Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen unterbliebener Aufklärung nach Pneumothorax
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt auf Schmerzensgeld wegen eines nach Injektionen aufgetretenen Pneumothorax. Das Gericht hält die Pneumothorax-Verursachung durch die Injektion für erwiesen, bewertet sie indessen als typische Komplikation ohne Behandlungsfehler. Wegen unzureichender Aufklärung verurteilt es den Beklagten zu 2.500 €; materielle Ansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter wegen unterlassener Aufklärung zur Zahlung von 2.500 € verurteilt, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 847 BGB besteht auch dann, wenn die eingetretene Verletzung auf eine typische Komplikation der Behandlung zurückgeht, soweit die erforderliche Patientenaufklärung unterblieben ist.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt dem behandelnden Arzt; fehlende oder nicht substantiiert belegte Aufklärungsangaben in den Unterlagen genügen nicht für den Entlastungsbeweis.
Materielle Schadensersatzansprüche sind vom Anspruchsteller konkret zu beziffern; für die Geltendmachung künftiger materieller Schäden ist deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzulegen.
Für vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderungen sind gemäß Art.229 § 1 EGBGB die bisherigen Vorschriften über Verzugszinsen anzuwenden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € nebst 4 % Zinsen
seit dem 13.1.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 35 % und die
Klägerin 65 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
1000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit
Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin begab sich wegen chronischer Rückenschmerzen in die orthopädische Behandlung des beklagten Arztes, der der Klägerin am 7.9.1999 und 9.9.1999 Injektionen verabreichte. Nach der zweiten Injektion litt die Klägerin unter Luftnot; in der Praxis E in Düsseldorf wurde festgestellt, dass die linke Lunge der Klägerin kollabiert war. Sie wurde anschließend bis zum 17.9.1999 stationär im Marienhospital behandelt; am 20.9.1999 ergab eine Röntgenkontrolluntersuchung, dass die linke Lunge wieder vollständig belüftet war.
Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe anläßlich der zweiten Injektion in behandlungsfehlerhafter Weise mit der Spitze der Injektionsnadel die linke Lunge verletzt. Sie sei über das Risiko der Behandlung und mögliche Alternativen nicht aufgeklärt worden. Seither leide sie unter Atemnot und psychischen Beeinträchtigungen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 8,42 % seit dem 2.2.2000,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 8,42 % seit dem 2.2.2000,
es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
- es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet: Die Verletzung der Lunge durch die von ihm verwendete 2,9 cm kurze Injektionsnadel sei ausgeschlossen. Der Pneumothorax sei durch eine Fraktur -die Klägerin leidet unstreitig unter Osteoporose -oder spontan entstanden. Die Aufklärung der Klägerin sei vor der ersten Injektion am 6.9.1999 erfolgt; Alternativen zu der Behandlung habe es nicht gegeben.
Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med F vom 25.1.2002, BI.80 ff. GA, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten ge
mäß §§ 823, 847 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes fordern, dass die
Kammer in Höhe von 2.500 € für angemessen, aber auch ausreichend er
achtet; im übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zunächst zur Überzeu
gung der Kammer fest, dass Ursache des bei der Klägerin eingetretenen
Pneumothorax eine Verletzung der Lunge durch die seitens des Beklagten
verwendete Injektionsnadel war. Der Sachverständige Prof.Dr.med. F
der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als erfahren und kompetent be
kannt ist, hat festgestellt, dass kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass die Verletzung der Lunge durch die von dem Beklagten durchgeführte Injektion erfolgt ist; insoweit wird auf die Ausführungen auf S.9 seines Gutachtens, BI.88 GA, Bezug genommen. Indes hat der Sachverständige des weiteren ausgeführt, dass gleichwohl nicht von einem Behandlungsfehler, sondern von einer typischen Komplikation derartiger Injektionsbehandlungen auszugehen ist. lässt sich danach das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht feststellen, so ist der Beklagte gleichwohl zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, weil er es an der notwendigen Aufklärung der Patientin hat fehlen lassen. Daher bedurfte es, wie dem Klägervertreter im Verhandlungstermin vom 12.9.2002 ausdrücklich erläutert, auch der Anhörung· des Sachverständigen nicht mehr. Der Beklagte hat vorliegend lediglich pauschal behauptet, die Klägerin "über die von dem Beklagten durchgeführte Behandlungsmethode und die damit verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt" zu haben, und zwar am 6.9.1999 (Bl.30 GA). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Risiko einer Stichverletzung der Lunge dabei auch erwähnt worden wäre, da der Beklagte der Auffassung ist, das sei bei Verwendung einer 2,9 cm langen Insulinnadel technisch nicht möglich (B1.29 GA). Jedenfalls hat der für die Aufklärung der Klägerin beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Darauf hat die Kammer den Beklagten durch Verfügung vom 14.3.2002 ausdrücklich hingewiesen, ein Beweisangebot ist nicht erfolgt. Aus der im Original vorliegenden Karteikarte ergibt sich schließlich auch kein Hinweis für die behauptete Aufklärung der Klägerin am 6.9: 1999.
Die Kammer hält für die Beeinträchtigungen, die die Klägerin feststellbar er
litten hat, ein Schmerzensgeld von 2.500 € für angemessen, aber auch aus
reichend. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin einerseits . einen stationären Aufenthalt von einer Woche mit den Unannehmlichkeiten
der Saugdrainage erdulden musste, andererseits jedoch ausweislich des
Untersuchungsberichts vom 20.9.1999 (B1.9 GA) die Lunge zu diesem Zeit
punkt wieder vollständig belüftet war. Danach waren zu diesem Zeitpunkt die
Folgen des Pneumothorax abgeheilt; die behauptete weitere Atemnot steht
eher in Zusammenhang mit der von Dr. G attestierten chronischen
Bronchitis (Bl.10/11 GA). Auch unter Berücksichtigung der nicht näher dar
gestellten psychischen Beeinträchtigungen erscheint es der Kammer nicht
möglich, ein höheres als das ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzusprechen;
die klägerseits für angemessen gehaltenen 10.000 DM sind schwereren
Verletzungen vorbehalten.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284,288 BGB a.F. in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klage. Die Mahnung der Klägerin vom 10.1.2000 wirkte nicht verzugsbegründend, weil sie darin einen bei weitem Oberhöhten Betrag von 34.800 DM zur Zahlung angemahnt hat. Bezüglich des geltend gemachten höheren Zinssatzes ist gemäß Art.229 § 1 EGBGB auf die vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderung der Klägerin die alte Fassung der §§ 284 ff. BGB anzuwenden .
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Antrag zu 2) hat keinen Erfolg,
weil zum einen die Klägerin den in der Vergangenheit entstandenen Schaden nicht beziffert geltend gemacht hat und zum anderen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass zukünftig der Klägerin weitere materielle Schäden aus der streitigen Behandlung entstehen. Die Verletzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeheilt. Mit der am 18.10.2000 verfassten Klageschrift wäre es der Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen, den ihr bereits entstandenen materiellen Schaden nachvollziehbar darzulegen und beziffert geltend zu machen. Das hält die Kammer vorliegend ausnahmsweise für erforderlich, weil eben die Besorgnis zukünftiger materieller Schäden nicht besteht.
Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711,709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.800 DM (7.055,83 €) festgesetzt.