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Landgericht Düsseldorf·3 O 778/04·13.02.2008

Schadensersatz wegen mangelhafter Anlageaufklärung; Teilersatz gegen Rückübertragung von Fondsanteilen

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb einer Fondsbeteiligung geltend. Das LG Düsseldorf verurteilt die Beklagte teilweise zur Zahlung von 36.329,84 € Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile. Die Bank war aufgrund ihrer Vertriebsbeteiligung zur Aufklärung verpflichtet und haftet für ihr Personal nach § 278 BGB. Erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile wurden auf den Anspruch angerechnet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung, restliche Forderung abgewiesen; Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine Bank am Vertrieb einer Kapitalanlage beteiligt, treffen sie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Anleger; sie haftet für Pflichtverstöße ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB.

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Wurde ein Anleger vor Vertragsschluss nicht über wesentliche Risiken (z. B. Totalverlust) aufgeklärt und hätte er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet, sind die für den Erwerb geleisteten Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der Beteiligung zu ersetzen.

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Bei Rückabwicklung eines schadensersatzrechtlichen Anspruchs sind vom Ersatzanspruch die vom Geschädigten erlangten Vorteile (z. B. Ausschüttungen, steuerliche Vorteile) im Wege des Vorteilausgleichs abzuziehen.

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Ein dem Anleger zurechenbares Mitverschulden ist bei vertragsbezogener Fehlinformation durch den erklärenden Vertragspartner regelmäßig nicht anzunehmen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

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Für die Annahme einer Verwirkung sind konkrete Anhaltspunkte zu verlangen, dass die Gegenseite aufgrund des Zeitablaufs zurechenbar Vermögensdispositionen getroffen hat; bloßes Zuwarten reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 254 BGB§ Art. 229 EGBGB, § 6 Abs. 4 EGBGB§ 167 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.329,84 € nebst 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2004, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftseinlage an dem XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger erwarb im Dezember 1994 von der Beklagten eine Beteiligung an dem im Tenor näher bezeichneten Immobilienfonds zum Preis von 100.000 DM. Die Beklagte finanzierte den Erwerb der Beteiligung zur Hälfte; der Kläger unterhielt bei ihr noch weitere Kredite. Die zweite Hälfte des Kaufpreises wurde zunächst zu Lasten des Girokontos des Klägers gebucht und später durch ein Darlehen umfinanziert. Der Kläger erhielt in der Folgezeit, wie inzwischen unstreitig ist, Ausschüttungen in Höhe von 13.230 DM entsprechend 6.615 €.

2

Der Kläger behauptet: Der damalige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Hüttenrauch, habe ihn zur Beteiligung an dem Fonds geradezu gedrängt, ihm nicht zutreffende Steuervorteile angepriesen und auch die Prolongation von bei der Beklagten bestehender Darlehen von der Beteiligung abhängig gemacht. Nicht einmal den Verkaufsprospekt habe der Kläger vor Unterzeichnung der Beteiligung erhalten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.129,19 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2004, abzüglich erhaltener € 6615,00. ergibt somit € 44.514,19, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftseinlage XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage wegen eines klägerseits parallel eingeleiteten Mahnverfahrens für unzulässig, erhebt die Einrede der Verjährung, beruft sich auf Verwirkung und behauptet: Der Zeuge Hüttenrauch habe dem Kläger vor der Beteiligung den Flyer und den Verkaufsprospekt ausgehändigt und besprochen und den Kläger auch über Verlustrisiken aufgeklärt. .

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Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.10.2007, Bl.220 ff. GA, und vom 17.1.2008, Bl.245 ff. GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken bezüglich einer doppelten Rechtshängigkeit wegen des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Uelzen, auf das die Beklagte Bezug genommen hat. Zunächst ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass dieses Verfahren weiter betrieben worden ist; zum anderen ist jedenfalls wegen des im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Zug-um-Zug-Antrages kein identischer Streitgegenstand gegeben.

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten Ersatz des ihm infolge der Beteiligung an der XXXXXXXXXXXXXXXX entstandenen Schadens verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 36.329,84 € Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds zu zahlen. Im übrigen ist die Klage unbegründet, da sich der Kläger insoweit erlangte Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

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Die Beklagte war vorliegend zur Aufklärung des Klägers über die Risiken der in Rede stehenden Fondsbeteiligung verpflichtet, weil eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer (Initiator) und der Beklagten als Bank bestand (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 280 BGB Rdn.60a). Ausweislich der Angaben auf S.33 des Verkaufsprospekts war die Beklagte an dem Vertrieb der Anlage mit beteiligt. Das jedenfalls rechtfertigt es, ihr im Unterschied zu einer lediglich kreditierenden und im Übrigen an dem Geschäft nicht beteiligten Bank Aufklärungspflichten aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang haftet die Beklagte gemäß § 278 BGB für Pflichtverletzungen, die ihrem vormaligen Mitarbeiter, dem Zeugen XXXXXXXXXXXX, anzulasten sind.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass die Aufklärung, die der Zeuge dem Kläger bezüglich der Risiken des Investments hat angedeihen lassen, nicht ordnungsgemäß war. Zunächst hat der Zeuge dem Kläger bereits den Prospekt nicht vor Zeichnung der Beteiligung zugänglich gemacht, so dass dem Kläger eine sachgerechte Anlageentscheidung nicht möglich war. Des weiteren hat der Zeuge eingeräumt, dem Kläger die Möglichkeit eines Totalverlustes nicht erläutert zu haben - "Auf einen möglichen Totalverlust habe ich sicherlich nicht hingewiesen." Es bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass das erforderlich gewesen wäre, auch wenn sich dieses Risiko im Nachhinein nicht verwirklicht hat..

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Ist danach zu vermuten, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte, dann hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als habe er die Beteiligung nicht erworben. Das bedeutet zunächst, dass die Beklagte die für den Erwerb des Klägers notwendigen Aufwendungen zurückzuerstatten hat, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile. Dabei sind die klägerseits entstandenen Vorteile anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Das sind zum einen die inzwischen unsteitig gestellten Ausschüttungen in Höhe von 6.615 €. Dazu kommen die seitens des Klägers dargelegten Steuervorteile in Höhe von 16.060 DM, entsprechend 8.211,35 € (vgl.Bl.50 GA). Steuerliche Vorteile sind grundsätzlich im Wege der Vorteilausgleichung zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Heinrichs, Vorb.v. § 249 BGB Rdn.144 m.w.Beisp.), Anhaltspunkte, dies vorliegend anders zu werten, sieht das Gericht nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht nachvollziehbar, sondern lediglich gänzlich pauschal behauptet, er hätte im Fall der Nichtanlage bei dem vorliegenden Fonds die Steuervorteile anderweitig erzielen können.

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Demgegenüber ist dem Kläger ein Mitverschulden nicht anzulasten. Der Vertragspartner, der eine unrichtige Auskunft erteilt, kann dem anderen in der Regel nicht entgegenhalten, dass dieser auf die Auskunft vertraut hat (Palandt-Heinrichs, § 254 BGB Rdn.14 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier; es ist nichts dafür ersichtlich, dass ausnahmsweise der Kläger sich mangelnde Sorgfalt in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß vorwerfen lassen müsste.

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Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Die aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss resultierenden Ansprüche unterlagen gemäß § 195 a.F. BGB grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Gemäß Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB lief die Frist zum 31.12.2004 ab. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klageschrift wurde der Beklagten am 14.2.2005 zugestellt. Das war noch alsbald im Sinne des § 167 ZPO, weil der Kläger die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der der Klageschrift beiliegende Scheck ist erst am 18.1.2005 zur Gerichtskasse gegeben und dort am 21.1.2005 verbucht worden. Eine nochmalige Verzögerung ist eingetreten, weil die prozessleitende Verfügung vom 28.1.2005 erst am 11.2.2005 ausgeführt wurde. All das ist nicht dem Kläger anzulasten.

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Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind gleichfalls nicht gegeben. Es ist kein Umstand dargetan oder ersichtlich, auf Grund dessen die Beklagte hätte darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Auch fehlt es an einer Sachdarstellung, welche Vermögensdisposition die Beklagte im Hinblick darauf getroffen hat.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.

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Das Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.02.2008 blieb gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt.

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Der Streitwert wird bis zum 27.8.2007 auf 51.129 € und ab dann auf 44.514,19 € festgesetzt.