Vereinfachte Umlegung: Grenzregelung trotz Flächenabtausch zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses zur Grenzregelung im vereinfachten Umlegungsverfahren. Streitpunkt war insbesondere die Abtrennung eines ca. 2 m breiten Streifens ihres Grundstücks zugunsten des Nachbargrundstücks. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Grenzregelung zur zweckmäßigen Nutzung der Grundstücke im im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlich sei und die Verteilungsmaßstäbe des § 80 Abs. 3 BauGB eingehalten würden. Eine erhebliche Wertminderung oder Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten sei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich; die festgesetzte Wertminderung von 1,7 % sei unerheblich.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 1 BauGB ist zulässig, wenn innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch Tausch nicht selbständig bebaubarer Teilflächen die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke verbessert wird.
Die Erforderlichkeit der Umlegung kann sich bereits daraus ergeben, dass durch eine Grenzregelung ein für die wohnakzessorische Nutzung zweckmäßiger Grundstückszuschnitt geschaffen wird.
Bei der vereinfachten Umlegung ist nach § 80 Abs. 3 BauGB jedem Eigentümer möglichst ein Grundstück gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen; eine Wertminderung ist nur zulässig, wenn sie unerheblich ist.
Eine geringfügige Änderung des Grundstückszuschnitts ist nicht rechtswidrig, wenn die Grundstücksgröße im Ergebnis unverändert bleibt und eine Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten nicht dargelegt oder ersichtlich ist.
Eine Wertminderung im Bereich von 1,7 % des Bodenwertes kann als unerheblich im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3.-14. sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen eine im vereinfachten Umlegungsverfahren
vorgenommene Grenzregelung.
Sie sind Eigentümer des im Ortsteil B gelegenen Grundstücks C-Straße 9 in
C (Gemarkung B, Flur 48, Flurstück 159). Das Grundstück ist ebenso wie
die Nachbargrundstücke C 3, 5 und 7 (Flurstücke 162, 161 und 160)
straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut; die rückwärtigen
Grundstücksbereiche werden als Garten genutzt. Südlich des Hauses der Antragsteller
zweigt von der C-Straße in östlicher Richtung ein Fußweg ab (Flurstück 158), der zur
Erschließung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke C-straße 3-13 dient, und der
zu jeweils 1/6 im Eigentum der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke steht. Ein
Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht.
Die Grundstücke C-Straße 3-9 sind 1925 bzw. 1927 durch Ausparzellierung aus einem
einheitlichen Grundstück entstanden. Durch die nachträglich vorgenommene nördliche
Grenzziehung zu den heutigen Grundstücken E-Straße 31-27 erhielt der
rückwärtige, zwischen 5 m und 12 m lange Bereich des Grundstücks C-Straße 3 einen
trapezförmigen Zuschnitt; der restliche Grundstücksteil verläuft hiervon in südlicher
Richtung abknickend in Form eines Dreiecks. Eigentümer der Grundstücke C-straße 3-
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9 war bis 1996 die Beteiligte zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Stadtgemeinde
C. In den Jahren 1996 bis 2005 veräußerte die Beteiligte zu 3. die Grundstücke
an die Antragsteller und die Beteiligten zu 4.-6. Beim Verkauf des Grundstücks C-Straße
7 an die Beteiligten zu 6. wurde festgestellt, dass die katastermäßig nachgewiesenen
Grenzen der rückwärtigen Grundstücksbereiche und des Fußweges erheblich von der
tatsächlichen Nutzungsaufteilung in der Örtlichkeit abweichen. Hiernach verfügen die
Grundstücke C-Straße 3-7 im rückwärtigen Bereich über parallel zueinander
verlaufende, in südöstliche Richtung abknickende gerade Grundstücksstreifen. Das zum
Haus C-Straße 5 gehörige Gartenhaus befindet sich auf den Flurstücken 160 und 162
sowie auf der Wegeparzelle. Die Wegeparzelle verläuft nicht abknickend, sondern entlang
des Grundstücks E-Straße 23. Ein kleiner Teil des Gartens der Antragsteller liegt,
eingefriedet durch eine Mauer und einen Stabgitterzaun, auf der Wegeparzelle. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die zeichnerische Darstellung Bl. 5 der Gerichtsakte
Bezug genommen.
Nachdem mit den Beteiligten mehrere Varianten für eine Grenzregelung erörtert und
diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, fasste der Antragsgegner
am 21. März 2007 den Beschluss über die vereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ auf
der Grundlage der Variante H*. Diese sieht folgende Grundstücksveränderungen vor:
Die Breite der in südöstlicher Richtung verlaufenden rückwärtigen Grundstücksstreifen
wird mit 4,10 m (Nr. 3), 3,90 m (Nr. 5) und 5,20 m (Nr. 7) festgesetzt. Das auf dem
Grundstück Nr. 5 vorhandene Gartenhaus wird um 90° gedreht und an die Grenze zum
Grundstück Nr. 7 versetzt. Die Wegeparzelle wird unter Berücksichtigung der hierdurch
jeweils erschlossenen Grundstücke in drei Flurstücke (798, 797 und 799) aufgeteilt. Das
Grundstück der Antragsteller wird in südöstlicher Richtung um einen schmalen Streifen bis
zur vorhandenen Einfriedung verbreitert und die Wegeparzelle in diesem Teilbereich
entsprechend verkleinert; in nordöstlicher Richtung wird ein ca. 2 m breiter
Grundstücksstreifen dem Grundstück C-Straße 7 zugeordnet.
Anstelle des eingebrachten, 181 qm großen Flurstücks 159 und dem 1/6
Miteigentumsanteil am Flurstück 158 wurde den Antragstellern das 181 qm große
Flurstück 781, 1/6 Miteigentumsanteil am Flurstück 783 und % Eigentumsanteil am
Flurstück 782 zugeteilt. Unter Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 180,— Euro
pro qm Bauland bzw. als Hausgarten genutzter Wegefläche und eines Betrages in Höhe
5
von 6 0 ,- Euro pro qm Wegefläche wurde der Wertunterschied zugunsten der Antragsteller
auf 5 6 5 ,- Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wurde ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss am 21.
April 2007 zugestellt.
Mit ihrem am 18. Mai 2007 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung tragen die Antragsteller vor, grundsätzliche Einwände gegen die Aufteilung
des Fußweges und die Begradigung der Grundstücke C-Straße 3, 5 und 7 nicht zu
haben. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der nordöstliche Streifen ihres
Grundstücks abgetrennt und dem Nachbargrundstück zugeschlagen werden müsse.
Hintergrund dieser Aufteilung sei vermutlich, dass die Beteiligte zu 3. beim Verkauf des
Grundstücks C-Strasse 7 eine bestimmte Grundstücksgröße zugesagt habe, die nur
durch Zuteilung eines Teils ihres Grundstücks erreichbar sei.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 über die
vereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Erträgt vor, die Grenzregelung sei im Hinblick auf die ungeordneten
Grundstücksverhältnisse geboten, um Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eigentümern
vorzubeugen. Dabei sei "nicht zweckmäßig, den im Kataster nachgewiesenen Grenzverlauf
einzuhalten, da der Zuschnitt des Grundstücks C-Straße 3 für die Nutzung als
Hausgrundstück gänzlich ungeeignet sei. Bei der hier gewählten Grenzregelung erfolge im
Ergebnis eine nahezu flächengleiche Zuteilung.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u m g s g r ü n d e :
Der Antrag ist unbegründet.
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Der Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die
Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO analog).
Der Beschluss begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere ist die
Grenzregelung mit den Eigentümern vor Beschlussfassung erörtert und diesen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 82 Abs. 1 BauGB).
Der Beschluss lässt auch in materieller Hinsicht Fehler nicht erkennen.
Nach § 80 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB
als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 BauGB bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich unmittelbar aneinander
grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von
Grundstücken untereinander getauscht werden; die auszutauschenden Grundstücksteile
dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Gemäß § 45 können im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten
bebaute oder unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet
werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung ist nach § 46 Abs. 1
BauGB durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans
oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen hier vor.
Die von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke liegen innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die vorgenommene Grenzregelung ist erforderlich,
um für das Grundstück C-Straße 3 einen Grundstückszuschnitt herzustellen, der eine
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zweckmäßige wohnakzessorische Nutzung, z.B. im Form eines Haus- und Nutzgartens
bzw. durch kleinere bauliche Anlagen (Terrasse, Gartenhaus) sicherstellt. Dabei genügt es
nach der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 80 BauGB, mit der eine
Erweiterung des Anwendungsbereichs beabsichtigt war, wenn die Grenzregelung lediglich
dazu dient, die wirtschaftliche Nutzbarkeit zu verbessern,
7
vgl. D ieterich, Baulandum legung, 5. Auflage 2006, Rn. 517; B attis/K rautzberger/Löhr,
K om m entar zum BauG B, 9. A uflage 2005; a.A. zu § 80 BauGB a.F. BGH, Urteil vom 20
M ärz 1 9 9 7 - III Z R 133/96 -, N JW 1998, 1493,
so dass offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang eine wohnakzessorische Nutzung
des Grundstücks bereits in seinen ursprünglichen katastertechnisch erfassten Grenzen
möglich gewesen wäre. Der neue Grundstückszuschnitt bedingt einen Austausch nicht
selbständig bebaubarer Teilflächen mit den unmittelbar angrenzenden Grundstücken
C-Straße 5-9 bzw. der Wegeparzelle.
Der Antragsgegner hat auch die in § 80 Abs. 3 BauGB normierten Verteilungsmaßstäbe
beachtet. Nach dieser Vorschrift ist die vereinfachte Umlegung so durchzuführen, dass
jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes seines früheren Grundstücks zum
Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger
Lage zugeteilt wird; eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückeigentümer
bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Auswahl der dem Beschluss zugrunde
liegenden Variante H* in sachgerechter Weise danach getroffen, dass alle von der
Grenzregelung betroffenen Grundstüclfeine ausreichende Breite erhalten, gleichwohl die
Flächenveränderungen gegenüber den katastertechnisch erfassten Grenzen möglichst
gering bleiben und bauliche Nebenanlagen wie die Einfriedung des Grundstücks der
Antragsteller und das von den Beteiligten zu 5. errichtete Gartenhaus erhalten bleiben
können. Die von den Antragstellern beanstandete Zuordnung eines ca. 2 m breiten
Grundstücksstreifens in nordöstlicher Richtung zum Grundstück C-Straße 7 wird
dadurch kompensiert, dass die Antragsteller den bereits bisher von ihnen genutzten Teil
der Wegeparzelle erhalten, so dass im Ergebnis die Größe ihres Grundstücks mit 181 qm
unverändert bleibt. Dass diese geringfügige Veränderung des Grundstückszuschnitts zu
einer Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten führt, ist von den Antragstellern weder
substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Vermutung der
Antragsteller tritt hierdurch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung der Eigentümer
des Grundstücks C-Straße 7 ein; auch ihr Grundstück bleibt hinsichtlich seiner Größe
von 199 qm im Ergebnis unverändert. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht
mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe eine andere Variante der
Grenzregelung wählen können, weil sie sich mit einem Abbruch eines Teils ihrer
Einfriedungsmauer und dem Versetzen ihres Zaunes einverstanden erklärt hätten. Vor
dem Hintergrund, dass ein erforderlich werdender Abriss baulicher Anlagen unter den
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Voraussetzungen des § 60 BauGB Auswirkungen auf den von der Beteiligten zu 3. zu
leistenden Wertausgleich haben kann, ist auch der mit der Grenzregelung H* angestrebte
Zweck, Einfriedungen und Gartenhaus zu erhalten, nicht zu beanstanden.
Bedenken im Hinblick auf die Höhe der im angefochtenen Beschluss festgesetzten
Wertminderung von 5 6 5 ,- Euro sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Sie beträgt 1,7 % des Bodenwertes in Höhe von 33.890,- Euro und ist daher
als unerheblich im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung
der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3,-14. gemäß § 228 Abs. 2 BauGB ist
nicht beantragt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 3 ZPO auf 6 .7 8 8 ,- Euro
festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2007 Bezug
genommen.