Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·31 O 155/03·21.09.2005

Klage wegen Transportschaden abgewiesen: Befreiung des Frachtführers wegen mangelhafter Verpackung

ZivilrechtSchadensersatzrechtSpeditions- und FrachtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen forderten Schadensersatz für beschädigte Sendung in Höhe von 7.641,60 €. Das Landgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Versenderin die Sendung unzureichend verpackt hatte. Nach § 427 HGB wird vermutet, dass der Schaden hierdurch verursacht wurde, sodass die Beklagte von der Haftung befreit ist. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage wegen Transportschaden abgewiesen; Beklagte von Haftung infolge mangelhafter Verpackung gemäß § 427 HGB befreit

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Frachtführer haftet nicht, wenn die Schadensursache auf einer mangelhaften Verpackung durch den Absender beruht und damit eine Befreiungstatbestandsvoraussetzung nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfüllt ist.

2

Ist eine fehlerhafte Verpackung festgestellt, begründet dies die gesetzliche Vermutung, dass der entstandene Schaden hiervon verursacht wurde (§ 427 Abs. 2 HGB), wodurch sich die Beweislast zugunsten des Frachtführers verschiebt.

3

Ein nachvollziehbares und fachkundiges Sachverständigengutachten kann die Feststellung der unzureichenden Verpackung und damit die Kausalität des Transportschadens hinreichend begründen.

4

Bei unterlegener Partei trifft die Kostenfolge die Klägerin; die Entscheidung kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO).

Relevante Normen
§ 421, 425 Abs. 1, 435 HGB§ 427 Abs. 2 HGB§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerinnen machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung an die bei der Klägerin zu 1) transportversicherten Klägerin zu 2), die von der hh in bb am 17.2.2003 der Beklagten zum Transport übergeben wurde.

3

Die Klägerinnen tragen vor, die Sendung sei der Beklagten im unbeschädigten Zustand zum Transport übergeben worden und trotz ordnungsgemäßer Verpackung teilweise beschädigt ausgeliefert worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.641,60 € entstanden.

4

Die Klägerinnen beantragen,

5

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 7.141,60 € und an die Klägerin zu 2) 500,-- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit dem 14.1.2004 zu zahlen,

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe der transportierten Schneidplatten zu verurteilen.

9

Die Beklagte bestreitet die Höhe des behaupteten Schadens und ist im übrigen der Auffassung zu einem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die ihr zum Transport übergebenen Geräte nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen seien.

10

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.3.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

11

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, auch bezüglich des Hilfsantrags, nicht begründet. Die Beklagte hat nicht gemäß §§ 421, 425 Abs. 1, 435 HGB für den Transportschaden einzustehen, da sie gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist.

14

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die der Beklagten zum Transport übergebene Sendung unzureichend von der Versenderin verpackt wurde. Der Sachverständige kk, dessen Sachkunde der Kammer aufgrund zahlreicher in der Vergangenheit erstatteter Gutachten bekannt ist, kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die gewählte Art der Beförderung nicht ausreichend war. Insbesondere hat der Sachverständige festgestellt, dass die gewählte Art der Verpackung im Inneren Freiräume entstehen ließ, welche die Verschiebung des Inhalts bei einsetzenden Fliehkräften ermöglichte. Außerdem seien die verwendeten Kartons nicht ausreichend umreift und bereits gebraucht gewesen, wobei letzteres einen weitern Stabilitätsverlust verursacht.

15

Da die fehlerhafte Verpackung der Sendung aufgrund vorstehender Ausführungen feststeht, wird vermutet, dass der entstandene Schaden hierauf beruht (§ 427 Abs. 2 HGB).

16

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.