Klage wegen Transportschadens abgewiesen: Befreiung des Frachtführers wegen mangelhafter Verpackung (§ 427 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für beschädigte Lieferung; die Beklagte bestreitet Haftung und beruft sich auf Entlastungsgründe nach § 427 HGB. Das Gericht stellte anhand eines Sachverständigengutachtens fest, dass die Verpackung unzureichend war. Mangels Entkräftung der Vermutung nach § 427 Abs. 2 HGB wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Transportschaden als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Frachtführer von Haftung befreit (mangelhafte Verpackung, § 427 HGB).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Frachtführer haftet nicht nach §§ 425 Abs. 1, 435 HGB, wenn die Haftungsbefreiungstatbestände des § 427 Abs. 1 HGB vorliegen.
Ist die mangelhafte Verpackung der Sendung festgestellt, begründet § 427 Abs. 2 HGB die Vermutung, dass entstandene Innenschäden hierauf beruhen; die Beweislast für ein abweichendes Schadensgeschehen trägt der Anspruchsteller.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten kann die Unzureichendheit der Verpackung belegen; Hinweise auf gebrauchte Kartons und fehlende formgerechte Polsterung sind dafür tatbestandlich ausreichend.
Die Berufung auf Haftungsbefreiung kann sich auf vereinbarte Beförderungsbedingungen stützen; Einwendungen gegen einen Haftungsausschluss sind vom Anspruchsteller substantiiert zu widerlegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung der Klägerin vom 19.8.2003 an die Firma ee in dd.
Die Klägerin trägt vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung beschädigt ausgeliefert worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 21.436 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.436 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit dem 20.9.2003 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe des transportierten Geräts zu
verurteilen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Transportschadens und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 8.4.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde nicht begründet. Die Beklagte hat nicht gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Klägerin verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war. Die Einwendungen der Klägerin gegenüber seinem Gutachten vom 30.11.2004 hat der Sachverständige kk in seinem Ergänzungsgutachten vom 4.4.2005 überzeugend widerlegt. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verwendung bereits gebrauchter Kartons wegen eines eintretenden Verschleißes und das Fehlen passformgerechten Styropors zur mangelnden Stabilität der Verpackung führt, wodurch Druckbelastungen während des Transports nicht mehr hinreichend aufgefangen werden können.
Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden auch im Inneren des Geräts hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB). Diese Vermutung ist seitens der Klägerin nicht entkräftet worden. Der Sachverständige hat zwar zwei lose Muttern im Gerät vorgefunden, die nach seinen Ausführungen auch schadensursächlich gewesen sein können. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat aber trotz des Hinweises vom 13.1.2005 (Bl. 123 R d.A.) auf die Vorschrift des § 427 Abs. 2 HGB keinen Beweis dafür angetreten, dass der Schaden im Inneren des Geräts nur und ausschließlich wegen der losen Muttern eingetreten ist oder eintreten konnte. Mithin bedarf die Frage, wie die losen Muttern in das Gerät gelangten, keiner Klärung; im übrigen hätte der Zeuge z, der nach seiner Aussage das Gerät nicht selbst verpackte, sondern den Verpackungsvorgang nur beobachtete, hierzu im Fall einer erneuten Vernehmung ohnehin keine verwertbaren Angaben machen können, da die Muttern sich beim Vorgang des Verpackens nicht bemerkbar gemacht haben müssen.
Letztlich ist der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin die Berufung auf die Vorschrift des § 427 HGB nicht verwehrt. Dies ergibt sich bereits aus Ziff. 9.5 Abs. 3 der von der Klägerin als Anlage K 3 (Bl. 12 d.A.) überreichten Beförderungsbedingungen der Beklagten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.