Urteil: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht bestätigte unfallbedingte HWS‑Distorsion, Schädel‑ und Schulterprellung und setzte das Schmerzensgeld auf 1.000 € fest, abzüglich vorgerichtlich gezahlter 255,65 €; restlicher Anspruch 744,35 € zuzüglich Zinsen. Zahnschäden und die Feststellung künftiger Ansprüche wurden mangels Kausalitätsnachweis abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 744,35 € Schmerzensgeld zugesprochen; Zahnschäden und Feststellung künftiger Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen besteht bei nachgewiesener unfallbedingter Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB; daneben kann Haftung des Fahrzeughalters nach PflVG bestehen, so dass Gesamtschuldnerhaftung in Betracht kommt.
Eine außergerichtliche Zahlung von Schmerzensgeld kann als tatsächliches Anerkenntnis gewertet werden und dem Geschädigten Beweiserleichterungen hinsichtlich des Bestehens der Verletzungen verschaffen.
Der Ersatz von Zahnschäden erfordert eine konkrete haftungsbegründende Kausalität; fehlen objektive Anhaltspunkte (z.B. Weichteilverletzungen, typische Bruchspuren, röntgenologische Befunde), reicht eine bloße zeitliche Nähe nicht für einen Kausalitätsnachweis.
Eine Feststellung künftiger Ersatzansprüche ist nur zu erteilen, wenn konkrete, aussagekräftige Anhaltspunkte für zu erwartende zukünftige materielle oder immaterielle Schäden vorliegen; bei fehlender Prognose ist der Feststellungsantrag abzuweisen.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 744,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei darf die Zwangs-vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.10.2001 auf der R.straße in Düsseldorf ereignete.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Sierra, mit dem amtlichen Kennzeichen D-WL 328, die R.straße in Fahrtrichtung S.straße. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Honda Civic, mit dem amtlichen Kennzeichnen D., aus einer Einfahrt. Während des Einbiegevorgangs kam es zu einer Kollision auf der linken Seite des Klägerfahrzeugs. Der alleinige Verursachungs- und Verschuldensanteil der Beklagten zu 1) an dem Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Außergerichtlich ersetzte die Beklagte zu 2) dem Kläger für den Schaden an seinem Pkw einen Betrag von 1.007,25 € (Anlage K 1). Zudem erfolgte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 255,65 €.
Der Kläger behauptet, er habe anlässlich des Unfalls eine Schädelprellung, ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Prellung der linken Schulter erlitten. Diese Verletzungen seien den Arztberichten von Frau Dr. S. vom 15.11.2001 (Anlage K 3) und Herrn Dr. von K. vom 10.02.2002 (Anlage K 4) zu entnehmen. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Verletzungen zwischen den Parteien unstreitig seien, da die Beklagte zu 2) nach Vorlage des Berichts von Frau Dr. S. ein Schmerzensgeld in Höhe von 255,65 € zahlte. Weiterhin ist er der Ansicht, dieser Betrag reiche nicht aus, um die erlittenen Beschwerden auszugleichen. Ferner behauptet der Kläger, es sei aufgrund des Anstoßes seiner Kieferpartie gegen die B-Säule zu Frakturen an den Zähnen 25 und 27 gekommen. An Zahn 25 sei als Erhaltungsversuch zunächst eine Wurzelspitzenresektion vorgenommen worden. Letztendlich hätten jedoch beide Zähne unfallbedingt extrahiert werden müssen. Daher sei bei ihm eine umfangreiche implantologische Neuversorgung erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.10.2001 auf der R.straße in Düsseldorf entsteht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.10.2001 auf der R.straße in Düsseldorf entsteht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Zahlung des Schmerzensgeldes sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne von der Berechtigung überzeugt zu sein, geleistet worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 17.06.2005 (Bl. 51f. GA), vom 13.06.2006 (Bl. 95f. GA) sowie vom 29.05.2007 (Bl. 126 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des chirurgischen Sachverständigen Dr. B. vom 01.03.2006 (Bl. 72ff. GA) und des zahnmedizinischen Sachverständigen Dr. W. vom 15.04.2007 (Bl. 110ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2007 (Bl. 141ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31.12.2001 geltenden Fassung und den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetztes der am 31.07.2002 geltenden Fassung zu entscheiden ist (Art. 229 § 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 EGBGB), ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 744,35 € gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 823, 847 BGB und gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Ziffer 1, 2 PflVG als Gesamtschuldner.
1.
Denn der Kläger hat nur bezüglich des Vorliegens einer HWS-Distorsion, einer Schädelprellung und einer Prellung der linken Schulter den ihm obliegenden Vollbeweis einer unfallbedingten Körperverletzung (haftungsbegründende Kausalität) gemäß § 286 ZPO erbracht. Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich insoweit zunächst auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Dieser hat nach eingehender Untersuchung des Klägers explizit ausgeführt, dass bei diesem ein Zustand nach unfallbedingter HWS-Distorsion vorliegt (Bl. 76 GA). Diese Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wird durch die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte von Frau Dr. Schulze und Herrn Dr. von K. untermauert. Beide Ärzte haben den Kläger am Unfalltag untersucht und ebenfalls eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Insofern ist den Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass bezüglich der Problematik unfallbedingter HWS-Verletzungen ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag nicht das entscheidende Gewicht beizumessen ist, weil es nicht Aufgabe des behandelnden Arztes ist, eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Beklagten Beschwerden herzustellen. Zudem hängt die Bewertung eines ärztlichen Berichts davon ab, welche objektiven Feststellungen der Arzt getroffen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 992). Frau Dr. S. und Herr Dr. von K. haben beide eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei einer Kopfwendung nach links dokumentiert. Aufgrund dieser übereinstimmenden objektiven Feststellung und der weiteren Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. bestehen vorliegend keine Bedenken, die ärztlichen Berichte uneingeschränkt zu verwerten. Soweit Herr Dr. von K. weiter eine bereits bestehende degenerative Veränderung der Brust – und Lendenwirbelsäule festgestellt hat, ist deren Auswirkung auf die streitgegenständliche Halswirbelsäulen-Distorsion nicht erkennbar; auch der Sachverständige Dr. B. hat diesem Umstand, soweit ersichtlich, keine weitere Bedeutung zugemessen. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und den damit korrespondierenden ärztlichen Berichten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unfallbedingte HWS-Distorision vorlag. Gleiches gilt für die Schädel- und Schulterprellung. Anzeichen für diese Verletzungen konnte der Sachverständige Dr. B. zwar nicht mehr feststellen, da sie zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers vollständig ausgeheilt und daher nicht mehr nachweisbar waren. Insoweit stützt das Gericht seine Überzeugungsbildung allerdings auf die Feststellungen von Frau Dr. S. und Herrn Dr. von K., die beide übereinstimmend eine Schädel- und Schulterprellung diagnostiziert haben.
Im Übrigen ist bezüglich dieser Verletzungen (HWS-Distorsion, Schädelprellung, Schulterprellung) auch zu beachten, dass die Beklagte zu 2) auf Vorlage des Arztbriefes von Frau Dr. S. außergerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 255,65 € gezahlt hat. Hiermit hat sie ein tatsächliches Anerkenntnis abgegeben. Denn die Beklagte zu 2) hat durch die Zahlung des geforderten Vorschusses auf das Schmerzensgeld dem Kläger gegenüber ein Verhalten gezeigt, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 212, Rn. 1). Dieses Anerkenntnis wirkt zwar weder konstitutiv noch deklaratorisch, hat jedoch Beweiserleichterungen für den Gläubiger zur Folge (vgl. Palandt/Sprau, 65. Aufl., § 781, Rn. 6). Daher waren im Hinblick auf die im Arztbrief von Frau Dr. S. beschriebenen Verletzungen keine zu strengen Anforderungen an die Beweisführung des Klägers zu stellen.
2.
Bezüglich der weiterhin behaupteten Zahnschäden, ist dem Kläger der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen. Der zahnmedizinische Sachverständige Dr. W. hat sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung als auch im Anhörungstermin am 01.10.2007 explizit ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unfall für eine Schädigung mit einhergehendem Verlust der Zähne 25 und 27 ursächlich oder mitursächlich war. Hierzu erklärt er nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass bei dem Kläger nach dem Unfall keinerlei Verletzungen im Bereich der Lippen- und Mundpartie festgestellt worden sind, was jedoch im Falle einer aufprallbedingten Zahnfraktur sehr wahrscheinlich sei. Wenn man dagegen einen Aufschlag allein auf die Zähne bzw. Zahnkronen annehmen würde, wäre dies bezüglich Zahn 27 ausgeschlossen, da dieser durch das hervorstehende Jochbein geschützt wäre. Zudem hätte ein unmittelbarer Aufprall nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. Spuren an der Keramik der Zähne 23, 24 oder 25 in Form von Abplatzungen hervorrufen müssen. Zu Zahn 27 erklärt der Sachverständige weiter, dass hier auf den vorhandenen Röntgenbildern unter der Krone eine ausgedehnte kariöse Läsion erheblichen Ausmaßes zu erkennen war. Diese muss nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits vor dem Unfall bestanden haben und letztlich als Ursache für die Fraktur und den Zahnverlust angesehen werden.
Bei Zahn 25 bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. bereits Zweifel, dass es an diesem Zahn zu einer Wurzelfraktur gekommen ist. Den nach dem Unfallereignis angefertigten Röntgenbildern lasse sich kein klarer Hinweis auf eine Fraktur entnehmen.
3.
Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgelds sind die als erwiesen anzusehenden Beeinträchtigungen und Beschwerden zu berücksichtigen. Der Kläger war in der Zeit vom 18.10.2001 bis zum 20.11.2001 arbeitsunfähig. Bleibende Schäden, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule, konnte der Sachverständige Dr. B. jedoch nicht feststellen. In Anbetracht dessen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend, um den vom dem Kläger erlittenen immateriellen Schaden gebührend auszugleichen. Hiervon ist die außergerichtlich geleistete Zahlung in Höhe von 255.65 € abzuziehen, so dass eine Restanspruch in Höhe von 744.35 € verbleibt.
II.
Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden, §§ 7, 11 StVG, 823 BGB, 3 Ziffer 1, 2 PflVG (materielle Schäden); §§ 823, 847 BGB, 3 Ziffer 1, 2 PflVG (immaterielle Schäden). Denn in Bezug auf die erwiesenen unfallbedingten Verletzungen erscheinen zukünftige materielle und immaterielle Schäden ausgeschlossen, da insoweit weitere Beeinträchtigungen nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten sind.
III.
Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
B.
Richterin
Ausgefertigt
(N.)
Justizhauptsekretär als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle