Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei Fortsetzung von Marcumar trotz erhöhter Leberwerte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus ärztlichem Behandlungsvertrag Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Freistellung weiterer Schäden und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen fortgesetzter Marcumar-Therapie. Streitig war, ob die Therapie trotz Symptomen und erhöhter Leberwerte fachgerecht fortgeführt und ausreichend überwacht wurde. Das Landgericht bejahte einen teilweise groben Behandlungsfehler, weil bei festgestellten erhöhten Leberwerten Marcumar nicht sofort abgesetzt und zudem regelmäßige Leberfunktionsprüfungen unterlassen wurden. Wegen der Beweislastumkehr beim groben Fehler wurde die Kausalität nicht entkräftet; zugesprochen wurden u.a. 40.000 € Schmerzensgeld, 5.822,40 € Haushaltsführungsschaden und eine Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (u.a. 40.000 € Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei einer Marcumar-Langzeittherapie eine relevante Erhöhung der Leberwerte festgestellt und deuten Symptome auf eine Leberparenchymerkrankung hin, ist das Medikament nach fachärztlichem Standard unverzüglich abzusetzen.
Unterbleiben bei einer Langzeittherapie mit Marcumar entgegen der Fachinformation regelmäßige Leberfunktionsprüfungen, kann dies einen behandlungsfehlerhaften Überwachungsmangel begründen.
Eine Fortführung einer Antikoagulation über die übliche Behandlungsdauer hinaus erfordert eine begründete, patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abwägung, die auf einer hinreichenden Ursachenabklärung beruht.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, trifft den Behandler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht ursächlich geworden ist.
Der Haushaltsführungsschaden kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Haushaltsgröße, Ausfallzeiten und zumutbarer Ersatzleistung geschätzt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.822,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und am 12. Dezember 2014 noch nicht vorhersehbare immateriellen Schäden, die aus dem Behandlungsfehler anlässlich der ärztlichen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten in der Zeit vom September 2004 bis zum 29. Juli 2005 noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagten wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus ärztlichem Behandlungsvertrag auf Schmerzensgeld, Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden) sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten für infolge der vermeintlich fehlerhaften Behandlung künftig entstehende Schäden.
Die im Jahr 1975 geborene Klägerin erlitt im Jahr 2004 eine Muskelvenenthrombose in der Wade des rechten Beines. Ihr wurde das Medikament Marcumar zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten verordnet. Am 05. März 2004 stellte sich die Klägerin erstmals auf eine Überweisung der Universitätsklinik Düsseldorf wegen einer Medikamentenunverträglichkeit mit anderen blutverdünnenden Mitteln bei dem Beklagten vor. Ende September 2004 übernahm der Beklagte die Behandlung der Klägerin. Er kontrollierte regelmäßig die Quick-Werte. Im März 2005 sprach die Klägerin ihn darauf an, ob nun dem Therapievorschlag der Vorbehandler entsprechend das Medikament Marcumar abgesetzt werden solle. Der Beklagte empfahl die Fortsetzung der Marcumar-Therapie bis zum Sommer desselben Jahres.
Im Mai 2005 stellte der Beklagte erhöhte Leberwerte bei der Klägerin fest. Der Verdacht auf Hepatitis oder eine Viruserkrankung bestätigte sich nicht. Am 29. Juni 2005 klagte die Klägerin gegenüber dem Beklagten über Schlappheit, Übelkeit und Müdigkeit. Der Beklagte diagnostizierte eine Magenschleimhautentzündung. Am 11. Juli 2005 äußerte die Beklagte dann Beschwerden in Form von Brechreiz, Völlegefühl und Sodbrennen. Die erhöhten Leberwerte sanken am 18. Juli 2005 wieder ab, stiegen jedoch ab dem 22. Juli 2005 wieder an. Letztmalig stellte die Klägerin sich am 29. Juli 2005 bei dem Beklagten vor.
Am 16. August 2005 ließ die Klägerin sich auf einer Geschäftsreise im August von Dr. Q in Winnenden behandeln, weil eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten war. Das Ergebnis einer durchgeführten Blutentnahme zeigte am 17. August 2005 erhöhte Laborwerte. Am 18. August 2005 wurde die Klägerin in das in eingewiesen, wo die Marcumar-Therapie beendet wurde. Die dort durchgeführte histologische Untersuchung ergab den Befund nekrotisierender Leberzellveränderungen. Es folgte am 17. September 2005 eine Verlegung der Klägerin in die Universitätsklinik Essen, in dem zunächst eine konservative Behandlung eines subakuten Leberversagens und schließlich eine Lebertransplantation durchgeführt wurde. Durch Nachblutungen wurde eine Revisionsoperation und zur Vermeidung einer Abstoßung eine Cortisonbehandlung erforderlich. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 28. Oktober 2005 durchgehend in stationärer Behandlung. Dem schloss sich vom 31. Oktober 2005 bis zum 21. November 2011 eine Rehabilitationsbehandlung an.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2007 machte die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten in Höhe von 49.067,02 Euro außergerichtlich geltend und forderte ihn zur Zahlung auf, die jedoch ausblieb. Die Kosten hierfür, die sie nach einem Gegenstandswert von 49.067,02 unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr und zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer berechnet, verlangt die Klägerin mit ihrem Antrag zu Ziffer 4.
Die Klägerin behauptet, ihre Behandlung durch den Beklagten sei medizinisch vorwerfbar fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe die Marcumar-Therapie nicht länger als sechs Monate, jedenfalls nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus fortsetzen dürfen. Die Behandlung hätte am 11. Juli 2005 auf die erstmalige Verschlechterung der Leberwerte hin unmittelbar unterbrochen werden müssen.
Darüber hinaus wäre es wegen der Fortsetzung der Marcumar-Therapie medizinisch geboten und erforderlich gewesen, neben den Quick-Werten auch die Leberwerte der Klägerin regelmäßig zu kontrollieren.
Die Versäumnisse des Beklagten hätten zu einem irreparablen Leberschaden geführt, einer vollständigen Leberzirrhose mit Gallengangsproliferation, die letztendlich eine am 30. September 2005 erfolgte Transplantation erforderlich gemacht habe. Weitere Lebertransplantationen könnten künftig notwendig werden. In der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 28. Oktober 2005 habe sich in stationärer Behandlung und danach in der Zeit vom 31. Oktober 2005 bis zum 21. November 2005 in einer Reha-Klinik befunden. Während des Krankheitsverlaufs sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Anteil an der Führung des 2-Personen-Haushalt wahrzunehmen. Für die Haushaltsführung, die von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam bewältigt werde, sei ein Zeitaufwand von 38,03 Stunden je Woche zu veranschlagen. Dabei entfiele auf die Klägerin ein Anteil von 23 Stunden. Darüber hinaus sei sie auch im weiteren Verlauf ihrer Erkrankung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und daher nicht zu einer Haushaltsführung mit voller Kraft in der Lage gewesen. Wegen der Einzelheiten hierzu, insbesondere der Angaben zu den Zeiten und prozentualen Anteilen einer Haushaltsführung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.867,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag von 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Behandlungsfehler anlässlich der ärztlichen Behandlung der Klägerin entstehen, zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4. den Beklagten zu verpflichten, an sie 1.641,96 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Behandlung der Klägerin habe den Regeln der ärztlichen Heilkunst entsprochen. Das Medikament Marcumar sei für eine dauerhafte, sogar bis zu lebenslange Therapie geeignet und die Klägerin habe andere Medikamente gleicher Wirkung nicht vertragen. Das Absetzen des Medikaments hätte die Gefahr eines Rezidivs der Beinvenenthombose und einer Embolie mit sich gebracht. Wegen der unklaren Ursache der Beinvenenthrombose sei die Forsetzung der Marcumar-Therapie über sechs Monate hinaus indiziert gewesen.
Am 29. Juni 2005 habe die Klägerin keine Anzeichen für eine Lebererkrankung gezeigt, wie es etwa bei einer Gelbfärbung der Haut der Fall gewesen wäre. Die letztlich eingetretenen Folgen seien als schicksalhaft zu bewerten bzw. auf Vorerkrankungen der Klägerin zurückzuführen. Sie habe sich bereits mit einer schwer vorgeschädigten Leber bei dem Beklagten vorgestellt. Die Klägerin habe zudem weitere Medikamente eingenommen.
Aufgrund der Beweisbeschlüsse der Kammer vom 19. Juni 2008 und 15. März 2010 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige C2 zwei schriftliche angiologische Gutachten vom 22. Oktober 2009 und 03. Januar 2011 erstellt. Der Sachverständige ist hierzu am 12. März 2012 mündlich angehört worden. Der weitere gerichtlich bestellte Sachverständige L hat aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 08. Mai 2012 sein gastroenterologisches Gutachten vom 17. April 2013 erstellt, zu dem er am 27. Oktober 2014 mündlich angehört worden ist.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens in der Sitzung vom 27. Oktober 2014 für einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftlichen Sachverständigengutachten (Bl. 97 ff GA, Bl. 187 ff GA und Bl. 312 ff GA) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12. März 2012 (Bl. 245 ff GA) und 27. Oktober 2014 (Bl. 392 ff GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen der – teilweise – grob fehlerhaften ärztlicher Behandlung im Zeitraum vom September 2004 bis zum 29. Juli 2005, §§ 253, 280, 611, 823 BGB. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Behandlung der Klägerin nicht in allen Punkten lege artis erfolgte und durch diese die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verursacht wurden. Deshalb ist auch der diesbezügliche Feststellungsantrag zulässig und begründet.
Es war insbesondere nicht sachgerecht und widersprach dem medizinischen Fachstandard in grob fehlerhafter Weise, dass der Beklagte die Marcumar-Therapie nicht abbrach, als er bei der Klägerin am 11. Juli 2005 erhöhte Leberwerte feststellte.
Die Kammer stützt sich insoweit auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C2 und Prof. Dr. L. Der Sachverständige Dr. C2 hat ausgeführt, dass die Empfehlung der Universitätsklinik Düsseldorf, eine Behandlung der Klägerin mit Marcumar über sechs Monate hinaus vorzunehmen, nicht zu beanstanden ist, weil die zum Behandlungszeitpunkt gültigen Empfehlungen eine solche Behandlung einer Thrombose ohne auslösendes Erstereignis über sechs bis zwölf Monate erlauben. Dabei beträgt die normale Behandlungsdauer bei einem Erstereignis sechs Monate. Eine Marcumarisierung über sechs Monate hinaus ist aus sachverständiger Sicht nur in Einzelfällen vertretbar und bedarf einer zu begründenden, individuellen Abwägung von Nutzen und Risiko der Behandlung, die auch mit dem jeweiligen Patienten zu besprechen ist.
In dem hier streitgegenständlichen Fall lagen Argumente für die Fortführung der Marcumar-Therapie über diese sechs Monate hinaus aber nicht vor oder wurden jedenfalls nicht ermittelt. Ein mögliches Argument hätte beispielsweise in einer genetischen Veranlagung zur Thrombopholie gefunden werden können. Eine entsprechende Diagnostik wurde jedoch nicht veranlasst. Die durchgeführten Bestimmungen von Protein C und Protein S waren für diese Diagnostik nicht geeignet, weil die Untersuchung unter laufender Marcumar-Therapie durchgeführt wurde und die Werte hierdurch erniedrigt und nicht aussagekräftig waren. Ebenso wenig wurde eine Duplexsonografie oder Phlebografie veranlasst, die Gründe für eine Fortsetzung der Marcumar-Therapie hätten bieten können. Insgesamt ist auch aus sachverständiger Sicht eine adäquate Ursachenforschung aus den Behandlungsunterlagen nicht zu erkennen.
Der Beklagte hat es zudem während der Fortsetzung der Marcumar-Therapie entgegen der Fachinformation für Marcumar unterlassen, regelmäßige Leberfunktionsprüfungen durchzuführen. Diese waren jedoch medizinisch erforderlich, weil im Fall einer Langzeittherapie mit Marcumar in seltenen Fällen Leberparenchymschäden auftreten können. Bis zur Vorstellung der Klägerin am 11. Juli 2005 wurden solche Leberfunktionsprüfungen jedoch nicht durchgeführt, obgleich schon zuvor über die Fachinformation hinausgehend konkreter Anlass hierzu bestand. Der Sachverständige hat insofern festgestellt, dass die Symptome, über die die Klägerin bereits am 29. Juni 2005 berichtete, nicht typisch für die diagnostizierte Magenschleimhautentzündung, sondern bereits eher mit einer Leberschädigung vereinbar waren. Die am 11. Juli 2005 von der Klägerin beschriebenen Symptome deuteten auf eine schwere Leber-Parenchym-Erkrankung hin. Hierauf hätte – entsprechend der Fachinformation für Marcumar – das Medikament sofort abgesetzt werden müssen. Bei der Weiterbehandlung nach dem 11. Juli 2005 handelt es sich um einen Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen lassen.
Diese Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 hat der Sachverständige Prof. Dr. L ausdrücklich uneingeschränkt bestätigt.
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Vermutung der Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für die gesundheitlichen Folgen der Klägerin zu entkräften. Der weitere gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. L hat in seinem gastroenterologischen Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Berichterstatterin als beauftragte Richterin festgestellt, dass Vorschäden der Leber als Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Folgen nicht feststellbar sind, weil für solche keine Anhaltspunkte bestehen. Dabei hat er die verschiedenen Varianten möglicher Leberschäden umfassend diskutiert und ausgeschlossen. Neben Adipositas und Diabetes hat er auch die Ursächlichkeit anderer Medikamte ausgeschlossen und ausdrücklich festgestellt, dass Marcumar als einziges auslösendes Medikament in Frage kommt und es wörtlich „sehr wahrscheinlich“ ist, dass das subakute Leberversagen durch die Marcumar-Therapie induziert wurde in eine rasch progrediente Leberzirrhose überging. Der zeitliche Verlauf bis hin zur Entwicklung einer Leberzirrhose entspricht aus sachverständiger Sicht, die er im Rahmen seiner Anhörung mit aktueller Literatur zu Untersuchungen untermauert hat, einem denkbaren Verlauf.
Der Sachverständige Dr. C2 hat in seiner mündlichen Anhörung darüber hinaus insbesondere überzeugend erläutert, dass auch die Besserung der Leberwerte zwischen dem 11. Juli 2007 und dem 28. Juli 2007 einer Ursächlichkeit der fortgesetzten Marcumar-Therapie für die Leberschäden der Klägerin nicht entgegensteht. Sie ist mit einem Zugrundgehen der Stoffwechselleistung der Leber erklärbar, bei der die zu messenden Enzyme nicht mehr in ausreichender Menge produziert werden.
Schließlich hat Prof. Dr. L darüber hinaus auch erläutert, dass bei zeitgerechter Reaktion auf die erhöhten Leberwerte die Leber wohl hätte erhalten werden können, da Leberschädigungen bis zu einem fortgeschrittenen Stadium jedenfalls so weit reversibel sind, dass es nicht zu einem Leberversagen kommt. Bis zum Frühsommer des Jahres 2005 war es bei der Klägerin noch nicht zu einem Ausfall von Leberfunktionen gekommen, woraus sich schließen lässt, dass die Leberzellen durch die toxischen Einwirkungen bereits irritiert, aber noch nicht zerstört waren.
Aufgrund der eingetretenen irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die durch die streitgegenständliche Behandlung einen Verlust der Leber mit der Folge einer Lebertransplantation erlitt, hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 40.000,00 Euro für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer auch bewertet, dass die Klägerin sich möglicherweise weiteren Lebertransplantationen wird unterziehen müssen.
Den der Klägerin zu ersetzenden Haushaltsführungsschaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 5.822,40 Euro. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin in der Zeit des stationären Klinikaufenthalts sowie des Aufenthalts in der Reha-Klinik ihren Anteil der Führung ihres 2-Personen-Haushalts nicht wahrnehmen konnte. Diesbezüglich hält die Kammer jedoch einen Zeitaufwand von 14 Stunden je Woche zu einem Stundensatz von 8,00 Euro für erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend. Der Haushaltsaufwand war während der Haushaltsabwesenheiten der Klägerin reduziert, den Anteil der Tätigkeiten, die die Klägerin für ihren Ehemann wahrnahm, konnte jedoch vollständig nicht erfüllt werden. Für das Jahr 2005 ergibt sich danach für den Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 18. August bis zum 28. Oktober ein Betrag von 1.120,00 Euro, für die Zeit der Abwesenheit aufgrund des Aufenthalts in der Reha-Klinik vom 31. Oktober bis zum 21. November ein Betrag von 336,00 Euro.
Soweit die Klägerin den Ersatz weiterer Haushaltsführungsschäden wegen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den vorgenannten Jahren begehrt, hält die Kammer angesichts der eingetretenen Schäden und Behandlungsschritte eine nur schrittweise Konvaleszenz in der von der Klägerin ausgeführten Entwicklung für nachvollziehbar.
Hieraus ergibt sich für die Zeiten am 29. und 30. Oktober 2005 sowie vom 22. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unter Zugrundelegung einer Einschränkung in Höhe von 80 % ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 537,60 Euro.
Für das Jahr 2006 berechnet sich, ebenfalls auf der Grundlage einer Einschränkung von 80 %, für die Zeiten vom 01. Januar bis 10. Januar, 15. Januar bis 19. Januar sowie für die Zeit vom 24. Februar bis zum 03. März ein Betrag von 294,40 Euro.
Ab dem 30. März 2006 hält die Kammer die Einschränkungen der Klägerin in Höhe von 60 % für nachvollziehbar. Für den Zeitraum bis zum 02. Mai sowie für die Zeiträume zwischen dem 12. Mai und 30. Mai sowie dem 10. Juni und 11. Juni errechnet sich daher ein Betrag von 528,00 Euro.
Für die Zeit vom 24. Juni bis zum 01. August 2006 hält die Kammer die Annahme einer Einschränkung von noch 40 % für gerechtfertigt, woraus sich ein Betrag von 249,60 Euro ergibt. Schließlich bewertet sie die Einschränkungen der Klägerin in der Zeit vom 06. August bis zum 15. Oktober und vom 20. Oktober bis zum 05. Dezember 2006 mit 20 %, also einem Betrag von 377,60 Euro und in der Zeit vom 10. Dezember bis zum 31. Dezember mit 10 %, woraus ein Betrag von 35,20 Euro folgt.
Für die krankheitsbedingten Krankenhausaufenthalte im Jahr 2006 ergibt sich ein Betrag von 1680,00 Euro.
Für das Jahr 2007 ergibt sich aufgrund der Krankenhausaufenthalte zwischen dem 07. März und 09. März, dem 02. April und 05. April sowie in der Zeit vom 02. Juli bis zum 04. Juli und 04. Oktober bis zum 06. Oktober nach den vorstehenden Berechnungsgrundlagen ein Betrag von 208,00 Euro.
Auch die von der Klägerin vorgetragenen Gefühle von Schlappheit und Müdigkeit nach den Krankenhausaufenthalten im Jahr 2007 sind nachvollziehbar und rechtfertigen die Annahme einer Einschränkung in Höhe von 10 % über weite Strecken des Jahres 2007. Unter Zugrundelegung der angegebenen 285 Tage errechnet sich ein Betrag von 456,00 Euro.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf bis zu 76.867,02 Euro festgesetzt.