Erinnerung gegen Kostenrechnung: Rechtsanwalt als Kostenschuldner nach Abtretung
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt erhob nach Abtretung des Erstattungsanspruchs Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landgerichts. Streitpunkt war, wer Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6 Nr. 1812 KV GKG ist. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück und stellte fest, dass der Rechtsanwalt gemäß § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner ist. Die Entscheidung beruht auf den Vorschriften des § 66 GKG; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen; Erinnerungsverfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit darüber, wer hinsichtlich eines Kostensatzes zahlungspflichtig ist, ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG das statthafte Rechtsmittel.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 GKG.
Wird einem Beschwerdeführer in einem Beschluss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, kann dieser nach § 29 Nr. 1 GKG als Kostenschuldner gegenüber der Kostenrechnung des Gerichts herangezogen werden, auch wenn der Erstattungsanspruch zuvor abgetreten war und der Rechtsanwalt die Beschwerde geführt hat.
Kostenentscheidungen im Erinnerungsverfahren können auf § 66 Abs. 8 GKG gestützt werden; das Erinnerungsverfahren kann gebührenfrei sein.
Leitsatz
Legt ein Rechtsanwalt nach Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist er und nicht der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.
Tenor
wird die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 (Kassenzeichen XXX) zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf ist ohne Erfolg.
Der anwaltliche Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 ist als Erinnerung auszulegen. Statthaftes Rechtsmittel bei Streitigkeiten darüber, wer hinsichtlich eines Kostensatzes zahlungspflichtig ist, ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rn. 14). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht nach § 66 Abs. 6 GKG durch die Einzelrichterin.
Das Landgericht hat zu Recht den Erinnerungsführer als Kostenschuldner der Kostenrechnung (Kassenzeichen XXX) bezeichnet. Der Erinnerungsführer ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner, da ihm als Beschwerdeführer durch Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2016 (Az. 3 Qs 34/16 und 3 Qs 37/16) die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Für eine Zulassung einer Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG bestand keine Veranlassung.