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Landgericht Düsseldorf·3 O 351/06·14.03.2007

Zahlungsklage wegen Kick‑backs: Haftung nach §§ 826, 830 Abs. 2 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 310.000 € als Rückerstattung von Kick‑back‑Zahlungen, die über die Beklagte geleitet wurden und dem früheren Geschäftsführer zugutekommen sollten. Das LG Düsseldorf verurteilt die Beklagte zur Zahlung und sieht in der Verschleierung der Zahlungen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 Abs.2 BGB). Der Schaden wird gemäß § 287 ZPO geschätzt; Zinsen werden nach § 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 310.000 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 830 Abs.2 BGB vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer Zahlungen entgegennimmt und diese trotz Kenntnis ihres Zwecks als eigenes Entgelt ausweist, kann sich der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schuldig machen und nach § 826 i.V.m. § 830 Abs.2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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Die formale Nichtigkeit privatschriftlicher Übertragungs‑ oder Treuhandverträge verhindert nicht die Zurechnung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn die Vereinbarungen geschlossen und durchgeführt wurden.

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Wird ein Teil der vom Kläger gezahlten Vergütung zur Durchführung von Schmiergeldzahlungen abgezweigt, entspricht der Schaden dem abgezweigten Betrag und kann der Kläger dessen Höhe geltend machen.

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Unsubstantiiertes oder verspätetes Vorbringen enthebt nicht von zivilprozessualen Folgen; nicht hinreichend substantiiertes Bestreiten kann als zugestanden gewertet werden.

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Zinsansprüche aus einem zugesprochenen Schadensersatzanspruch richten sich nach § 288 BGB; die Vollstreckung kann vorläufig gegen Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO zugelassen werden.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 830 Abs. 2 BGB§ 138 ZPO§ 156 ZPO§ 287 ZPO§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand

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Die A stellte der Klägerin für die Vermittlung des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen unter dem 11.3.2004 eine Provision von 489.000 € in Rechnung, die die Klägerin am 29.3.2004 beglich. Die Beklagte stellte ihrerseits am 6.4.2004 der A eine Rechnung über 270.000 € netto. Diesen von der Klägerin als Kick Back bezeichneten Betrag erhielt die Beklagte am 19.4.2004. Die A vermittelte der Klägerin den Kauf des Immobilienbestandes von der Ärzteversorgung Nordrhein und erhielt dafür von der Klägerin am 25.1.2002 eine Provision von 2.263.382,65 €. Die Beklagte stellte wiederum der A unter dem 11.12.2002 eine Rechnung über insgesamt 290.000 € aus, die sie ebenfalls erhielt. Ein operatives Geschäft unterhielt die Beklagte nicht.

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Die Klägerin behauptet: Ihr ehemaliger Geschäftsführer B habe die Beklagte als (sic) Schmiergeldwaschanlage eingesetzt. Mittels zweier Geschä

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ftsanteilübertragungs- und Treuhandverträge habe B die Beklagte beherrscht. Bei den vorstehend genannten Zahlungen handele es sich um Geld, dass letztlich dem vormaligen Geschäftsführer B hätte zugute kommen sollen.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der an sie geflossenen 270.000 € und in Höhe von weiteren 40.000 € im Wege der Teilklage in Anspruch und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 310.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung eingewandt, die Klage verletze die Aussageverweigerungsrechte der hinter der Klägerin (gemeint wohl Beklagten) stehenden natürlichen Personen in dem von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf betriebenen Ermittlungsverfahren. Nachdem das Gericht auf seine Auffassung dazu hingewiesen hat, hat die Beklagte um Verlegung des Termins nachgesucht und im Verhandlungstermin vom 18.1.2007 bestritten, dass die in der Klage aufgeführten Zahlungen zu dem in der Klage aufgeführten Zweck geleistet worden seien. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.2.2007 behauptet die Beklagte, sie habe das Objekt HansaKarree gemeinschaftlich mit der A an die Klägerin vermittelt, ebenso den Immobilienbestand der Ärzteversorgung Nordrhein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826, § 830 Abs.2 BGB Ersatz des ihr entstandenen Schadens in der geltend gemachten Höhe verlangen.

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Die Klägerin hat dargelegt, dass es sich bei den beiden auf das Konto der Beklagten gelangten Beträgen um Schmiergelder handelte, die seitens der A an den ehemaligen Geschäftsführer B der Klägerin geleistet werden sollten. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnde Geschäftsführerin davon Kenntnis hatte, dass das Geld auf dem Konto der Beklagten gehalten wurde, um die Tatsache der Schmiergeldzahlungen zu verschleiern. Schließlich hat die Klägerin ausgeführt, dass die Geschäftsführerin der Beklagten auch die gestaffelten Treuhandverträge kannte. Damit handelt es sich zunächst um eine durch die A und B gemeinsam begangene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin. Es bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass die Zahlung von Schmiergeld an den Geschäftsführer des Geschäftspartners sittenwidrig ist und jedenfalls dann eine Vermögensschädigung des letzteren darstellt, wenn diese Gelder aus seinen Zahlungen abgezweigt werden. Es stellt eine Beihilfe dazu dar, wenn die Beklagte diese Zahlungen als eigenes Entgelt für angebliche Leistungen bezeichnet und so den tatsächlichen Zweck verschleiert.

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Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten, so dass das Gericht das Vorbringen der Klägerin als zugestanden zu werten hat. Zwar teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom 5.1.2007 hinsichtlich der Gesellschaftereigenschaft des Herrn B vertreten hat; in der Tat dürften die Übertragungsverträge formnichtig sein (vgl. BGHZ 35, 272, 277). Die Beklagte hat aber nicht bestritten, dass diese privatschriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen und von den Beteiligten durchgeführt worden sind. Unstreitig existieren diese vertraglichen Vereinbarungen und mangels entgegen stehender Darlegung muss das Gericht auch davon ausgehen, dass die vertragschließenden Personen ihre Abreden ernst gemeint haben. Mithin gingen diese davon aus, dass kraft der – tatsächlich formnichtigen – Anteilübertragungs- und Treuhandverträge B letztlich die hinter der Beklagten stehende Person war. Mangels entgegenstehender Darlegung ist des weiteren davon auszugehen, dass das auch der Geschäftsführerin der Beklagten bekannt war.

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Soweit die Beklagte erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.2.2007 behauptet hat, sie habe gemeinsam mit der A die beiden zu Grunde liegenden Geschäfte vermittelt, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dem Vorbringen mangelt es an jeglicher Substanz. Die seitens der Klägerin an die A geleisteten Provisionszahlungen betrugen 498.000 € und 2.263.382,65 €. Das stellt einen Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Größenordnung der vermittelten Geschäfte dar. Im Hinblick darauf stellt sich die durch keinerlei Tatsachen untermauerte Behauptung der Beklagten, hier vermittelt zu haben, nicht als nachvollziehbar und auch nicht als hinreichend im Sinne des § 138 ZPO dar. Das Gericht hat die Beklagte bereits mit Verfügung vom 5.12.2006 darauf hingewiesen, dass sie im Fall nicht ausreichenden Vorbringens die zivilprozessualen Kosequenzen tragen muss. Ausweislich der ersten Seite des Schriftsatzes vom 5.1.2007 ist diese Verfügung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen und dort auch nicht versehentlich unbeachtet geblieben. Noch eines weiteren Hinweises, der auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 13.2.2007 nur im Wege des § 156 ZPO hätte erfolgen können, bedurfte es daher nicht.

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Ist der Beklagten danach die Beteiligung an einer unerlaubten Handlung zum Nachteil der Klägerin zur Last zu legen, so ist sie im Wege des Schadensersatzes wie erkannt zur Zahlung zu verurteilen. Dass es sich bei den auf das Konto der Beklagten gelangten Geldern nicht um Zahlungen der Klägerin gehandelt hat, ist nicht erheblich. Die Zahlungen der Klägerin an die A , die anteilig dem B zugute kommen sollten, wären bei redlicher Durchführung des Geschäfts um eben diesen Betrag niedriger ausgefallen. Davon kann jedenfalls im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausgegangen werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Klägerin auf S.8 der Klageschrift unter (1) Bezug genommen.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB. Insoweit hat die Klägerin den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unterschritten, indem sie Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz geltend gemacht hat.

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Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.2007 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben.

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Der Streitwert wird auf 310.000 € festgesetzt.