Berufung verworfen: Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Insolvenzverschleppung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht in der Berufung gegen das Amtsgerichtsurteil wegen siebenfachen Betrugs und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht entlastet; die Berufung wurde verworfen. Das Gericht stellte fest, dass er Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und Forderungen nicht beglichen hat sowie die Insolvenz nicht angezeigt wurde. Die Strafzumessung berücksichtigte Geständnis, fehlende Bereicherung und hohen Schadensumfang.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wegen mehrfachen Betrugs und Insolvenzverschleppung verworfen; Verurteilung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Geschäftsführer gegenüber Vertragspartnern die Zahlungsfähigkeit oder hohe Abnehmerzahlen wider besseres Wissen vortäuscht und dadurch Leistungen erlangt, macht sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar.
Ein Vermögensschaden durch Täuschung ist gegeben, wenn die Täuschung ursächlich einen Irrtum über die Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit herbeiführt und dadurch Forderungen ausbleiben.
Die Nichtanzeige eingetretener Zahlungsunfähigkeit durch den zur Anzeige Verpflichteten erfüllt vorsätzlich den Tatbestand der Insolvenzverschleppung nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Rechts (vgl. § 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, bisherige Straffreiheit und fehlende persönliche Bereicherung strafmildernd, Schaden, Umfang der Tat und das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 StGB strafverschärfend zu würdigen; bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe können Einzelstrafen unter sechs Monaten zusammengerechnet werden (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Schöffengericht – vom 11. Februar 2009 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Kosten.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Schöffengericht – vom 11. Februar 2009 wegen Betruges in sieben Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
II.1.
Der jetzt 54jährige ledige Angeklagte ist in Istanbul aufgewachsen. Er besuchte dort die deutsche Schule. Im Anschluss an seine Schulbildung studierte er in Istanbul und in Tübingen. 1978 schloss er sein Studium als Diplombetriebswirt ab.
Eine 1986 geschlossene Ehe wurde 1988 geschieden. Der Angeklagte hat keine Kinder.
Seinen Wohnsitz hat der Angeklagte seit vier Jahren unter wechselnden Anschriftendauernd in Deutschland; zeitweise war er nicht erreichbar. Er verdient zurzeit aufgrund noch bestehender Copyrights 1.200,-- € netto. Seine monatliche Miete beträgt 400,-- €. Der Angeklagte lebt im Übrigen von der Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Mutter.
II.2.
Am 22. Juni 2004 errichtete der Angeklagte vor einem Notar die XXX mit Sitz in Düsseldorf. Allleiniger Geschäftsführer war der Angeklagte. Der Angeklagte hatte zum Ziel, eine Kindertageszeitung mit dem Namen "XXX" herzustellen und zu vertreiben. Diese Zeitung sollte sich an Kinder im Alter von acht bis dreizehn Jahren wenden und täglich verkauft werden. Das Kapital der Gesellschaft betrug 25.000,-- €. Eigene liquide Mittel standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung.
Spätestens am 1. April 2005 war die Gesellschaft zahlungsunfähig. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Angeklagte nicht. Am 9. Juni 2006 wurde die Gesellschaft von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Das Projekt der Kinderzeitung war von Anfang an nicht erfolgreich. Der Angeklagte begann mit einem Testverkauf am 19.03.2005 in Düsseldorf, den er bereits Ende März 2005 wegen Erfolglosigkeit wieder beendete. Bis zu diesem Zeitpunkt übernahm er den Vertrieb der Zeitschrift selbst.
Durch eine positive Berichterstattung über das Kinderzeitungs-Projekt in den Medien wurden Vertriebsorganisationen wie die XXX Vertriebs GmbH (XXX) auf den Angeklagten aufmerksam. Seinen Geschäftspartnern gegenüber ging der Angeklagte von 400 bis 500 aktuellen Abonnements aus.
Die Kontokorrentkonten der XXX sowie sein privates Kontokorrentkonto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf wiesen zumindest ab dem 1. April 2005 permanent Sollsalden auf. Am 01.04.2005 beliefen sich die genannten drei Konten auf insgesamt minus 15.484,31 €. Zum 30.04.2005 betrugen die Salden zusammen minus 17.650,69 €. Mit Ausnahme der Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts in Höhe von insgesamt 51.866,49 € konnten Eingänge insgesamt lediglich in Höhe von 8.585,20 € festgestellt werden. Elf Bareinzahlungen von insgesamt 6.050,-- € korrespondieren mit Barabhebungen am selben Tag und in selber Höhe von einem anderen Konto.
Im Anschluss an das misslungene Projekt in Düsseldorf arbeitete der Angeklagte unter anderen Gesellschaften nach den gleichen Methoden in Hamburg, Berlin und Leipzig. Entsprechende Ermittlungsverfahren sind nach § 154 StPO vorläufig eingestellt.
Im Einzelnen kam es im hier zu entscheidenden Fall zu folgenden entscheidungserheblichen Taten:
Am 28.10.2004 gab der Angeklagte der XXX im Namen der XXX einen Druckauftrag für das Erstellen der Zeitung mit einer Auflage von 10.000 Stück. Der Druck erfolgte zwischen dem 11.03.2005 und dem 22.04.2005. In Höhe von 85.848,12 € blieb er den Werklohn schuldig.
Im März/April 2005 stellte er vier (weitere) Arbeitnehmer ein, obwohl die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsfähig und überschuldet war. Die Löhne in Höhe von 3.450 € und 4.200 € blieb er den Arbeitnehmern XXX, XXX, XXX und XXX schuldig.
Am 18.04.2005 beauftragte er die XXX mit dem Druck von über zwei Millionen Stück Zeitung. Den ihm zugesandten Vertrag unterzeichnete er nicht. Er leistete lediglich zwei Vorauszahlungen á 5.000,-- €. Die zunächst übergebene Einzugsermächtigung ließ er unverzüglich widerrufen, so dass insgesamt eine Vergütung in Höhe von 122.315,96 € nicht beglichen wurde.
Am 21.04./17.05.2005 bestellte der Angeklagte für die XXX bei dem Zeitungsverlag XXX im Werte von 55.151,33 € Anzeigen. Auch diese Forderung beglich er nicht.
In allen Fällen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass er die Forderungen nicht begleichen konnte. Den Insolvenzantrag stellte er wider besseren Wissens nicht.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt wurde, den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Der Angeklagte hat die Taten dem objektiven Ablauf nach gestanden.
Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er sein Konzept für perfekt gehalten habe. Dass der ursprüngliche Testlauf nicht erfolgreich war, sei eine Frage des falschen Vertriebs gewesen. Die Kosten seiner Unternehmung könne er nicht angeben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass "Kapital hätte kommen können" und er deswegen "einfach loslegen" könne. Er habe mit Abonnements in einer Stückzahl zwischen 400 und 500 gerechnet. Das große mediale Interesse hätte ihn quasi gezwungen, derart umfänglich tätig zu werden.
Die Einlassung, dass der Angeklagte vom Erfolg seines Konzeptes ausging, hält die Kammer angesichts einer Vielzahl von Indizien für widerlegt.
So hat die Kontoauswertung ergeben, dass sowohl die Geschäftskonten der XXX als auch das Privatkonto des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Deckung, sondern vielmehr einen Minussaldo aufwies. Der Angeklagte hat vielmehr durch Barabhebungen von einem Konto und Einzahlungen auf ein anderes Konto Eingänge vorgetäuscht.
Darüberhinaus hat die Kammer aus allgemein zugänglichen Quellen (Internet) schließen können, dass der Angeklagte die entstandenen Verluste billigend in Kauf genommen hat. So hat er u.a. bemerkt "Deswegen denke ich, dass ich noch sechs Monate Verluste machen werde" sowie "Wenn es bis September nicht läuft, dann läuft es nicht".
Zudem spricht der Umstand, dass der Angeklagte direkt im Anschluss an seine gescheiterte Unternehmung weitere Firmen mit demselben Projekt gründete, nämlich in Hamburg, Berlin und Leipzig und auch der Umstand, dass er für seine Vertragspartner zeitweilig nicht zu erreichen war, dass es ihm in diesem Zusammenhang bewusst um Verschleierung ging.
Ferner spricht der Umfang der von ihm getätigten Investitionen – z.B. der Abschluss eines Mietvertrages am 18.01.2005 über eine Mietzahlung ab April 2005 in Höhe von 3.776,21 € und ab Juli 2005 in Höhe von 4.491,52 €- sowie die Beschäftigung von mehr als zehn Mitarbeitern dafür, dass ein wirtschaftlich tragfähiges Konzept zu keinem Zeitpunkt vorhanden war.
Der erst auf Nachfrage am zweiten Verhandlungstag zu den Akten gereichte "Konzeptentwurf" ohne Datum listet Kostenpositionen auf, ohne dass die Einnahmeseite wirtschaftlich überprüfbar konkretisiert wäre. Es ist völlig unklar, wie der Angeklagte bei tatsächlich 57 verkauften Abonnements insgesamt mit 1.100 monatlicher Abo-Eingänge rechnet.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach in sieben Fällen, in denen er Leistungen bestellt, empfangen und nicht bezahlt hat, des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat seine Vertragspartner positiv über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, indem er wider besseres Wissen den Erfolg seines Projektes durch hohe Abo-Zahlen vorgetäuscht hat. Dadurch hat er den dementsprechenden Irrtum erregt. Durch Täuschungshandlung und Irrtum bei den Getäuschten ist auch ein stoffgleicher Schaden in Höhe der ausgefallenen Forderung entstanden.
Soweit er nicht ausdrücklich über die erwarteten Verkaufszahlen gesprochen hat, gingen seine Vertragspartner selbstverständlich von der Zahlungsfähigkeit der XXX aus, selbst wenn sie keine eigenen Nachforschungen angestellt hatten.
Der Angeklagte hat dies auch billigend in Kauf genommen. Schon aufgrund seiner eigenen Einlassung ergibt sich, dass der Angeklagte lediglich eine vage Hoffnung hatte, das Geschäft werde schon gutgehen. Angesichts des geringen Stammkapitals in Höhe von 25.000,-- € und der Höhe der Investitionen war ihm als gelernter Betriebswirt von vornherein klar, das sein Vorhaben nicht bloß ein großes Risiko darstellte, sondern nur mit viel Glück – wenn überhaupt – erfolgreich hätte sein können.
Bei den beiden Taten zum Nachteil des XXX und der XXX, in denen der Schaden deutlich über 50.000,-- € lag, sind die Betrugsfälle als besonders schwer im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB zu bewerten, weil jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden ist.
Die Nichtanzeige der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ist für den zur Anzeige verpflichteten Geschäftsführer eine nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbare Insolvenzverschleppung.
V.
Das Gesetz sieht für den Betrug Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildend war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er bisher unbestraft ist und im Hinblick auf den objektiven Tatablauf teilgeständig. Ferner hat er sich nicht persönlich bereichert. Zudem muss ihm zugute gehalten werde, dass ihm die Taten leicht gemacht wurden. Seine Vertragspartner haben nämlich angesichts des positiven medialen Interesses und des Auftretens des Angeklagten auf die Überprüfung der Solvenz verzichtet.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – soweit dies nicht schon zur Bewertung des Betrugs als Betrug im besonders schweren Fall führt – großen Schaden angerichtet hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer – wie die erste Instanz – für die Tat zum Nachteil der XXX eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat zum Nachteil der XXX eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat zum Nachteil der XXX eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und für die Taten zum Nachteil der vier Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Soweit Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verwirkt waren, war dies nach
§ 47 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Gesamtschau aller Taten und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn erforderlich. Dem Angeklagten fehlt nämlich jedes Unrechtsbewusstsein.
Bezüglich der Insolvenzverschleppung geht die Kammer von einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- € aus.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen.
VI.
Das Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO verhindert die Überprüfung der Bewährungsvoraussetzungen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.