinem Ergänzungsgutachten vom 7.12.2004, dem die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, überzeugend widerlegt. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verwendung bereits gebrauchter Kartons wegen eines eintretenden Verschleißes zur mangelnden Stabilität der Verpackung führt, wodurch Druckbelastungen während des Transports nicht mehr hinreichend aufgefangen werden können.

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Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB).

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Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Da die Beklagte gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist, ist sie auch nicht zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten Servers verpflichtet.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.