Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei Gefäßverschluss führt zu Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Amputationen an Hand und Fuß wegen verzögerter Diagnostik und Therapie ein höheres Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Gericht bejahte auch für die Amputation von Großzehe und Mittelfußstrahl einen groben Behandlungsfehler, weil trotz dokumentierten Arterienverschlusses nicht binnen eines gebotenen Zeitfensters sofort behandelt wurde. Es sprach insgesamt 65.000 EUR Schmerzensgeld zu, rechnete 20.000 EUR Vorleistung an und verurteilte zur Zahlung weiterer 45.000 EUR nebst Zinsen. Eine Schmerzensgeldrente lehnte es ab und gab dem Feststellungsantrag zu materiellen Schäden nur oberhalb bereits gezahlter 10.000 EUR statt.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung materieller Schäden überwiegend erfolgreich; Schmerzensgeldrente und Mehrbegehren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn medizinische Behandlungsstandards in ungewöhnlich nachlässiger Weise nicht beachtet werden und das Vorgehen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
Ist ein Gefäßverschluss dokumentiert, sind unverzüglich gebotene Kontroll- und Therapiemaßnahmen einzuleiten; ein Zuwarten trotz akutem Verschluss kann haftungsbegründend sein, wenn dadurch rettende Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt werden.
Eine Fehldiagnose entlastet nicht, wenn sie bei pflichtgemäßer Befunderhebung und unter Berücksichtigung typischer Krankheitsmerkmale nicht vertretbar ist.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Dauer der Beeinträchtigungen, das Maß des Verschuldens (insbesondere grobe Fahrlässigkeit) sowie bereits erbrachte Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen und anzurechnen.
Eine Schmerzensgeldrente kommt nur bei besonders schweren, lebenslang äußerst beeinträchtigenden Schädigungen in Betracht und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Kapitalabfindung stehen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 45.000,-- EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2003 zu zahlen; weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche gegenwärtige und künftigen materiellen Schäden, welche aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) und in dem Bereich der Beklagten zu 1) enstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträge oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsanträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, soweit die Ansprüche den Betrag von 10.000,-- EURO übersteigen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 wie die Beklagen 2/3.
Tatbestand
Die Klägerin begab sich am 28. Juni 1997 in die ärztliche Behandlung des Krankenhauses der Beklagten zu 1), in dem der Beklagte zu 2) als Chefarzt der Chirurgischen und Gefäßchirurgischen Fachabteilung tätig war. Nach ihrer Darstellung waren akute Durchblutungsbeschwerden in der rechten Hand und auch in den Beinen aufgetreten; der Aufnahmebefund lautet (nur): "Embolisation im rechten Unterarm". Zu diesem Zeitpunkt werden weitergehende diagnostische Maßnahmen nicht durchgeführt oder vorgeschlagen. Die Therapierung erfolgt mittels eines Heparinperfusors. Dennoch stellte sich die Hand am nächsten Morgen als livide und im Bereich der Kuppen des Klein- und Ringfingers als blau verfärbt dar. Die Arterie radialis und ulnaris ist nach der Krankendokumentation nicht tastbar; dennoch verschiebt der Beklagte zu 2) weitere diagnostische Maßnahmen auf den Montag, an dem erst am Nachmittag eine Angiographie des Aortenbogens und der Armarterien durchgeführt wird. Es ergibt sich der Befund eines Verschlusses der bezeichneten Arterien. Eine sodann vorgenommene Lyse erbringt nach der Kontrollangiographie vom 2. Juli keinen Erfolg. Es kommt daher zu der operativen Amputation des kleinen Fingers und des Ringfingers der rechten Hand.
Die sich an diesem Hergang der Dinge anschließenden Behandlungsvorwürfe der Klägerin, nicht sach- und fachgerecht die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen und indizierten Therapien durchgeführt zu haben, haben die Beklagten anerkannt. Insoweit ist ihr vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- EUR sowie bezüglich der materiellen Schäden ein hierauf angerechneter Betrag von 10.000,-- EUR gezahlt worden.
Die Klägerin wirft den Beklagten jedoch auch vor, die ebenfalls im Bereich des rechten Beines bis in den Fuß hinein reichenden Durchblutungsstörungen nicht sofort erkannt und therapiert zu haben, so dass es als Folge einer Unterblutung (vermeidbar) zu einer Thrombosierung gekommen sei. Dieser Befund habe sich unstreitig am 2. Juli gegen 14.20 Uhr eingestellt; an diesem Tag habe man jedoch bereits in der Nacht gegen 0,50 Uhr einen Arterienverschluss festgestellt und dokumentiert. In diesem Zusammenhang habe man fehlerhaft die Diagnose eines Morbus Raynaud gestellt, obwohl unter Berücksichtigung ihres Lebensalters und der vorausgegangenen Angiographie die Herbeiführung einer Dissektion des betroffenen Blutgefäßes nebst Unterblutungs- und Thrombosegefahr (Verschluss) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht und umgehend regelgerecht zu behandeln gewesen wäre (sofortiges Tätigwerden). Statt dessen habe man jedoch grob behandlungsfehlerhaft bis gegen 14.20 Uhr zugewartet. Hierdurch bedingt sei eine Rekonstruktion der an sich gesunden Blutgefäße nicht mehr möglich gewesen, so dass ihr die betroffene Großzehe und der Mittelfußknochen amputiert werden musste.
Auf Grund der hierdurch bedingten erheblichen Gesundheitsschädigungen und der damit einhergehenden allgemeinen Beeinträchtigungen, die ihre Mobilität anbetreffen sowie unter anderem auch die Fähigkeit, wie zuvor gegeben, umfassend ihren Haushalt selbst versorgen zu können, begehrt die Klägerin (bezogen auf sämtliche Behandlungsvorwürfe) die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 60.000,-- EUR, einer Schmerzensgeldrente von monatlich 150,-- EUR ab dem 1. Oktober 2003 sowie darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung aufzukommen haben.
Entsprechend beantragt die Klägerin,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Klägerin) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2003 zu zahlen, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird;
die Beklagten zudem als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Klägerin) eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,-- EUR ab dem 1. Oktober 2003, vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres zu zahlen;
letztlich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche gegenwärtige und künftigen materiellen Schäden, welche aus der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) und in dem Bereich der Beklagten zu 1) entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich darauf, dass bezüglich der Behandlung des rechten Fußes keine Behandlungsfehler anzuerkennen seien. Die Klägerin habe entgegen ihrer Darstellung nicht bereits am 28. Juni 1997 auch über Beschwerden in den Beinen geklagt; zudem sei auch ihr Fuß am 29. Juni 1997 noch nicht blau verfärbt und dick angeschwollen gewesen. Dies wäre ansonsten in den Krankenunterlagen vermerkt worden. Der Gefäßverschluss der rechten Beinarterie sei allein schicksalhaft als nicht beherrschbare Folge der am 2. Juli 1997 durchgeführten transfemoralen Katheterangiographie aufgetreten. Hierbei sei es unerkannt bei der Einführung des Katheters in die rechte Beinarterie zu einer Verletzung der Gefäßinnenhaut und in der Folge zu einer Embolisation und zu einem sporadischen Gefäßverschluss gekommen. Dazu verhalte sich auch der Bescheid der Gutachterkommission für die Prüfung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 12. Dezember 2002, wonach den behandelnden Ärzten kein regelwidriges Verhalten unterlaufen sei. Da zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin tatsächlich keine Mangeldurchblutung vorgelegen habe, sei es auch nicht erforderlich gewesen, in Bezug auf die Durchblutungssituation der unteren Extremitäten besondere diagnostische Maßnahmen durchzuführen.
Im Übrigen seien die Behinderungen der Klägerin, soweit die Amputationen am rechten Fuß betroffen seien, durch entsprechendes orthopädisches Schuhwerk ausgleichbar. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, ein weitergehendes Schmerzensgeld, als dieses bereits gezahlt worden sei, zu fordern. Auch die materiellen Schadensfolgen seien mit dem hierauf gezahlten Betrag von 10.000,-- EUR vollständig ausgeglichen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet; die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,-- EUR nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen; zudem war festzustellen, dass die Beklagten ebenfalls als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für allen gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schaden aufzukommen, der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) steht, bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden und den bereits auf den materiellen Schaden der Klägerin geleisteten Betrag von 10.000,-- EUR übersteigt, Grundsätze der positiven Forderungsverletzung (§ 611 BGB), §§ 31, 89, 823 Abs. 1, 847, 421, 840 BGB a.F..
I.
Auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagten sich als Gesamtschuldner auch die gesundheitlichen Schädigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die mit der Amputation der rechten Großzehe und des I. Mittelfußstrahles des rechten Fußes verbunden sind, zurechnen lassen müssen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Juni 2004 nachvollziehbar und folgerichtig festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Amputation der Großzehe und des bezeichneten Mittelfußknochens vermeidbar gewesen wäre, wenn nach Durchführung der ersten Angiographie vom 1. Juli, wie medizinisch zu fordern, hinsichtlich der allgemein auch bei einem sorgfältigen medizinischen Vorgehen nicht zu vermeidenden Dissektionen zeitgerecht entsprechende Kontrollen durchgeführt worden wären. Dabei ist ein Zeitfenster von 6 Stunden beachtlich, das die behandelnden Ärzte, für deren Handlungsweise der Beklagte zu 2) als Chefarzt einzustehen hat, nicht beachtet haben. Insoweit kann es rechtlich dahin stehen, ob die Klägerin sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme sofort oder dem folgend über Durchblutungsbeschwerden im Bereich der Beine geäußert hat. Die Kammer folgt den Beklagten, dass sichtbare Beschwerden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (etwa blau verfärbte und/oder angeschwollene Zehen). In den Krankenunterlagen ist jedoch ausdrücklich dokumentiert, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ebenfalls hervorgehoben hat, dass gegen 0.50 Uhr des 2. Juli bereits ein Verschluss der Arterie des rechten Beines vorlag. Auf Grund dessen wäre es medizinisch erforderlich gewesen, sofort therapeutisch tätig zu werden wie dies jedenfalls verspätet erst gegen 14.20 Uhr der Fall war. Auf Grund der fortgeschrittenen Ischämie durfte zu diesem Zeitpunkt ernsthaft nicht mehr damit gerechnet werden, dass eine Lyse oder auch ein daran sich anschließendes operatives Vorgehen noch zu einer Wiederherstellung der Blutgefäße und der unterbrochenen Durchblutung der Extremität führen könnte. Auch dies hat der gerichtlich bestellte Sachverständige, insbesondere bei seiner mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter der Kammer vom 31. Januar 2005 eindeutig festgestellt. Dabei war bei einem regelgerechten Vorgehen der die Klägerin behandelnden Ärzte auch zu erwarten, dass dieser jedenfalls eine Amputation der rechten Großzehe und des betroffenen Mittelfußknochens mit großer Wahrscheinlichkeit zu ersparen gewesen wäre.
Die Beklagten vermag auch nicht zu entlasten, dass jedenfalls anfänglich die Diagnose eines Morbus Raynoud gestellt wurde. Zu dieser Diagnosenstellung hätte man bereits deshalb nicht kommen dürfen, da dieses Krankheitsbild nicht mit Pulslosigkeit einhergeht (insoweit erstdiagnostisch festgestellt) und auch das Lebensalter der Patientin gegen eine solche Erkrankung sprach, wobei das Krankheitsbild des Morbus Raynaud zudem symmetrisch an beiden Extremitäten auftritt.
Insgesamt stellt sich das Verhalten des ärztlichen Personals der Beklagten zu 1) und auch des Beklagten zu 2) gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die insgesamt überzeugen und denen sich die Kammer daher in vollem Umfang anschließt, als grob fahrlässig dar, da medizinisch beachtliche Standards in ungewöhnlich fahrlässiger Weise nicht beachtet worden sind.
Dieses grob fahrlässige Verhalten umfasst über die bereits beklagtenseits anerkannte Amputation des kleinen Fingers und des Ringfingers der rechten Hand auch die Amputation der rechten Großzehe und des I. Mittelfußstrahles des rechten Fußes. Die Art dieser Gesundheitsschädigungen und die damit verbundenen Folgen, die die Klägerin erheblich in ihrer Mobilität dauerhaft einschränken, die Schwere der Pflichtwidrigkeit des ärztlichen Personals der Beklagten zu 1) und auch des Beklagten zu 2) persönlich sowie der sich daran anknüpfende Schuldvorwurf (grob fahrlässiges Verhalten) rechtfertigen insgesamt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 65.000,-- EUR, auf das außergerichtlich gemäß der Bestimmung des Beklagtenvertreters im Verhandlungstermin des Gerichts vom 16. Juni 2005 bereits 20.000,-- EUR gezahlt worden sind, so dass noch ein Betrag von 45.000,-- EUR zu zahlen ist.
Mit der Zahlung dieses Betrages sind jedoch sämtliche immaterielle Schädigungen und Beeinträchtigungen, wie sich diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellen, abgegolten.
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, der Klägerin darüber hinaus noch eine monatliche Schmerzensgeldrente, wie von ihr beantragt worden ist, in Höhe von 150,-- EUR zuzuerkennen. Derartige Schmerzensgeldrenten sind nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nur bei lebenslänglich äußerst beeinträchtigenden Schädigungen gerechtfertigt, durch die der Geschädigte immer wieder und schmerzlich an das schädigende Ereignis erinnert wird, etwa bei schwersten Verletzungen im Kopfbereich, Querschnittslähmungen oder ständig zu ertragenden Schmerzen (vgl. dazu: Thomas in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 60. Aufl., § 247 Rdn. 12). Dabei müssen sich zudem der zuerkannte Kapitalabfindungsbetrag sowie eine darüber hinaus gewährte Schmerzensgeldrente in einem ausgewogenen Verhältnis befinden. Vorliegend hat das Gericht der Klägerin jedoch bereits ein bedeutsames Schmerzensgeld von insgesamt 65.000,-- EUR zugestanden, so dass es nicht angemessen wäre, darüber hinaus zusätzlich eine Schmerzensgeldrente zuzugestehen.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner daher verpflichtet, an die Klägerin weitere 45.000,-- EUR zu zahlen (65.000,-- EUR - 20.000,-- EUR). Das weitergehende Schmerzensgeldbegehren der Klägerin ist dagegen unbegründet und abzuweisen.
Letztlich sind die Beklagten auch verpflichtet, der Klägerin als Gesamtschuldner gemäß dem von ihr gestellten Feststellungsantrag für alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden aufzukommen, die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden und den bereits zu ihrer Abgeltung gezahlten Betrag von 10.000,-- EUR überschreiten.
II.
Das Zinsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich nach den Rechtsgrundsätzen des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 108 ZPO.
Streitwert: 79.000,-- EUR.
Schmerzensgeld: 60.000,-- EUR
Schmerzensgeldrente: 9.000,-- EUR (§ 42 GKG)
Feststellungsantrag: 10.000,-- EUR.