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Landgericht Düsseldorf·3 O 354/04·24.08.2005

Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Zahnimplantate, weitergehende Klage abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter zahnärztlicher Implantatversorgung (Behandlungszeitraum 17.11.1998–15.2.2001). Das Landgericht stellt grob fahrlässige Behandlungsfehler fest und gewährt ein Schmerzensgeld von 3.500 EUR sowie eine Feststellung zur Ersatzpflicht materieller Beseitigungskosten. Weitergehende Forderungen, insbesondere das geforderte höhere Schmerzensgeld und der umfassende Feststellungsanspruch, werden abgewiesen, da die Beeinträchtigungen überwiegend reversibel sind und der weitere Umfang der Ersatzpflicht begrenzt ist.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld 3.500 EUR und Feststellung zur Ersatzpflicht materieller Beseitigungskosten, sonstige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Grob fahrlässige Behandlungsfehler im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags begründen einen Anspruch auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld, wenn zwischen Fehlverhalten und Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind Schwere der Beschwerden, Beeinträchtigungen im Alltag und die Notwendigkeit künftiger Behandlung zu berücksichtigen; bei überwiegend reversiblen Folgen ist ein erheblicher Anspruchszuwachs nicht gerechtfertigt.

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Materieller Schadensersatz umfasst die zur Beseitigung fehlerhafter zahnärztlicher Leistungen notwendigen Aufwendungen einschließlich zusätzlicher Mehrkosten durch die Fehlbehandlung; nicht ersetzt werden regelmäßig Aufwendungen, die auch bei regelgerechter Behandlung angefallen wären oder die nicht erforderlich sind.

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Ein Patient ist nicht generell verpflichtet, sich nach Abschluss einer fehlerhaften Behandlung zur Nachbehandlung beim gleichen Behandler vorzustellen, wenn das Vertrauen in eine sachgerechte Fortführung der Behandlung durch erhebliche Behandlungsfehler zerstört wurde.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 847 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 256 ZPO§ 286 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2004 zu zahlen; zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die materiellen Kosten zu ersetzen, die die Beseitigung der Implantate in der regio 32, 41 und 42 an­betreffen bzw. die sonstigen fehlerhaften zahnärztlichen Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm vom 17. November 1998 bis zum 15. Februar 2001 an dem Kläger durchgeführten Behandlung, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son­stige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg-schaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Euro-päischen Union erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Behandlung vom 17. November 1998 bis zum 15. Februar 2001. I m Rahmen dieser Behandlung extrahierte der Beklagte dem Kläger die Zähne 32, 31, 41 und 42 und führte in der regio 32 bis 42 einen Knochenaufbau mit dem Ersatzmaterial Colloss durch. Danach brachte er zwei Stufenzylinderimplantate in regio 32 und 41 sowie ein Zylinderimplantat in regio 42 ein. Die im Unterkieferbereich eingebrachten drei Titanpins beließ der Beklagte; die Zahnbrücke befestigte er sodann an den Implantaten.

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Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens LG Düsseldorf 3 OH 16/01 eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Prof. Dr. med. E, Dortmund, vom 25. März 2002, dass der Beklagte zu kleine bzw. zu kurze Implantate verwendet habe, die bezeichneten Titanpins zu beseitigen gewesen wären und zudem den eingebrachten Implantaten nicht genügend Zeit gelassen worden sei, regelgerecht einzuwachsen. Der Beklagte habe regelwidrig bereits zwei Monate nach Einbringung des Knochenersatzmaterials und sechs Wochen nach der Einsetzung der Im­plantate die betroffene regio wiedereröffnet und zwei Wochen nach der Inserierung der Implantate an ihnen die streitgegenständliche Unterkieferbrücke befestjgt, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest eingewachsen gewesen seien. Nunmehr sei es erforderlich, die infolgedessen schräg eingewachsenen Implantate vollständig zu entfernen, einen erneuten Knochenaufbau vorzunehmen um neue Implantate einzusetzen. Zudem sei es in vermeidbarer Weise zu einer Schädigung der Zahnsubstanz der Eckzähne 33 und 43 gekommen, so dass der Verlust dieser Zähne zu besorgen sei.

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Der Kläger begehrt daher von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR, da sich die zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen des Beklagten in toto als unbrauchbar darstellten und er (der Kläger) seit Einbringung der Zahnbrücke am 15. Februar 2001 unter ständigen erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen leide, wobei es zudem zu dem Zustand eines Lispeln gekommen sei, das ihm als selbständigen Kaufmann besonders behindere. Zudem seien die Schädigungen der Zähne 33 und 43 nicht reversibel.

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Der Kläger beantragt daher,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird und sich auf den Behandlungszeitraum

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17. November 1998 bis 15. Februar 2001 beziehen soll, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2004 zu zahlen;

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zudem festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm (dem Kläger) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit seiner ( des Klägers) zahnmedizinischen Behandlung vom 17. November1998 bis zum 15.

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Februar.2001 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor; die Behandlung des Klägers lege artis erbracht zu haben. Es sei dem Kläger anzulasten, nach Abschluss der Behandlung am 15. Februar 2001 sich nicht umgehend erneut vorgestellt zu haben, um ihm ( dem Beklagten ) Korrekturen bzw. sonstige Nachbesserungen zu ermöglichen . Für diesen Fall wäre es, wie der Beklagte behauptet, nicht erforderlich geworden, die eingebrachten Implantate heraus zu operieren; diese hätten vielmehr unter Erhalt der Prothetik weiter verwendet werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes sowie des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst zugehörigen Beiakten und sonstigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet; der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 Euro nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen; zudem ist festzustellen, dass der Beklagte auch für alle materiellen Schäden des Klägers aufzukommen hat, die auf die fehlerhaften zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung des Klägers vom 17. November 1998 bis 15. Februar 2001 zurückzuführen sind; im Übrigen war die Klage als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen, Grundsätze der positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit §§ 611 BGB (ärztlicher Behandlungsvertrag) 847,286,288 BGB , 256 ZPO.

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I.

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Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die streitgegenständliche zahnärztliche und zahnprothetische Behandlung des Beklagten grob fahrlässig regelwidrig war. Das Gericht folgt insoweit den folgerichtigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bereits tätig gewordenen Sachverständigen, Dr. med. dent. F. , vom 25. März 2002, die in vollem Umfang überzeugen, § 286 ZPO. Danach ergibt sich, dass die von dem Beklagten eingesetzten Implantate bereits zu klein bzw. zu kurz waren. Dem Beklagten ist weiterhin vorzuwerfen, die im Unterkieferbereich befindlichen Titanpins nicht entfernt und den eingebrachten Implantaten regelwidrig keine hinreichende Zeit belassen zu haben fest einwachsen zu können. Die Inserierung der Implantate schon rund zwei Monate nach Einbringung des Knochenersatzmaterials und sechs Wochen nach ihrer Implantation stellt sich gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unzweifelhaft als (grob) behandlungsfehlerhaft dar. Dies gilt auch für das weitere Vorgehen des Beklagten, die von den Implantaten gehaltene Unterkieferbrücke bereits zwei Wochen nach Einbringung der Implantate eingegliedert zu haben. Diese schwerwiegenden Behandlungsfehler des Beklagten haben ( kausal) dazu geführt, dass die Implantate schräg eingewachsen sind und nunmehr vollständig entfernt werden müssen, wobei ein erneuter Knochenaufbau vorzunehmen ist, damit bei dem Kläger neue Implantate eingesetzt werden können. Unabhängig davon ist dem Beklagten eben­falls vorzuwerfen, in vermeidbarer Weise eine Schädigung der Zahnsubstanz der Eckzähne 33 und 43 herbeigeführt zu haben, so dass sogar der Verlust dieser Zähne zu besorgen ist. Bei dieser festzustellenden Sachlage ist es für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte dennoch sich darauf beruft, den Kläger nach den allgemein anerkannten Regeln der zahnärztlichen Heilkunde behandelt zu haben. Dieser war rechtlich auch nicht verpflichtet, sich nach Beendigung der Behandlung des Beklagten sich in dessen Nachbehandlung zu begeben, da die unterlaufenen Behandlungsfehler derartig schwerwiegend sind. dass der Kläger zu Recht den Behandlungsleistungen des Beklagten misstrauen durfte. Diese Leistungen des Beklagten stellen sich vielmehr in toto als völlig unbrauchbar und erneuerungsbedürftig dar.

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Der Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe die Kammer mit 3.500,00 Euro bemisst, zu zahlen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich, wie bereits dargetan worden ist, die von dem Beklagten erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen gemäß den gutachterlichen Feststellungen vollumfänglich als grob fehlerhaft und daher erneuerungsbedürftig darstellen, in der Weise, dass die schräg eingewachsenen Implantate entfernt und erneuert werden müssen wie auch die eingesetzte Prothetik. Deshalb und unter Berücksichtigung der bei dem Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden, der mit der vorzunehmenden kompletten Neuversorgung ver­bundenen Beeinträchtigungen und auch des von dem Beklagten bezüglich der betroffenen Eckzähne vorwerfbar verursachten Substanzverletzungen ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 3.500,00 Euro gerechtfertigt. Der von dem Kläger weitergehend geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von mindestens 15.000,00 Euro stellt sich demgegenüber als (sehr) überzogen dar, da die fehlerhafte Behandlung des Beklagten trotz der Schwere der unterlaufenen Behandlungsfehler im Wesentlichen reversibel ist und bei einer regelgerechten Neuversorgung keine verbleibenden immateriellen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Die den zuerkannten Betrag von 3.500,00 Euro übersteigende Schmer­zensgeldforderung des Klägers ist daher unbegründet.

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Letztlich ist der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger denjenigen materiellen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die gutachterlich festgestellten zahnärztlichen und zahnprothetischen Fehlleistungen beseitigt werden müssen. Dabei betrifft die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten auch etwaig anfallende Mehrkosten, die dadurch bedingt sind, dass aufgrund seiner Behandlungsversäumnisse ein zusätzlicher Behandlungsaufwand anfällt. Der Kläger ist allerdings nicht berechtigt, wie von ihm auch bisher nicht geltend gemacht worden ist, die Erstattung der gesamten Behandlungskosten der Neubehandlung zu verlangen, da der Beklagte auf seine Honorierung verzichtet hat und der Kläger rechtlich für die bei regelgerechter Behandlung sowieso anfallenden Behandlungskosten selbst aufzukommen hat.

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Im Übrigen war der immaterielle Feststellungsanspruch des Klägers ebenfalls als unbegründet abzuweisen, da bei regelgerechter Nachbehandlung, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme möglich und dem nachbehandelnden Zahnarzt abverlangt ist, keine wei­tergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu besorgen sind, als diese durch das bereits bestimmte Schmerzensgeld von 3.500,00 Euro nicht schon mit abgegolten sind, da dieses Schmerzensgeld nach der gerichtlichen Bestimmung auch den Zeitraum der Nachbehandlung mit umfasst.

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II.

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Das Zinsbegehren des Klägers rechtfertigt sich nach den Rechtsgrundsätzen des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92,269,708 Ziffer 11,709, 711,108 ZPO. Hierbei war festzustellen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Parteien in etwa in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Es ist daher gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

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Streitwert: 22.825,83 Euro ab dem 21. Juli 2005 : 21.000,00 Euro

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a) Zahlungsanträge 16.825,83 Euro

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b) Feststellungsanträge 6.000,00 Euro

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(materiell) 5.000,00 Euro!

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(immateriell}1.000,OO Euro