Mammographie-Screening: Haftung bei vorwerfbar fehlerhafter Befundung (BIRADS 0)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach unauffälligem Mammographie-Screening Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen später entdeckten Brustkrebses mit Ablatio. Das LG Düsseldorf bejahte gegenüber der Erstbefunderin einen vorwerfbaren Diagnosefehler, weil ein BIRADS-0-Befund erkennbar gewesen sei und weitere Abklärung (Ultraschall/MRT) hätte veranlasst werden müssen. Ein persönlicher Behandlungsvertrag bestand auch ohne Kenntnis der Ärztin; hilfsweise greift deliktische Haftung. Gegen den Programmführer (Drittbefunder) wurde die Klage abgewiesen, da bei Konsens der Vorbefunder keine Pflicht zur Eigenbefundung bestand.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsantrag gegen Erstbefunderin teilweise zugesprochen; Klage gegen Programmführer abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorwerfbarer Diagnosefehler liegt vor, wenn bei regelgerechter Auswertung bildgebender Befunde ein abklärungsbedürftiger Befund (z.B. BIRADS 0) erkennbar ist, der weitere Diagnostik erfordert.
Ärztliche Sorgfaltspflichten bei Screening-Auswertungen umfassen die sorgfältige, einzelfallangemessene Sichtung jedes Bildes; ein hoher Untersuchungsdurchsatz entlastet nicht von der Pflicht zur gründlichen Befundung.
Ein persönlicher Behandlungsvertrag kann auch dann zustande kommen, wenn der Patient die Person des konkret tätig werdenden Arztes nicht kennt (Geschäft für den, den es angeht).
Bestehen programmbezogene Vorgaben, nach denen eine Drittbefundung nur bei abweichenden Bewertungen der Vorbefunder erfolgt, trifft den Programmführer bei dokumentiertem Konsens grundsätzlich keine Pflicht zur zusätzlichen Eigenbefundung ohne konkrete Misstrauensanzeichen.
Neben vertraglicher Haftung kommt bei fehlerhafter ärztlicher Befundung auch deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21. Januar 2012 zu zahlen.
Zudem wird festgestellt, dass die Beklage zu 1) auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aufzukommen hat, die ursächlich auf die streitgegenständliche fehlerhaft diagnostische Befundung vom 27. November 2008 zurückgehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden und bezüglich immaterieller Schäden zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch prospektorisch nicht mit berücksichtigt werden konnten.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 1) 40 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 40 %, wobei die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 10 % zu tragen hat. Zudem trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin und den Beklagten zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abzuwenden, sofern die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
Rubrum
Tatbestand
Die am 11. November 1951 geborene Klägerin nahm gemäß der Darstellung in der Klageschrift an dem entsprechenden Mammographie-Screening-Programm des Landkreises Mettmann/Bergisch Gladbach Land teil. Die Erstbefundung der Screeningaufnahmen, die in Form von Reihenuntersuchungen auch anderer Patientinnen, die an dem bezeichneten Früherkennungsprogramm teilnahmen, oblag der Beklagten zu 1). I.c. hatte dem folgend der Radiologen A nach eigener Beurteilung eine weitere Befundung als programmmäßig eingebundener Zweitbefunder vorzunehmen. Sogenannter Programmführer war der Beklagte zu 2). Gemäß dem (internen) Regularium des Screeningprogramms oblag dem Beklagten zu 2) eine zusätzliche eigene Befundung nur für den Fall, dass die beiden Vorbefunder zu abweichenden Bewertungen gekommen wären. Vorliegend waren die benannten Vorbefunder zu einem Konsens gelangt.
Ohne eigene Befundung informierte der Beklagte zu 2) daher die Klägerin mit Anschreiben vom 1. Dezember 2008 darüber, dass das „am 27.11.2008 durchgeführte Screening-Mammographie unauffällig ist“. Tatsächlich kam es im Zusammenhang mit der im November 2009 alio loco durchgeführten Stanzbiopsie zu dem Befund eines malignen Mammakarzinoms im Bereich der linken Brust. Die umgehend am 30. November 2009 eingeleitete Chemotherapie musste nach 12 Anwendungen abgebrochen werden; am 18. Mai 2010 erfolgte sodann die Ablatio. Die histologische Untersuchung ergab den Befund eines ca. 3,0 x 2,0 x 2,0 Zentimeter großen Karzinoms.
Die Klägerin behauptet, dass ihr die Entfernung der linken Brust erspart geblieben wäre, sofern im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms eine regelgerechte Befundung durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin fordert daher von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro sowie die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungsverpflichtung für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
Die Beklagten haben das Anspruchsbegehren der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Klägerin) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäß Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2012 (Beklagte zu1) bzw. 23. Januar 2012 (Beklagter zu 2) zu zahlen;
weiterhin festzustellen, dass die Beklagten ihr gegenüber als Gesamtschuldner für alle weiteren Schäden aus der behaupteten fehlerhaften Begutachtung vom 27. November2008 zu haften haben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass die durchgeführte Sreening-Befundung exakt gemäß den Vorgaben des von den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) initiierten Brustkrebs-Früherkennungsprogramms erfolgt sei. Unstreitig seinen beide Vorbefunder übereinstimmend zu der medizinischen Bewertung gelangt, dass sich bei der Klägerin diagnostisch kein auffälliger Befund gezeigt habe. Im Rahmen des röntgenologischen Früherkennungsprogramms habe sich lege artis daher Befund ergeben, der reaktionspflichtig zur weiteren differenzialdiagnostischen Untersuchungen hätte führen müssen.
Es sei allenfalls nur von einem entschuldigten Diagnosefehler auszugehen, wie dieser immer wieder einmal unterlaufen können, ohne dass hieraus eine Haftungsverpflichtung herleitbar sei (vgl. dazu: BGH GesR 2003, 352 ff.).
Zudem verweist die Beklage zu 1) darauf, dass nach ihrer Rechtsansicht zwischen ihr und der Klägerin kein persönlicher Behandlungsvertrag zum Abschluss gekommen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin überhaupt keine Vorstellung darüber gehabt habe, wer im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms für sie ärztlicherseits tätig werde. Sie (die Beklagte zu 1) habe zudem die röntgenologisch auswertenden Screeningaufnahmen nicht erstellt, sondern „eine Röntgenassistentin“ des bezeichneten Vorsorgeprogramms, so dass ihr (der Beklagten zu 1) auch etwaig hiermit verbundene Fehler nicht zugerechnet werden dürften. Entsprechend sei sie (die Beklagte zu 1) auch für eine Vielzahl von Patientinnen tätig geworden.
Demgegenüber verweist der Beklagte zu 2) darauf, dass er tatsächlich an den beanstandeten Befundungen persönlich gar nicht beteiligt gewesen sei. Gemäß den Standards des Früherkennungsprogramms sei er auch nicht dazu veranlasst gewesen, eine eigenverantwortliche zusätzliche Befundung vorzunehmen, da eine solche nur für den Fall abweichender Meinungen des Erst- und Zweitbefunders vorgesehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet; diese ist verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen; zudem hat sie gemäß dem Feststellungsantrag der Klägerin auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufzukommen, für letztere gemäß den gerichtlichen Festlegungen im Urteilstenor. Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet demgegenüber aus, §§ 253, 280, 611 BGB, 256 ZPO.
I.
Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die bezogen auf die Klägerin von der Beklagten zu 1) eigenverantwortlich zu stellende Diagnose eines nicht weiterhin abklärungsbedürftigen Untersuchungsbefundes vorwerfbar falsch war.
Gemäß den insgesamt überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Privatdozent Dr. med. B , lag vielmehr erkennbar ein Biraps 0-Befund vor, der weitere Untersuchungen der Klägerin in Form von Ultraschalluntersuchungen bzw. eines MRT gefordert hätte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Sachverständigen durch den erkennenden Richter im Sitzungstermin vom 27. Juli 2015 ist die Beklagte zu 1), die in der Sitzung des Einzelrichters von der Radiologin C , Leverkusen, medizinisch beraten worden ist, im Weiteren der Richtigkeit dieser gutachterlichen Bewertung nicht mehr entgegengetreten.
Der Diagnosefehler ist auch vorwerfbar, da bei einer regelgerechter Auswertung es der Beklagten zu 1) fachärztlich abverlangt gewesen ist, (recte) das Vorliegen eines Biraps 0-Befundes zu erkennen.
Dem erkennenden Richter ist zwar beklagtenseits vorgestellt worden, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Mammographie-Screening-Programms eine Vielzahl von klinischen Auswertungen stattzufinden haben, insoweit ausschließlich in Form einer computermäßig eingespeisten Datenmengen (Bilddarstellungen): Auch unter Berücksichtigung dessen war es der Beklagten zu 1) medizinisch und rechtlich jedoch abverlangt, dennoch jedes auszuwertende Röntgenbild sorgfältig in Augenschein zu nehmen und auszuwerten. Dabei oblag es ihr eigenverantwortlich, von Fall zu Fall denjenigen Zeitaufwand festzulegen, der für eine gründliche diagnostisch hinreichende Befundung erforderlich ist. Etwaige Flüchtigkeitsfehler vermögen sie rechtlich daher nicht zu entlasten.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist zudem ein höchstpersönlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte ist bezogen auf die streitgegenständliche Untersuchung eigenständig tätig geworden und nicht etwa als angestellte Ärztin einer juristisch selbständig errichteten ärztlichen Kooperationsgemeinschaft GdB (§§ 705 ff. BGB).
Ein persönlicher Behandlungsvertrag mit der Klägerin setzte auch nicht voraus, dass die Klägerin selbst von der Person des Arztes/der Ärztin konkrete Kenntnis hatte, dem/der die Auswertung der Screenings oblag. Nach den Rechtsgrundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht, ist eine solche Kenntnis nicht zu fordern.
Zudem besteht auch eine deliktsrechtliche Haftungsverpflichtung der Beklagten zu 1), selbst wenn zugrundegelegt wird, dass zwischen ihr und der Klägerin kein persönlicher Behandlungsvertrag zum Abschluss gekommen ist (quod non est), § 823 Abs. 1 BGB.
1) Die Beklagte zu 1) ist daher verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Dieses bemisst das Gericht unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Bemessungsfaktoren sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2003 zu dem Zivilverfahren, Az.: 8 U 22/02, mit 30.000,00 Euro.
Der Verlust einer Brust stellt für die Betroffene ein sowohl physisch als auch psychisch sehr schwerwiegendes Trauma dar, so dass der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag in dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Die Zuerkennung eines weitergehenden Schmerzensgeldbetrages ist dagegen rechtlich nicht veranlasst. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung 57 Jahre alt war, sodass die Folgen der Ablatio entsprechend mit zu berücksichtigen sind.
Zudem war zugrunde zu legen, dass die Beklagte zu 1) in dem anzuerkennenden ärztlichen Bemühen tätig gewesen ist, (subjektiv) der Klägerin bestmögliche ärztliche Hilfe im Sinne des Früherkennungsprogramms zukommen zu lassen. Der ansonsten bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigende Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion hatte daher außer Betracht zu bleiben.
2) Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) gemäß dem Feststellungsantrag der Klägerin verpflichtet, für alle entstandenen materiellen Schäden aufzukommen, auch soweit diese zurückliegend entstanden sind und zudem für alle weiteren immateriellen Beeinträchtigungen, die zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung antragsmäßig noch nicht mit berücksichtigt werden konnten. Diese Schadensersatzverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Leistung eines weitergehenden Schmerzensgeldes unterliegt dem Vorbehalt, wie klägerseits berücksichtigt worden ist, dass die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
II.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist dagegen unbegründet und abzuweisen.
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin zugrunde gelegt wird, dass im Rahmen der gegebenen ärztlichen Kooperation auch der Beklagte zu 2) im Sinne eines mit ihm und der Klägerin ebenfalls abgeschlossenen persönlichen Behandlungsvertrages tätig geworden ist, begründete dies keine Haftungsverpflichtung. Denn diese Tätigkeit betraf ausschließlich solche Pflichten, die für den Beklagten zu 2) im Rahmen des in Rede stehenden Screening-Programms zu beachten waren.
Diese sehen vor, dass eine weitere Befundung seitens eines Drittbefunders nur durchzuführen ist, wenn bezogen auf die Ergebnisse der beiden Vorbefunder kein Konsens vorliegt.
Ein derartiger Konsens bestand jedoch vorliegend, auch wenn dieser einer vorwerfbar fehlerhaften Befundung unterlag.
Aus der Sicht des Beklagten zu 2), auf die rechtlich abzustellen ist, bestanden für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dem ihm gegenüber angezeigten Konsens zu misstrauen, so dass er zu einer zusätzlichen Eigenbefundung veranlasst gewesen wäre.
Eine Drittbefundung durch den Beklagten zu 2) durfte die Klägerin auch nicht erwarten, da sie wusste, dass die Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des in Rede stehenden Mammographie-Screenings-Programms erfolgen, somit (nur) gemäß den Vorgaben und Festlegungen dieses Programms, wie diese auch öffentlich propagiert werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Programm als solches in medizinischen Kreisen keine umfassende Anerkennung findet, da es sich auf eine rein inspektorische Auswertung von Röntgenaufnahmen beschränkt, sodass sonstige Untersuchungsmethoden der Krebsfrüherkennung, etwa Ultraschall oder das Abtasten der weiblichen Brust, nicht angewandt werden. Für die entsprechenden Schwächen hat der Beklagte zu 2) jedoch nicht einzustehen, da er ärztlich aus den dargetanen Rechtsgründen nur verpflichtet gewesen ist, die Klägerin gemäß den Standards des streitgegenständlichen Programmes zur Früherkennung von Brustkrebs zu behandeln.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist daher abzuweisen.
Das Anspruchsbegehren der Klägerin ist somit nur gemäß den gerichtlichen Festsetzungen zu voranstehend Ziffer I. der Entscheidungsgründe dieses Urteils begründet.
III.
Das Zinsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich gemäß der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Prozesszinsen, §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100, 708 Ziffer 11, 709. 711 108 ZPO.
Streitwert: 40.000,00 Euro