Auffahrunfall als inszeniert erkannt – Schadensersatzklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz materieller Schäden aus einem Auffahrunfall. Das Landgericht hält das Ereignis für eine planmäßig herbeigeführte Kollision mit dem Ziel einer Zahlung und wertet zahlreiche Indizien als Beleg (Vorbeschädigung, Verhinderung der Nachbesichtigung, typisches Auffahrmuster, Einsatz eines weiteren Sachverständigen). Die Klage wird deshalb als unbegründet abgewiesen, weil die Schadenshöhe nicht plausibel nachgewiesen ist. Weitere Ausführungen zu Reparaturkosten entbehren, da das Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen als gestellt bewerteter Auffahrkollision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. dem Pflichtversicherungsgesetz besteht nicht, wenn sich aus der Beweiswürdigung ergibt, dass das Unfallereignis planmäßig herbeigeführt wurde.
Indizien wie vorherige Vorbeschädigung, die Verhinderung einer Nachbesichtigung, ein typisches Auffahrmuster, ein unplausibles Zusammentreffen der Beteiligten und die Einschaltung eines weiteren Sachverständigen können die Glaubhaftigkeit des behaupteten Unfallhergangs und der Schadenshöhe entkräften.
Der Kläger muss die Schadenshöhe plausibel darlegen; das Verschweigen früherer Schäden und das Unterbinden von Begutachtungen können dazu führen, dass der geltend gemachte Anspruch als unbegründet erscheint.
Sind das beschädigte Fahrzeug nicht mehr vorhanden oder die Nachprüfung unmöglich gemacht, können weitere Erörterungen zur Höhe der Reparaturkosten entbehrlich sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Be-klagten und der Nebenintervention gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Am 1.7.2004 hielt der Kläger seinen Pkw Daimler-Benz, der bereits am 6.5.2004 durch einen Aufprall auf das Heck beschädigt worden war, in Hilden auf der Berliner Straße auf der rechten von drei Fahrspuren vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel an. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten, 19 Jahre alten und nur mit einem Kurzzeit-Kennzeichen angemeldeten VW Polo auf das Heck des Klägerfahrzeugs auf. Beide Unfallbeteiligten verhinderten eine Nachuntersuchung der Fahrzeuge.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 5.080,87 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 13.8.2004 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) und Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der anwaltlich nicht mehr vertretene Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verhandlungstermin vom 9.6.2005 unstreitig gestellte Klageewiderung nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von den Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtversicherungsG Ersatz seines materiellen Schadens verlangen. Nachdem die Parteien anlässlich der Erörterung der Sach-und Rechtslage im Verhandlungstermin den tatsächlichen Inhalt der Klageerwiderung unstreitig gestellt haben, geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich vorliegend nicht um ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis im Straßenverkehr gehandelt hat, sondern um eine planmäßig herbeigeführte Kollision mit dem Ziel der Erlangung einer Zahlung seitens der Beklagten zu 1). Es liegen derart viele Beweisanzeichen für das Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls vor, dass ein zufälliges Zusammentreffen mehr als unwahrscheinlich ist. Das Fahrzeug des Klägers als ehemalig hochwertiges, zur Erzeugung hoher Reparaturkosten war dazu ebenso geeignet wie das seitens des Beklagten zu 2) benutzte praktisch schrottreife. Es ist nicht plausibel, wieso die beiden in Düsseldorf wohnhaften Unfallbeteiligten sich auf der in Hilden verlaufenden Straße trafen. Der Unfallhergang -Auffahren auf ein an einer Ampel stehendes Fahrzeug ist ebenfalls typisch für manipulierte Schadensereignisse, auch das Hinzuziehen der Polizei trotz völlig eindeutiger Verursachungsfragen. Der Versicherung wurde es nicht ermöglicht, die Fahrzeuge nachzubesichtigen, statt dessen hat der Kläger versucht, die Tatsache zu verbergen, dass sein Pkw bereits 2 Monate zuvor an derselben Stelle beschädigt worden war. Dies allein lässt bereits die Klage als unbegründet erscheinen, weil sich danach die Schadenshöhe nicht mehr plausibel nachvollziehen lässt. Der Kläger hat zur Reparatur des ersten Schadenereignisses nicht hinreichend vorgetragen. Des Weiteren hat der Kläger versucht, durch Einschaltung eines anderen Sachverständigenbüros die bestehende Vorbeschädigung zu verdecken.
Weiterer Ausführungen zur Höhe der Reparaturkosten im Hinblick darauf, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht behalten hat, bedarf es danach nicht.
Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5080,87 € festgesetzt.